TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ro 2017/15/0008

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §48 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des M K in K, vertreten durch die Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. November 2016, Zl. RV/4100390/2013, betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Der Revisionswerber erzielte in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bundesbediensteter in

K. Neben diesem ersten Dienstverhältnis war er im Rahmen eines freien Dienstvertrages als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule in W tätig. Dafür verbrachte er mehrmals im Jahr jeweils einen Block von mehreren Tagen in W, wo er in einem Hotel nächtigte. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 und 2013 machte er u.a. Reisekosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit an der Fachhochschule in W (Kilometergelder für die Fahrten zwischen K und W, Diäten sowie Kosten der Übernachtung in

W) als Werbungskosten geltend.

2 Das Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 die Reisekosten mit der Begründung nicht, dass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen K und W durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten seien.

3 Der Revisionswerber brachte gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 Beschwerden ein und vertrat in diesen u.a. den Standpunkt, dass ihm bei mehreren parallelen steuerlichen Dienstverhältnissen der Verkehrsabsetzbetrag mehrfach zustehe.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis anerkannte das Bundesfinanzgericht die Kosten des Hotels in W sowie die Kilometergelder für die Fahrten vom Wohnsitz in K nach W und zurück, die Fahrtkosten allerdings nur bis zur Betragsbegrenzung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988.

5 Die Revision wurde vom Bundesfinanzgericht für zulässig erklärt und dabei als Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angeführt, ob die Betragsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 für die Abziehbarkeit der Kosten der Familienheimfahrten auch dann zur Anwendung komme, wenn am Arbeits-(Tätigkeits-)ort kein Wohnsitz iSd § 26 BAO begründet sondern nur vorübergehend ein Hotelzimmer bewohnt werde).

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (abgelehnt mit Beschluss vom 23. November 2017, E 3248/2016-6) als auch ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In der Revision wird unter der Überschrift "2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit" die Zulässigkeitsbegründung des Bundesfinanzgerichtes wiederholt.

7 Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 In der vorliegenden Revision finden sich keine Ausführungen zu der im angefochtenen Erkenntnis angesprochenen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. z.B. VwGH 28.4.2016, Ro 2014/07/0093, mwN).

12 Soweit in der Revisionsbegründung - wie bereits im Beschwerdeverfahren - der Standpunkt vertreten wird, der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Z 5 (gemeint wohl: Abs. 5 Z 1) EStG 1988 lasse nicht erkennen, dass bei mehreren parallelen Dienstverhältnissen der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal, also nicht mehrfach zustehe, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Verkehrsabsetzbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen nur einmal in Abzug zu bringen ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2016/15/0066, mwN).

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG abgesehen werden.

15 Das Finanzamt hat den Revisionsausführungen in dem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, dass es dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nichts hinzuzufügen habe, und beantrage, die Revision als unbegründet abzuweisen. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005).

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150008.J00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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