TE Vwgh Erkenntnis 2019/1/31 Ra 2018/15/0073

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

16/02 Rundfunk;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

RGG 1999 §2 Abs3;
RGG 1999 §2 Abs5;
RGG 1999 §4 Abs1;
RGG 1999 §7 Abs1;
StGB §5 Abs1;
StGB §6;
ZustG §17 Abs3;
ZustG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, in 1150 Wien, Gasgasse 8-10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Mai 2018, Zl. VGW- 001/016/3724/2018-12, betreffend Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: J T in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde der Mitbeteiligte mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge GIS) vom 29. August 2017 aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort betrieben würden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 1. September 2017 beim Postamt hinterlegt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Mitbeteiligten eingelegt. Der Mitbeteiligte hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben und ist der Aufforderung in jenem Schreiben auch sonst nicht nachgekommen; die Postsendung wurde ungeöffnet an den Absender retourniert.

2 Mit als "Mahnung" tituliertem Schreiben der GIS vom 3. November 2017 wurde der Mitbeteiligte ein weiteres Mal aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort betrieben würden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 8. November 2017 beim Postamt hinterlegt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Mitbeteiligten eingelegt. Der Mitbeteiligte hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben und ist der Aufforderung in jenem Schreiben auch sonst nicht nachgekommen; die Postsendung wurde ungeöffnet an den Absender retourniert.

3 Mit Schreiben vom 24. Jänner 2018 erstattete die GIS Anzeige wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 RGG an den Magistrat der Stadt Wien.

4 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 1. März 2018 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers (der GIS) vom 29. August 2017, zugestellt am 1. September 2017, und der entsprechenden Mahnung der GIS vom 3. November 2017, zugestellt am 8. November 2017, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort betrieben würden, obwohl diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung hätte erteilt werden müssen. Hiedurch habe der Mitbeteiligte § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 RGG verletzt. Über den Mitbeteiligten wurde gemäß § 7 Abs. 1 RGG eine Geldstrafe in Höhe von 100 EUR (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Stunden) verhängt.

5 Der Mitbeteiligte erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob das Straferkenntnis der belangten Behörde auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, § 7 Abs. 1 RGG kenne vier alternative Straftatbestände; die belangte Behörde lege dem Mitbeteiligten einzig zur Last, dass er eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz erfolgter Mahnung verweigert habe. Eine "Verweigerung" im Sinne des § 7 Abs. 1 vierter Fall RGG sei aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine formgerechte Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG unterlassen werde (Hinweis auf VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038). Vielmehr setze eine Weigerung - schon dem Wortsinn nach - vorsätzliches Handeln voraus (Hinweis auf VwGH 5.6.1996, 96/20/0041). Demnach müsse der sich Weigernde aber zuvor notwendigerweise Kenntnis von jener Handlung erlangt haben, die ihm abverlangt werde, andernfalls Vorsätzlichkeit nicht in Betracht komme.

8 Dass aber der Mitbeteiligte von der Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung oder der Einmahnung derselben jemals Kenntnis erlangt habe, könne nicht festgestellt werden. Die beiden von der GIS versendeten Schreiben seien jeweils als nicht behoben und ungeöffnet an den Absender retourniert worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Mitbeteiligte vom Inhalt dieser Schreiben keine Kenntnis gehabt habe. Diese Feststellung schließe aber aus, dass der Mitbeteiligte die Mitteilung vorsätzlich verweigert habe.

9 Damit habe der Mitbeteiligte das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht.

10 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt.

11 Der Mitbeteiligte hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob es sich bei der zu beurteilenden Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt oder um ein Vorsatzdelikt handelt.

14 Damit erweist sich die Revision als zulässig und im Ergebnis auch als begründet.

15 § 2 Abs. 1, 3 und 5 RGG (idF BGBl. I Nr. 71/2003) lautet:

"(1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."

"(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist."

"(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen."

16 § 7 RGG (idF BGBl. I Nr. 98/2001) lautet:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu."

17 In den Erläuterungen zum Initiativantrag zum RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, (1163/A BlgNR 20. GP 8 und 10) wurde zu den §§ 2 bzw. 7 RGG u.a. ausgeführt:

"(...) Den Rundfunkteilnehmer trifft nicht mehr wie im bisherigen Recht die Pflicht zum Erwerb einer Bewilligung, sondern nur noch eine Meldepflicht. Abs. 5 sieht vor, daß über Anfrage der GIS eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben ist, ob eine Gebührenpflicht vorliegt. (...)"

"Da die Bewilligungspflicht für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen entfällt, kommt es maßgeblich darauf an, daß die Rundfunkteilnehmer ihrer Meldepflicht korrekt nachkommen bzw. die in § 2 Abs. 5 vorgesehenen Mitteilungen über die Gebührenpflicht ordnungsgemäß machen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. die Falschmitteilung ist daher ebenso als Verwaltungsstraftatbestand vorgesehen wie die Verletzung der Meldepflicht. Allerdings ist die Verletzung der Meldepflicht dann straffrei, wenn die in § 2 Abs. 5 vorgesehene Mitteilung vom Rundfunkteilnehmer wahrheitsgemäß erstattet wird."

18 Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat demnach gemäß § 2 Abs. 3 RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (§ 4 Abs. 1 RGG, also der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben u.a. gemäß § 2 Abs. 5 RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen (vgl. auch VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038).

19 Die Bestrafung des Mitbeteiligten beruht auf dem Vorwurf, er habe eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung verweigert.

20 § 7 RGG sieht insoweit verschiedene Tatbestände vor. Betreffend die Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese Meldung nicht oder unrichtig abgegeben wird. Betreffend die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG liegt eine Verwaltungsübertretung hingegen dann vor, wenn diese Mitteilung unrichtig ist oder die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird.

21 Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung sowohl betreffend die Meldung als auch die Mitteilung dann vor, wenn diese "unrichtig" ist. Für den Fall der Unterlassung der Meldung oder Mitteilung verwendet der Gesetzgeber hingegen unterschiedliche Begriffe. Betreffend die Meldung ist die bloße Nichtabgabe tatbildlich, betreffend die Mitteilung wird hingegen die Verweigerung (trotz Mahnung) verlangt. Wenn der Gesetzgeber hier - im gleichen Satz - unterschiedliche Begriffe verwendet, ist davon auszugehen, dass damit Verschiedenes gemeint ist, auch wenn in den Erläuterungen zum Initiativantrag insoweit übereinstimmend jeweils eine "Verletzung" der Meldepflicht bzw. "Verletzung" der Mitteilungspflicht genannt wird.

22 "Verweigern" bedeutet - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - etwas von jemandem Gefordertes nicht ausführen. Diesem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend hat die Meldung (§ 2 Abs. 3 RGG) ohne Weiteres - auf Grund des Gesetzes - zu erfolgen, während die Verpflichtung zur Mitteilung (§ 2 Abs. 5 RGG) eine Anfrage der GIS voraussetzt.

23 Die Verpflichtung zur Mitteilung setzt damit zunächst - unbestritten - den wirksamen Zugang einer Anfrage der GIS voraus. Da nach den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes sowohl die Aufforderung als auch die Mahnung nach (erfolglosem) Zustellversuch an der Abgabestelle beim Postamt hinterlegt wurde und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ist von einem wirksamen Zugang dieser beiden Sendungen auszugehen, zumal im Übrigen keine Zustellmängel behauptet werden.

24 Wollte man die "Verweigerung" iSd § 7 Abs. 1 RGG als Fahrlässigkeitsdelikt verstehen, so würde dies bedeuten, dass zu bestrafen wäre, wer etwa dadurch, dass er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, nicht erkennt, dass er aufgefordert wurde, eine Mitteilung abzugeben; also insbesondere, wer unter diesen Voraussetzungen nicht erkennt, dass ihm eine Anfrage iSd § 2 Abs. 5 RGG zugegangen ist. Weiters wäre auch zu bestrafen, wer es für möglich hält, dass er aufgefordert wurde, eine Mitteilung abzugeben, gegen diese Aufforderung aber nicht verstoßen will (vgl. § 6 StGB).

25 Das Verhalten einer Person, die - wenn auch unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, also fahrlässig - nicht erkennt, dass sie zu einem Handeln verpflichtet ist und diese Handlung daher unterlässt, kann aber - nach dem Wortsinn - nicht als "Verweigerung" beurteilt werden. Auch das Verhalten einer Person, die zwar (bloß, also nicht ernstlich) für möglich hält, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung vorliegt, die aber nicht dagegen verstoßen will, kann nicht als "Weigerung" beurteilt werden.

26 Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dass eine Bestrafung nach diesem Tatbestand nur zu erfolgen hat, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde. Hiezu reicht allerdings - wie im Allgemeinen auch hier - bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB).

27 Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt.

28 Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen (vgl. - wenn auch nicht Verwaltungsstrafverfahren betreffend - etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059; 31.1.2018, Ro 2017/15/0015, je mwN).

29 Eine auch rechtswirksame Zustellung verschafft einer Partei nicht notwendigerweise die tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Schriftstückes (vgl. VwGH 26.6.1990, 90/11/0042).

30 Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung - nach erfolglosem Zustellversuch - beim Postamt hinterlegt; da sie vom Mitbeteiligten nicht behoben wurde, wurde sie ungeöffnet an die GIS retourniert. Gleiches gilt für die "Mahnung". Damit trifft es auf keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verwaltungsgericht eine tatsächliche Kenntniserlangung des Mitbeteiligten von der Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung (oder der Einmahnung) nicht feststellen konnte.

31 Damit scheidet zwar Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) aus. Ob dem Mitbeteiligten aber Vorsatz im Sinne eines Eventualvorsatzes vorzuwerfen ist, kann damit noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht wird Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Mitbeteiligte das Vorliegen einer Aufforderung (iSd § 2 Abs. 5 RGG) ernstlich für möglich gehalten hat und dennoch die Mitteilung unterlassen hat. Das Verwaltungsgericht wird dazu im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen haben, ob dem Mitbeteiligten die - nach den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts in die Abgabeeinrichtung eingelegten - Verständigungen über die Hinterlegung zur Kenntnis gelangt sind (was der Mitbeteiligte bestritten hat) und ob der Mitbeteiligte daraus insbesondere den Absender erkennen konnte. Das Verwaltungsgericht wird dazu auch den im angefochtenen Erkenntnis nicht erwähnten, aus den vorgelegten Verfahrensakten jedoch erkennbaren Besuch eines Vertreters im Außendienst der GIS (8. August 2017) und die hiezu vom Mitbeteiligten erstattete Stellungnahme (4. Mai 2018) einzubeziehen haben.

32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150073.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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