TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/3 VGW-241/041/RP07/4110/2018, VGW-241/041/RP07/8433/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §20 Abs4
WWFSG 1989 §21 Abs6
WWFSG 1989 §60 Abs1
WWFSG 1989 §60 Abs3
WWFSG 1989 §60 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 14.02.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom ad 1) 10.01.2018, Zl.: .../16 und ad 2) 10.01.2018, Zl.: .../17, betreffend zu ad 1) Einstellung und Rückforderung der gewährten Wohnbeihilfe und ad 2) Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 zu Recht e r k a n n t:

I.) zu ad 1) wird gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.01.2018 zu GZ: .../16 behoben;

II.) zu ad 2) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG der Beschwerde insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 206,00 und

III.) für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 216,00 monatlich zuerkannt wird.

Entscheidungsgründe

ad 1) Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Die mit h.a. Bescheid vom 02.01.2017 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 206,00 wird gemäß §§ 20-25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung mit 31.07.2017 eingestellt.“

Die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 1.030,00 ist bis 30.11.2018 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige.

Wie das Ermittlungsverfahren ergebe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit EUR 3.779,40 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 1 Person EUR 1.489,81 betrage. Die Wohnbeihilfe wäre daher einzustellen.

Gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 wäre Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, rückzuerstatten, es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden.

ad 2) Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 24.11.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20-25 und 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige.

Wie das Ermittlungsverfahren ergebe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit EUR 3.779,40 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 1 Person EUR 1.489,81 betrage. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel gegen beide Bescheide brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:

„Mein einziges Bankkonto, welches ich privat als auch geschäftlich nutze, ergibt letztendlich ein monatliches Einkommen von rund 600,00 Euro monatlich, die mir übrig bleiben. Es ist richtig, dass Eigenerläge auf das ... Konto einbezahlt worden sind, jedoch ist zu beachten, dass ich mehrere monatliche Ausgaben habe, die verständlicherweise abgezogen werden. Mit der Bitte höflichst um nochmalige Bearbeitung“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die Akten der Verwaltungsverfahren vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:

Es wurde Einsicht in die Sozialversicherungsdaten genommen.

Das Finanzamt Wien für den ... und ... Bezirk übermittelte am 14.05.2018 ein Antwortschreiben mit folgendem Inhalt:

„Betreffend ihrer Anfrage und unseres Telefonates vom 14.05.2018 kann ich ihnen folgende Auskunft geben:

Es ist kein eigenes Firmenkonto erforderlich, die Kontenbewegungen müssen eindeutig nachvollziehbar und zuordenbar sein.

Nutzt ein Unternehmer sein Privatkonto auch für Betriebseinnahmen, muss er im Zweifelsfall nachweisen, woher die dortigen Mittel stammen.

Wann ein gemischtes betriebliches Konto vorliegt, richtet sich wiederum nach dem konkreten Einzelfall. Entscheidend ist hier, warum betriebliche Vorgänge über ein Privatkonto abgewickelt werden. Es sind also die Gründe für die Kontenvermischung ausschlaggebend: Sind die Gründe für die Vermischung nachvollziehbar, kann der Vorwurf der Vermischung von privaten und betrieblichen Einnahmen entkräftet sein. Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht nachweisen, dass die Mittel aus dem privaten Bereich stammen, muss er sie sich als Betriebseinnahmen zurechnen lassen.

Bankeinnahmen- und Bankausgaben werden durch eine lückenlose Sammlung der Kontoauszüge erfasst, unabhängig davon, ob auch private Gelder über das Konto fließen. Das Gesetz verlangt nur eine der beiden Varianten zur Aufzeichnung, Journal oder Kontoauszugssammlung. Mit freundlichen Grüßen

C. D. LL.B. (WU), FA Wien ..., FB“

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 wurde vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk dem VGW wie folgt mitgeteit:

„Die drei angeschlossenen Bescheide sollten Ihnen heute bereits vom Betriebsanlagenzentrum des Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk übermittelt worden sein. Hinsichtlich Ihrer Anfrage wird Ihnen weiters mitgeteilt, dass Herr B. als Inhaber des Einzelunternehmens E. e.U., Firmenbuchnummer: ..., seit 04.08.2009 zur Ausübung des Gewerbes: Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant berechtigt ist. Der Standort befindet sich seit 05.10.2015 in Wien, F.-gasse, siehe angeschlossener GISA-Auszug. Andere Gewerbe werden bzw. wurden nicht von Herrn B. ausgeübt. Mit freundlichen Grüßen, G. H., Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Wien, …

Zur Firma E. e.U. wurde zu FN ... ein Firmenauszug erstellt.

Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 26.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der der Rechtsmittelwerber geladen wurde und erschienen ist.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll:

„Ich bewohne alleine gegenständliche 58,83 m² große geförderte mit Kategorie A ausgestattet Wohnung der I. AG in Wien, J.-gasse.

Ich betreibe mit Unterbrechung seit 04.08.2009 das Gastgewerberecht in der Betriebsart eines Restaurants.

Bis 2013 hatte ich eine Pizzeria in Wien, K.-gasse. Diese Änderung muss ich erst für das Firmenbuch bekannt geben. Seit 2015 führe ich das Einzelunternehmen E. e.U im Gewerbestandort in Wien, F.-gasse. Ich bin handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die Betriebsanlage hat ca. 120 m² Nutzfläche und verfügt über ca. 40 Verabreichungsplätze. Ich habe zwei Angestellte (einen Pizzakoch und eine Putzfrau) und einen Steuerberater.

Das Gewerberecht habe ich von 2013 bis 2015 ruhend gemeldet. Der vier-Jahresvertrag für die Betriebsanlage K.-gasse wurde nicht verlängert und die Betriebsanlage zurückgegeben.

Ausgaben monatlich: ca. € 600,00 für Wohnung, Strom, Versicherungen und den täglichen Bedarf. Diese Ausgaben werden durch Entnahmen von der Kassa im Betrieb finanziert.

Mein einziges Girokonto wird von mir sowohl geschäftlich und als auch privat genutzt. Ich habe deswegen nur ein Girokonto, weil mir die Bank bei einem Geschäftskonto einen Überziehungsrahmen verweigert hat. Bei anderen Banken habe ich nachgefragt, als diese hörten, dass es sich um ein Restaurant handelt, wollten sie mir keinen Kredit einräumen. Daher musste ich mein Privatkonto auch für Geschäftszwecke nutzen.

Wenn ich gefragt werden, worin die Eigenerläge des Girokontos im Zeitraum 01.08.2017 bis 28.12.2017 von privater fallweiser Unterstützung durch Familie und Freunde und von geschäftlichen Umsätzen zu unterscheiden sind, gebe ich an, dass die kleinen Beträge bis € 100,00 aus Zahlungen von Kunden in der Pizzeria mittels Kreditkarte bzw. Bankomatkarte stammen. Die größeren Beträge Eigenerlag stammen aus Bargeldzahlungen von Kunden in der Pizzeria. Manchmal bekomme ich von Familie und Freunden finanzielle Unterstützung, diese zahle ich ebenfalls mittels Eigenerlag auf mein Konto ein, um dann meine Zahlungen (Abbuchungen privat und geschäftlich) zu leisten. Ich gebe an, dass man den Eigenerlag von geschäftlich und privat nicht unterscheiden kann. Meine Angelegenheiten geschäftlich und privat werden über dieses Konto geführt. Eine detaillierte Unterscheidung habe ich nicht vorgenommen. Dies habe ich nicht gewusst, dass ich das machen muss bzw. dass das in Zukunft wichtig sein könnte.

Ich führe eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Alle drei Monate habe ich eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Finanzamt zu erstellen, dies führt mein Steuerberater durch, dem ich alle Rechnungen übergebe. Es werden die Monate Oktober, November und Dezember dem VGW übergeben und als Beilage 1 zum Akt genommen. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen werden vom Steuerberater direkt an das Finanzamt vierteljährlich übermittelt. Auch gibt mein Steuerberater die Einkommenssteuererklärung für mich beim Finanzamt ab.

Meine Angestellten bezahle ich von Entnahmen aus der Kassa. Es gibt keine Vermerke über die Barentnahmen aus dem Betrieb.

Meine finanzielle Situation ist derart schlecht, dass ich noch offene Stromrechnungen in Höhe von € 601,20, Sozialversicherungsbeitragszahlungen (bereits mit Mahnkosten) in Höhe von € 1.182,00, Beiträge der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von € 1.200,00 und Anwaltskosten in Höhe von € 3.773,00 habe. Auch sind Stromkosten von meiner Wohnung seit Jänner 2018 noch offen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses, der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und des Ergebnisses in der Beschwerdeverhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid vom 02.01.2017 zu GZ: .../16 wurde dem Bf für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 eine Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 206,00 zuerkannt.

Einkommensgrundlage war die Bestätigung über Entnahmen des Bf vom 02.11.2016, ausgestellt von Firma L. KG, Wien, M.-gasse, in Höhe von Euro 600,00 monatlich.

Im Zuge des Verlängerungsantrages vom 24.11.2017 wurden vom Bf Kontoauszüge vom 01.08.2017 bis 28.12.2017 der Behörde vorgelegt, diese weisen Eigenerläge für August 2017 in Summe von Euro 5.019,00 auf; für September 2017 Euro 3.539,00; für Oktober 2017 Euro 3.313,00; für November 2017 Euro 2.416,00 und für Dezember 2017 Euro 4.611,00. Der Durchschnittswert von Euro 3.779,49 führte zur Einstellung und Abweisung gegenständlicher Bescheide.

Dem Verlängerungsantrag wurde weiters beigelegt eine Entnahmebestätigung über Euro 600,00 ausgestellt von Firma N. KG datiert mit 03.11.2017, Betriebswirtschaftliche Auswertungen der Monate Juli bis September 2017 und eine Wohnungsaufwandsbestätigung der Hausverwaltung vom 16.11.2017. Über Aufforderung der Behörde wurde weiters der Einkommensteuerbescheid 2015 vorgelegt (dieser weist eine Negativsteuer aus) und eine aktuelle Wohnungsaufwandsbestätigung der Hausverwaltung vom 12.03.2018 über Euro 259,41 anrechenbares Förder- und Hypothekardarlehen.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

a)

für Jungfamilien,

b)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

c)

für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

d)

für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

e)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

f)

für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,

2.

der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,

3.

der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

4.

der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1

dient.

Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.

Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.

(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als Wohnungsaufwand.

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

§ 21 Abs. 1 WWFSG 1989 normiert: Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

1.

bei Tod des Antragstellers,

2.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

3.

bei Auflösung des Mietvertrages,

4.

bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

5.

der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.

Der Bf macht in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft, dass es sich bei den Eigenerlägen um Bargeldzahlungen der Kunden im Betrieb handelt. Fallweise wurde er von Familie und Freunden unterstützt. Eine Unterscheidung/Herausrechnung in den vorgelegten Kontoauszügen kann er nicht vornehmen. Es kann daher nicht von einer Zurechnung aller Eigenerläge als privater Einnahmen ausgegangen werden. Eine fallweise Unterstützung von Familie und Freunden kann ebenfalls nicht angerechnet werden. Einerseits ist diese Unterstützung nicht regelmäßig nachgewiesen und andererseits werden auch von diesem Geld Zahlungen für den Betrieb getätigt. Die schlechte Wirtschaftslage des Betriebes spiegelt sich auch im vorgelegten Einkommensteuerbescheid von 2015 wieder.

Es ist daher von einem Einkommen/laufende Entnahmen weiterhin von Euro 600,00 auszugehen und war daher die Wohnbeihilfe ab Jänner 2018 mit diesem Einkommen zu berechnen. Der anrechenbare Wohnungsaufwand für Jänner 2018 beträgt Euro 206,00 (4,12x50). Nach der Kategoriemietzinsänderung ab Februar 2018 beträgt der anrechenbare Wohnungsaufwand Euro 216,00 (4,32x50). Gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im konkreten Fall maximal 50m2 anrechenbar.

Das anrechenbare Haushaltseinkommen des Bf liegt unter der Zumutbarkeitsgrenze, weshalb in diesem konkreten Einzelfall der Einstellungsbescheid zu beheben und die höchst mögliche Wohnbeihilfe für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen und war.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Einstellung und Rückforderung; Wohnbedürfnis, dringendes; Wohnungsaufwand, zumutbarer; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Einkommen aus Erwerbstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.4110.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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