TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/1 VGW-241/041/RP07/367/2018

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §60 Abs3
WWFSG 1989 §60 Abs5

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über den Vorlageantrag des Herrn A. B. vom 21.12.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 vom 14.12.2017, Zl. ..., betreffend Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t :

Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben und

I.) für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.01.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 99,08 zuerkannt;

II.) für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe;

III.) für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.06.2018 wird Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 99,08 zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hat folgenden Wortlaut:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, hat am 09.11.2017 zur Zahl ... an Herrn B. A. folgenden Bescheid gerichtet:

Der Antrag vom 16.10.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß

§§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und entschieden, dass auf Antrag vom 16.10.2017 gemäß §§ 60-61a WWFSG 1989 ab 01.12.2017 bis 30.11.2018 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 27,60 gewährt wird.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde binnen zweier Monate nach deren Einlangen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 sei der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach den §§ 20 ff geförderten Wohnung, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

Gemäß § 60 Abs. 2 WWSG 1989 könne Wohnbeihilfe nach dem 3. Hauptstück anstelle einer Wohnbeihilfe nach dem 1. Hauptstück gewährt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 werde die Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.

Gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der vereinbarte oder gesetzlich zulässige erhöhte (Haupt)mietzins (einschließlich Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) gemäß Mietrechtsgesetz jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz.

Gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 betrage die angemessene Nutzfläche für eine Person 50m2.

Gemäß § 27 Abs. 1 WWFSG 1989 sei das Einkommen nachzuweisen:

1.   bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.   bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.   bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

Berechnung des Haushaltseinkommens (laut Einkommensteuerbescheid):

Gesamtbetrag der Einkünfte:          EUR 12.377,80

Negative Einkommensteuer:          EUR 70,55

Kumulierte Werte (Kennzahl 220): EUR 479,70

Kumulierte Werte (Kennzahl 225):  EUR -67,76                   

EUR 12.860,29/12= EUR 1071,69 monatlich

Berechnung des Wohnungsaufwandes:

Ihr Netto-Hauptmietzins betrage 4,07/m2. Da für eine Person maximal 50m2 angerechnet werden könne, ergebe sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 203,50 (4,07x50m2).

Auf Grund des gemäß § 2 Z.15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1071,69 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 175,90 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung EUR 203,50 betrage, wäre eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 27,60 zu gewähren.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf) wie folgt ein:

„Nach meinem soeben telefonisch geführten Gespräch mit Ihnen, anbei nun das hoffentlich letzte fehlende Dokument, um eine korrekte Berechnung meines – gleichbleibenden, planbaren - Haushaltseinkommens auf Basis der monatlichen Notstandshilfe durchführen zu können. Wie mir telefonisch zugesichert wurde, diente für die soeben eingegangenen Schriftstücke (MA 50...+MA 50 ...) ein fixes monatliches Haushaltseinkommen von EUR 1071,69 (basierend auf meine Ihnen zugesandten Unterlagen aus dem Jahre 2017). Dieses Haushaltseinkommen in Bezug auf das Jahr 2017/2018 ist jedoch aufgrund der nun angeführten Unterlagen erneut nicht korrekt.

Korrekt ist ein - fixes und berechenbares - Haushaltseinkommen in der Höhe der Notstandshilfe von EUR 29,66 täglich. Sämtliche zusätzliche Einkommen aus meiner selbständigen Tätigkeit als Kameraassistent und Tonmann können nicht als gegeben angenommen werden und sind somit nicht dem tatsächlichen Haushaltseinkommen – vorausschauend – anzurechnen.

Für das Jahr 2017 gehe ich mit Ihnen – wie die Jahre davor – konform und erstatte Ihnen die zuviel überwiesene Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 542,40 selbstverständlich – durch Einstellung der Wohnbeihilfe mit 01.07.2017 – zurück; diese sollten im Laufe der nächsten Woche bei Ihnen das Einlangen finden.

Die Höhe der neu berechneten Wohnbeihilfe von meinem im Herbst 2017 getätigten Antrags in Höhe von EUR 27,60 – basierend auf jene 1071,69 für das Jahr 2017/2018 ist bitte mit Hilfe des im Anhang befindlichen Dokument neu zu berechnen.

Für den Fall der Fälle, ist dieses Schreiben zugleich als Einspruch in Bezug auf die Berechnung der Wohnbeihilfe für das Jahr 2017/2018 zu werten. Die Rückzahlung ist hiervon bitte als ausgeschlossen zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen A. B.“

Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 15.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der der Rechtsmittelwerber mit Ladungsbeschluss vom 19.01.2018 geladen wurde. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2018 übermittelte der Bf Folgendes:

„Nach neuerlich erfolgter telefonischer Rücksprache unter der Telefonnummer (0043 01) 4000 DW 38710 wurde mir mitgeteilt, ich sollte Ihnen meine Problematik in Bezug auf Ihr Schreiben „Ladung“ (GZ: VGW-241/041/RP07/367/2018-1) an meine Person schriftlich erläutern.

Sie bitten mich, am 15.02.2018, 08:30 Uhr – nebst Ihrer Vorladung – einen amtlichen Lichtbildausweis und die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 mitzubringen. Dies stellt mich zu jetzigem Stand vor eine unüberwindbare Aufgabe: Ich besitze jene Steuerbescheide aus diesen Jahren nicht; sie wurden nie gemacht, da ich es – aufgrund meine damaligen Situation – als sinnlos erachtete. Meine kontinuierlich fortschreitenden Arbeitnehmerveranlagungen enden mit dem Jahr 2009; mit dem Beginn meines 1,5 jährlichen Krankenstandes habe ich alle folgenden somit nicht mehr gemacht.

Meine einzige Möglichkeit bestünde hier darin, sämtliche – der MA 50 bereits vorgelegten – Unterlagen über meine Einkünfte aus den Jahren danach mitzunehmen bzw. jene aus den Jahren 2014 und 2015. Jedoch würde ich jenes Unterfangen zugleich als zu hinterfragbar ansehen, da die MA 50 Wohnbeihilfe jene Unterlagen bereits vollständig Ihr Eigen nennen sollte; ich habe Sie jeweils zum Ende des Jahres/Beginn des Folgejahres zur Verfügung gestellt, um das soeben beendete Jahr – rückverrechnen zu können -. Mit der Bitte um Rückantwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen A. B.“

Am 08.02.2018 wurden vom Bf die geforderten Einkommensbelege der Monate Oktober, November und Dezember 2017 übermittelt.

Der Gehaltsnachweis vom Dezember 2017 der C. weist einen Nettobetrag von 165,85 Euro aus. Dieser Betrag beinhaltet Überstunden und Sonderzahlungen.

Die Bezugsbestätigung datiert mit 14.12.2017 vom Arbeitsmarkservice weist ein Taggeld von Euro 29,66 für den Zeitraum 01.12.2017 bis 15.06.2018 aus.

Am 20.02.2018 wurde der Gehaltsnachweis vom Jänner 2018 der C. vorgelegt, dieser weist einen Nettobetrag von 228,72 Euro aus. Dieser Betrag beinhaltet ebenfalls Überstunden und Sonderzahlungen.

Nach einigen Telefonaten mit dem Bf und Übermittlung weiterer Unterlagen wurde mit dem Bf für den 28.02.2018 um 8:30 Uhr eine Parteieneinvernahme vereinbart, zu der er in Begleitung seines Vaters erschienen ist. Der Bf gibt Folgendes auszugsweise zu Protokoll:

„Ich bewohne alleine gegenständliche 53,60 m2 große Genossenschaftswohnung der D. reg. Gen.m.b.H.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus der Wohnungsaufwandsbestätigung der Hausverwaltung vom 02.10.2017 (Bl. 18 des Behördenaktes) und beträgt dieser Euro 203,50 (4,07x50).

Ich übe dzt. und seit ca. 2007 den Beruf des Kameraassistenten/2. Mann im Team/Teamassistent und Tonmann aus.

In den Vorjahren hatte ich durchaus Anstellungen über mehr als zwei Wochen im Monat. Auch gab es über mehr als ein Jahr eine Fixanstellung bei der Firma E.. Nach einem langen Krankenstand (1,5 Jahre) konnte ich keine Fixanstellung mehr bekommen, trotz Anstellungspflicht, weil es in der Branche bei den meisten Firmen nicht üblich ist, als Angestellter beschäftigt zu werden.

Die Tätigkeit ist dem Kameramann zu assistierten und für den Ton zuständig zu sein. Das betrifft tagesaktuelle Sendungen z.B. … oder Magazine wie z.B. … oder …, also ausschließlich für den F. und G..

Bei C. z.B. habe ich mich mit meinen ganzen Unterlagen beworben, danach einen Probedreh absolviert, gekoppelt mit Einschulung vor Ort. Seither werde ich bei Bedarf angerufen. In der Regel werde ich bis 19:00 Uhr am Vortag angerufen und erfahre, wann ich wo sein soll und wie lange. Grundsätzlich bin ich österreichweit unterwegs.

In den Jahren 2013 bis Juni 2017 wurde ich nur tageweise beschäftigt und zwar nicht mehr als 10 Tage im Jahr. Seit Herbst 2017 verbesserte sich die Auftragslage. Mein Ziel wäre es eine Fixanstellung/Vollbeschäftigung zu erlangen. Dies ist deshalb schwierig, weil Firmen aus Kostengründen weder eine Fixanstellung noch eine tageweise Anstellung anbieten wollen.

Mein Einkommen im Dezember 2017: Von C. erhielt ich für den Drehtag am 11.12.2017 EUR 165,85 inkl. Überstunden und Sonderzahlungen, das AMS Taggeld beträgt á 29,66. Ich meine, dass ich für den 11.12.2017 eine Unterbrechung des Taggeldes hatte.

Mein Einkommen im Jänner 2018: Von C. erhielt ich für den Drehtag am 11.01.2018 EUR 228,72 inkl. Überstunden und Sonderzahlungen, das AMS Taggeld beträgt á 29,66. Ich meine, dass ich auch für diesen Tag eine Unterbrechung des Taggeldes hatte.

Auch möchte ich anmerken, dass bei diesen zwei Gehaltsbeträgen keine Sozialversicherung abgezogen wurde und wird mir diese lt. Wiener Gebietskrankenkasse ein Jahr später zur Einzahlung vorgeschrieben. Dieser Sozialversicherungsbeitrag beträgt 14,61 % des Bruttolohns.

Im Februar 2018 habe ich an folgenden Tagen gearbeitet: 02.02., 09.02., 12.02, 14.02., 15.02 u 21.02. Da ich über der Einkommensgrenze sein werde, bin ich damit einverstanden, dass mir für Februar 2018 keine Wohnbeihilfe zusteht.

Ab März 2018 beziehe ich laufend Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,66 Taggeld. Ich bin damit einverstanden, dass mir Wohnbeihilfe bis Juni 2018 gewährt wird mit der Option auf Verlängerung.“

Folgende Erhebung wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:

Das Arbeitsmarktservice, Frau H., teilte am 28.02.2018 telefonisch mit, dass die Notstandshilfe normal weiter bezahlt wurde. Es gab keine Unterbrechung seitens des AMS für den 11.12.2017.

Zu den Leistungen ab 01.01.2018 konnte sie keine Auskunft geben, die Berechnung konnte noch nicht durchgeführt werden.

Weiters gab sie an, dass bis zur Geringfügigkeitsgrenze d.h. einem Einkommen bis derzeit Euro 438,05 (2017: Euro 425,70) im Monat, auch im konkreten Fall, der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht geschmälert wird.

Die Wiener Gebietskrankenkasse, Abteilung Mehrfachversicherung, Herr I. teilte am 28.02.2018 telefonisch mit, dass erst ab einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit Euro 438,05 und 2017 Euro 425,70 pro Monat vom Bruttobetrag 14,62 % an Sozialversicherung nachversteuert wird.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ermittlungsergebnisses wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Bf bewohnt alleine gegenständliche 53,60m2 große, Genossenschaftswohnung in Wien, J.. Der unbestrittene anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck der Hausverwaltung D. reg. Gen.m.b.H. (Bl. 18 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz iVm. § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 203,50 (4,07x50m2) ermittelt.

Der Bf bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum für den einen Drehtag als geringfügig Beschäftigter am 11.12.2017 von der C. Gesellschaft für Film- und Videoproduktion m.b.H. ein Einkommen in Höhe von Euro 165,85 inkl. Überstunden und Sonderzahlungen.

Für den Drehtag am 11.01.2018 bekam er Euro 228,72 ebenfalls inkl. Überstunden und Sonderzahlungen.

Das Taggeld des Arbeitsmarktservice wurde mit á 29,66 berechnet.

Da im Februar 2018 insgesamt sechs Drehtage stattgefunden haben, wird aufgrund zu hohen Einkommens keine Wohnbeihilfe gewährt. Das ziffernmäßige Einkommen liegt noch nicht vor, es wird aber mit Zustimmung des Bf in der Parteieneinvernahme, für Februar 2018 keine Wohnbeihilfe berechnet.

Das erkennende Gericht hat folgende vorliegende Einkommen von Dezember 2017, Jänner 2018 und März bis Juni 2018 zur Berechnung der ersten Jahreshälfte 2018 herangezogen. Da die Drehtage nicht laufend regelmäßig stattfinden, wird nachdrücklich auf die Verpflichtung des § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 verwiesen, indem jede Änderung des Einkommens der Behörde innerhalb eines Monats unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen ist.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und dem Ermittlungsergebnis.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommens-ermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

§ 17. (3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

In diesem konkreten Einzelfall sei auf die Entscheidung des Höchstgerichtes des VwGH vom 28.05.2013 zu GZ. 2013/05/0008 hingewiesen, in dem erkannt wurde, dass bei der Frage, ob Wohnbeihilfe zu bewilligen ist, auf allfällige Änderungen des Haushaltseinkommens im Zuge des Bewilligungsverfahrens (also nach Antragstellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch § 21 Abs. 3 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989), sofern sich entsprechende Hinweise ergeben, und es ist daher die Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 berechtigt, sowohl bei der Prüfung des Antrages als auch bei Hinweisen auf spätere Änderungen des Haushaltseinkommens (hier) vom Antragsteller die Vorlage entsprechender Unterlagen zu verlangen.

Aufgrund des sohin im Beschwerdeverfahren gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 ermittelten monatlichen Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 955,56 errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 104,42.

Im Detail: für sechs Monate wurden á 29,66 AMS Taggeld x30x6 und die beiden Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Euro 165,85 und Euro 228,72 herangezogen.

Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 203,50 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 99,08, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war.

Die bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe wird von der neu gewährten Förderung in Abzug gebracht.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Einkommen aus Erwerbstätigkeit; Taggeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.367.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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