TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W109 2138980-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
AVG §71 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §77 Abs3
IG-L §20 Abs1
IG-L §20 Abs2
NatSchG Stmk 1976 §13b
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §24f Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs1
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §105
WRG 1959 §30
WRG 1959 §32

Spruch

W109 2138980-1/224E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden

XXXX gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.09.2016, Zl. ABT13-11.10 - 344/2014-123, mit welchem der XXXX als Antragstellerin die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "XXXX" erteilt wurde:

A)

I. Die Beschwerden

XXXX werden als verspätet zurückgewiesen;

II. Die Anträge, die Amtssachverständigen XXXX und XXXX wegen Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen;

und erkennt zu Recht:

B)

I. In Erledigung der Beschwerden wird der Genehmigungsantrag mit der Maßgabe bewilligt, dass

1. im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Bereich "Projektsunterlagen und -beschreibung" nach Spruchpunkt 1.5.5 folgende Spruchpunkte 1.5.5a bis 1.5.5d ergänzt werden:

"1.5.5a Ergänzung BVwG vom 19. Juni 2017

• Fachbericht SchalIschutztechnik, Konsolidierte Fassung Betriebsphase vom 14.06.2017,

1.5.5b Ergänzung BVwG vom 12. September 2017

• Zusammenfassende Kumulationsprüfung vom 01.06.2017;

• Zusammenfassende Darstellung der Emissionen in das Oberflächengewässer Mur und der zu erwartenden Immissionsauf-stockungen vom 12.09.2017;

• Hydrologisches Gutachten vom 25.08.2017;

• Ergänzendes Gutachten zur Fisch- und Gewässerökologie sowie Ufervegetation der Mur von Mai 2017;

• Ergänzende Beurteilung Makrozoobenthos und Phytobenthos - XXXX vom 15.08.2017;

• Beurteilung Fischaufstiegshilfe vom 24.02.2016;

• Emissionen durch Sprengstoffe vom 31.08.2017.

1.5.5c Ergänzung BVwG vom 17. Oktober 2017

• Zusammenfassende Darstellung der Emissionen in das Oberflächengewässer Mur und der zu erwartenden Immissionsaufstockungen vom 09.10.2017;

• Blockschema XXXX vom 13.02.2015;

• Hydrologisches Gutachten vom 25.08.2017;

• Ergänzendes Gutachten zur Fisch- und Gewässerökologie sowie Ufervegetation der Mur von Mai 2017;

• Ergänzende Beurteilung - Makrozoobenthos und Phytobenthos vom 14.09.2017;

• Fischökologische Untersuchungen von September 2017;

• Beurteilung Fischaufstiegshilfe vom 24.02.2016;

• Emissionen durch Sprengstoffe vom 31.08.2017;

• Zusammenfassende Kumulationsprüfung vom 01.06.2017;

• Ergänzungsunterlage Kumulationsprüfung vom 01.06.2017 und vom 11.10.2017

• Stellungnahme Vorlage Fachbereich Limnologie vom 17.10.2017;

• Stellungnahme zu Flockungsmittel vom 17.10.2017.

1.5.5d Ergänzung BVwG vom 4. Dezember 2017

• Stellungnahme Vorlage Bericht XXXX - Auflagenvorschlag vom 04.12.2017;

• Bericht XXXX vom 04.12.2017;

• Bericht XXXX - Wasseraufbereitungsanlage vom 29.11.2017;

• Alternative Prozesswasser Ableitung - Lageplan Längsschnitt Wehrschwelle Längsschnitt Leerschuss vom 21.11.2017;

• XXXX, Kollaudierung, Ergänzung zum Technischen Bericht vom Oktober 1998 von September 2000.

1.5.5e Ergänzung BVwG vom 12. Jänner 2018

• Grafische Darstellung zur Restwasserabgabe im XXXX für das Jahr 2016

1.5.5f Ergänzung BVwG vom 16. Februar 2018

• Beurteilung der Anlage zur Kühlwasserentnahme / Mur in Bezug auf Wasserrechtsbescheid GZ: 3-347 Da 4/14-1961vom 15.01.2018"

2. die von der mitbeteiligten Partei während des Beschwerdeverfahrens eingereichten und oben aufgezählten Projektsmodifikationen einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden und die Genehmigung des Vorhabens auf Grundlage dieser Projektunterlagen erfolgt.

3. die Nebenbestimmung "1.2.2 Wasserrecht" Unterpunkt "Fristen Wasserrecht" lautet:

"Fristen Wasserrecht

Die für die gegenständliche Wasserentnahme relevante Frist (Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 2012, LGBl. Nr. 21/2012) zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen für die Anpassung des Querbauwerkes an den Stand der Technik durch Errichtung einer neuen Fischaufstiegshilfe wird nicht verlängert.

Die gesamten Wasserbenutzungsrechte werden bis 31. Dezember 2058 befristet. Bauvollendungsfrist ist der 31. Dezember 2023. Sämtliche Wasserbenutzungsrechte sind mit dem Gst. XXXX Grundbuch Bezirksgericht Judenburg KG 65006 Farrach, Gemeinde XXXX verbunden."

4. im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Bereich "Projektsunterlagen und -beschreibung" am Ende des Spruchpunktes

1.5.6 folgende Bewilligung ergänzt wird:

"ABWASSEREINLEITUNG

Es werden zwei Szenarien zur alternativen Ausführung bewilligt:

• Szenario 1 - Einleitung Prozesswässer in die Vollwasserstrecke

Mur: Einleitung der betrieblichen Abwässer (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) in die Vollwasserstrecke und Einleitung der Kühlwässer in die Restwasserstrecke im orographisch linken Uferbereich.

• Szenario 2 - Einleitung Prozesswässer in die Restwasserstrecke des XXXX: Einleiten der betrieblichen Prozessabwässer (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) in die Restwasserstrecke im orographisch rechten Uferbereich und Einleitung der Kühlwässer in die Restwasserstrecke im orographisch linken Uferbereich."

5. die Auflagen 7 bis 11 der Nebenbestimmung "Abwassertechnik", Unterpunkt "Kühlwasser" neu formuliert werden. Diese Auflagen lauten nunmehr:

"7) Im Teilstrom Kühlwasser ist vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem (in der Restwasserstrecke oder im entnommenen Teilstrom) sowie unmittelbar im Ablauf des Durchlaufkühlsystems an einer geeigneten Stelle jeweils eine Messstelle zu errichten.

8) Das aus dem Durchlaufkühlsystem abgeleitete Abwasser (Teilstrom Kühlwasser) ist unabhängig vom umgesetzten Szenario getrennt von den betrieblichen Prozessabwässern orographisch linksufrig in die Restwasserstrecke einzuleiten und muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Wassermenge max. 600 l/s bzw. max. 51.840 m³/d

Abfiltrierbare Stoffe Der Gehalt des Abwassers an abfiltrierbaren Stoffen darf nicht größer sein als jener des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem., wobei die hydraulische Aufenthaltszeit im Kühlsystem zu berücksichtigen ist

Temperatur max. 30 °C

Aufwärmspanne max. 10 K

pH-Wert 6,5 - 8,5

Für Probenahme und für die Messungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung sind die im Anhang D AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger bzw. die in der AAEV festgelegten oder gleichwertigen Analysenmethoden anzuwenden. Als gleichwertig gilt eine Analysenmethode, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem zulässigen Emissionswert liegt.

Hinweis: Die Messung der abfiltrierbaren Stoffe kann als online Trübungsmessung realisiert werden. Die Einhaltung der Begrenzung ist über den Vergleich der beiden Messungen (Zulauf und Ablauf Kühlsystem) unter Berücksichtigung der hydraulischen Aufenthaltszeit im Kühlsystem nachzuweisen.

9) Im Rahmen der Eigenüberwachung des Kühlwassers sind folgende Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren und zu dokumentieren:

Kühlwassermenge laufend

Ablauftemperatur laufend

Aufwärmspanne laufend

abfiltrierbare Stoffe laufend (bei online Aufzeichnung über Trübung)

werktäglich (bei Labormessung)

pH-Wert laufend

Im Rahmen der Eigenüberwachung ist zudem die Temperatur immissionsseitig am Ende der Durchmischungszone (vor der Vollwasserstrecke) orographisch linksufrig laufend aufzeichnend zu erfassen.

10) Nach Fertigstellung der Kühlwasseranlage ist vom Betreiber eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, eine befugte Untersuchungsanstalt oder ein befugtes Unternehmen zu veranlassen. Diese Überprüfung hat spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte, der Betriebszustand, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der gesamten Anlage einschließlich der vorgesehenen Messeinrichtungen zu überprüfen.

11) In der Folge sind Überprüfungen und Befundvorlagen im Sinne der Auflage 10) für die in der Auflage 9) angeführten Parameter in Abständen von höchstens 6 Monaten fällig.

Nach Fertigstellung der Kühlwasseranlage und ihrer Überprüfung sind in regelmäßigen Zeitabständen zwei Mal im Jahr Fremdüberwachungen durchzuführen. Diese sollen durch Parallelmessungen die Korrektheit der Eigenüberwachungen und die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte überprüfen sowie die Auswertung der Betriebsdaten enthalten. Zusätzlich ist im Rahmen der Fremdüberwachungen die Dotation (der Abfluss) der Restwasserstrecke auszuwerten. Die ausgestellten Berichte sind von der Konsenswerberin unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen."

6. die Auflagen 12 - 20 entfallen;

7. die Auflage 21 in der Nebenbestimmung "Abwassertechnik", Unterpunkt "Gesamtabwasser (Prozessabwasser und Regenerate aus der Wasseraufbereitung)" neu formuliert wird. Diese Auflage lautet nunmehr:

"21) Im Falle der Verwirklichung des Szenario 1:

Der Gesamtstrom ‚betriebliches Prozessabwasser' ist in die Vollwasserstrecke unterhalb der Restwasserstrecke des XXXX' einzuleiten. Dies betrifft nicht die Abwässer aus der Spezialreinigung der Membranen der Wasseraufbereitung oder anderer Reinigungsmaßnahmen. Für diese ist eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation (gemeinsam mit den Labor- und Fäkalabwässern) notwendig.

Für die Beprobung und Messung der abgeleiteten Teilströme (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) sowie des Gesamtstromes sind an geeigneter Stelle Schächte im Ablauf der Wasseraufbereitung, im Ablauf der Prozessabwässer und im Gesamtablauf (vor der Einleitung) vorzusehen.

Für die Messung der abgeleiteten Abwassermengen (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung und Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser') sind die Abwasserströme mittels laufend registrierenden Messeinrichtungen zu versehen. Zum Zwecke der Eigen- und Fremdüberwachung sind jederzeit zugängliche Kontrollstationen zu errichten, aus welchen repräsentative Proben entnommen werden können und die Abflussmesseinrichtungen überprüft werden können.

Die Verwendung von Chemikalien, die im Projekt nicht erwähnt wurden, ist nur nach Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig.

Die Konzentrationen der einzelnen Inhaltsstoffe sind in der Tagesmischprobe zu bestimmen, wobei sich die Probenahme in beiden Teilströmen (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) auf denselben Zeitraum beziehen hat.

Die Parameter sind jedenfalls über einen Zeitraum von zwei Jahren zu untersuchen. Nach Vorliegen entsprechender Werte aus der Eigenüberwachung über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden.

Für Probenahme und für die Messungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung sind die in Anlage B der AEV Wasseraufbereitung, Anlage D der AEV Industrieminerale bzw. die in der AAEV festgelegten oder gleichwertigen Analysenmethoden anzuwenden. Als gleichwertig gilt eine Analysenmethode, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem zulässigen Emissionswert liegt. Nach Fertigstellung der Anlage ist vom Betreiber eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, eine befugte Untersuchungsanstalt oder ein befugtes Unternehmen zu veranlassen. Diese Überprüfung hat spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte, der Betriebszustand, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der gesamten Anlage einschließlich der vorgesehenen Messeinrichtungen zu überprüfen. Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind einmal jährlich Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen.

Teilstrom Prozesswasser:

Dieser Teilstrom umfasst das Abwasser aus der SiO2-Separierung, Nickelhydroxidfällung, Hydratisierung und dem Abgaswäscher.

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Prozesswasser' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 12,5 l/s bzw. max. 1.080 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 75

BSB5 20

AOX 0,5

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 100

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,5

Cadmium als Cd [mg/l] 0,1

Chlorid als Cl [mg/l] 6.000

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,1

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chlorid monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Neben der monatlichen Chlorid-Messung sind die Chlorid-Konzentrationen laufend durch Leitfähigkeitsmessungen zu überwachen und die Einhaltung des Chlorid Grenzwertes zu dokumentieren. Als Grundlage dafür ist eine aus den monatlichen Chlorid-Messungen abgeleitete und permanent nachgeführte Korrelation zwischen Chlorid-Konzentration und Leitfähigkeit herzustellen und die laufend aufgezeichnete Leitfähigkeit in Chlorid-Konzentrationen umzurechnen.

Teilstrom Abwasser aus der Wasseraufbereitung:

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Abwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen: Abwassermenge: max. 5,5 l/s bzw. max. 310 m³/d

Temperatur °C 30

Chlorid als Cl [mg/l] 60

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 90

BSB5 20

AOX 0,2

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 30

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,5

Cadmium als Cd [mg/l] 0,1

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,1

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

ges. geb. Stickstoff 20

Mangan ber. als Mn [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 10

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind folgende Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

Chlorid monatlich

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Ges.geb.Stickstoff monatlich

Mangan monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Die Emissionskonzentrationen im Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser' sind durch Mischungsrechnungen aus den Einzelwerten aller im Zeitraum angefallenen Teilströme (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung) zu ermitteln und müssen nachstehenden

Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 18 l/s bzw. max. 1.390 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 80

BSB5 20

AOX 0,41

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 79

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,5

Cadmium als Cd [mg/l] 0,1

Chlorid als Cl [mg/l] 4.185

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,1

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 6,5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB rechnerisch aus Teilströmen

BSB5 rechnerisch aus Teilströmen

AOX rechnerisch aus Teilströmen

Abfiltrierbare Stoffe rechnerisch aus Teilströmen

Aluminium rechnerisch aus Teilströmen

Arsen rechnerisch aus Teilströmen

Barium rechnerisch aus Teilströmen

Blei rechnerisch aus Teilströmen

Cadmium rechnerisch aus Teilströmen

Chlorid rechnerisch aus Teilströmen

Chrom-gesamt rechnerisch aus Teilströmen

Cobalt rechnerisch aus Teilströmen

Eisen rechnerisch aus Teilströmen

Kupfer rechnerisch aus Teilströmen

Nickel rechnerisch aus Teilströmen

Quecksilber rechnerisch aus Teilströmen

Silber rechnerisch aus Teilströmen

Zink rechnerisch aus Teilströmen

Zinn rechnerisch aus Teilströmen

Ammonium rechnerisch aus Teilströmen

Nitrit rechnerisch aus Teilströmen

Summe der KW rechnerisch aus Teilströmen

Gesamt-Phosphor rechnerisch aus Teilströmen

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind zudem folgende spezifische Emissionskennzahlen zu ermitteln:

verarbeiteter Rohstoff: t/d

spezifischer Abwasseranfall: m³/t verarbeiteter Rohstoff

spezifische Stofffrachten für die Überwachungsparameter in g/t verarbeiteter Rohstoff.

Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind einmal jährlich Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen.

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind einmal jährlich zusätzlich zu den Emissionen auch folgende Parameter immissionsseitig an geeigneten Stellen oberhalb der Kühlwasserentnahme und unterhalb der Einleitung in die Vollwasserstrecke zu überprüfen und zu bewerten:

BSB5

Cadmium

Chrom-gesamt

Kupfer

Zink

Chlorid

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind zumindest für einen Zeitraum von zwei Jahren sowohl emissions- als auch immissionsseitig zusätzlich folgende Parameter zu bestimmen und zu bewerten. Nach Vorliegen von Daten über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden:

Nitrat

Sulfat

Molybdän

Strontium

Thallium

Vanadium

Wolfram

Die ausgestellten Berichte sind von der mitbeteiligten Partei unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen.

Im Falle der Verwirklichung des Szenario 2:

Der Gesamtstrom ‚betriebliches Prozessabwasser' ist orographisch rechtsufrig in die Restwasserstrecke des XXXX einzuleiten. Dies betrifft nicht die Abwässer aus der Spezialreinigung der Membranen der Wasseraufbereitung oder anderer Reinigungsmaßnahmen. Für diese ist eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation (gemeinsam mit den Labor- und Fäkalabwässern) notwendig.

Für die Beprobung und Messung der abgeleiteten Teilströme (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) sowie des Gesamtstromes sind an geeigneter Stelle Schächte im Ablauf der Wasseraufbereitung, im Ablauf der Prozessabwässer und im Gesamtablauf (vor der Einleitung) vorzusehen.

Für die Messung der abgeleiteten Abwassermengen (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung und Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser') sind die Abwasserströme mittels laufend registrierenden Messeinrichtungen zu versehen. Zum Zwecke der Eigen- und Fremdüberwachung sind jederzeit zugängliche Kontrollstationen zu errichten, aus welchen repräsentative Proben entnommen werden können und die Abflussmesseinrichtungen überprüft werden können.

Die Verwendung von Chemikalien, die im Projekt nicht erwähnt wurden, ist nur nach Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig.

Die Konzentrationen der einzelnen Inhaltsstoffe sind in der Tagesmischprobe zu bestimmen, wobei sich die Probenahme in beiden Teilströmen (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) auf denselben Zeitraum beziehen hat.

Die Parameter sind jedenfalls über einen Zeitraum von zwei Jahren zu untersuchen. Nach Vorliegen entsprechender Werte aus der Eigenüberwachung über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden.

Für Probenahme und für die Messungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung sind die in Anlage B der AEV Wasseraufbereitung, Anlage D der AEV Industrieminerale bzw. die in der AAEV festgelegten oder gleichwertigen Analysenmethoden anzuwenden. Als gleichwertig gilt eine Analysenmethode, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem zulässigen Emissionswert liegt. Nach Fertigstellung der Anlage ist vom Betreiber eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, eine befugte Untersuchungsanstalt oder ein befugtes Unternehmen zu veranlassen. Diese Überprüfung hat spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte, der Betriebszustand, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der gesamten Anlage einschließlich der vorgesehenen Messeinrichtungen zu überprüfen. Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind viermal im Jahr Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist viermal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen. Teilstrom Prozesswasser: Dieser Teilstrom umfasst das Abwasser aus der SiO2-Separierung, Nickelhydroxidfällung, Hydratisierung und dem Abgaswäscher.

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Prozesswasser' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 12,5 l/s bzw. max. 1.080 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 75

BSB5 20

AOX 0,5

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 100

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,34

Cadmium als Cd [mg/l] 0,03

Chlorid als Cl [mg/l] 6.000

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,03

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chlorid monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Neben der monatlichen Chlorid-Messung sind die Chlorid-Konzentrationen laufend durch Leitfähigkeitsmessungen zu überwachen und die Einhaltung des Chlorid Grenzwertes zu dokumentieren. Als Grundlage dafür ist eine aus den monatlichen Chlorid-Messungen abgeleitete und permanent nachgeführte Korrelation zwischen Chlorid-Konzentration und Leitfähigkeit herzustellen und die laufend aufgezeichnete Leitfähigkeit in Chlorid-Konzentrationen umzurechnen.

Teilstrom Abwasser aus der Wasseraufbereitung:

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Abwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 5,5 l/s bzw. max. 310 m³/d

Temperatur °C 30

Chlorid als Cl [mg/l] 60

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 90

BSB5 20

AOX 0,2

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 30

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,34

Cadmium als Cd [mg/l] 0,03

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,03

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

ges. geb. Stickstoff 20

Mangan ber. als Mn [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 10

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind folgende Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

Chlorid monatlich

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Ges.geb.Stickstoff monatlich

Mangan monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Die Emissionskonzentrationen im Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser' sind durch Mischungsrechnungen aus den Einzelwerten aller im Zeitraum angefallenen Teilströme (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung) zu ermitteln und müssen nachstehenden

Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 18 l/s bzw. max. 1.390 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 80

BSB5 20

AOX 0,41

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 79

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,34

Cadmium als Cd [mg/l] 0,03

Chlorid als Cl [mg/l] 4.185

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,03

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 6,5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB rechnerisch aus Teilströmen

BSB5 rechnerisch aus Teilströmen

AOX rechnerisch aus Teilströmen

Abfiltrierbare Stoffe rechnerisch aus Teilströmen

Aluminium rechnerisch aus Teilströmen

Arsen rechnerisch aus Teilströmen

Barium rechnerisch aus Teilströmen

Blei rechnerisch aus Teilströmen

Cadmium rechnerisch aus Teilströmen

Chlorid rechnerisch aus Teilströmen

Chrom-gesamt rechnerisch aus Teilströmen

Cobalt rechnerisch aus Teilströmen

Eisen rechnerisch aus Teilströmen

Kupfer rechnerisch aus Teilströmen

Nickel rechnerisch aus Teilströmen

Quecksilber rechnerisch aus Teilströmen

Silber rechnerisch aus Teilströmen

Zink rechnerisch aus Teilströmen

Zinn rechnerisch aus Teilströmen

Ammonium rechnerisch aus Teilströmen

Nitrit rechnerisch aus Teilströmen

Summe der KW rechnerisch aus Teilströmen

Gesamt-Phosphor rechnerisch aus Teilströmen

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind zudem folgende spezifische Emissionskennzahlen zu ermitteln:

verarbeiteter Rohstoff: t/d

spezifischer Abwasseranfall: m³/t verarbeiteter Rohstoff

Spezifische Stofffrachten für die Überwachungsparameter in g/t verarbeiteter Rohstoff.

Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind viermal im Jahr Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist viermal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen.

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind viermal jährlich zusätzlich zu den Emissionen auch folgende Parameter immissionsseitig an geeigneten Stellen oberhalb der Kühlwasserentnahme sowie unterhalb der Einleitung in die Restwasserstrecke (rechtsufrig vor der Vollwasserstrecke) zu überprüfen und zu bewerten.

BSB5

Cadmium

Chrom-gesamt

Kupfer

Zink

Chlorid

Blei

Nickel

Quecksilber

Silber

Ammonium

Nitrit

Gesamt-Phosphor

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind viermal jährlich zumindest für einen Zeitraum von zwei Jahren sowohl emissions- als auch immissionsseitig zusätzlich folgende Parameter zu bestimmen und zu bewerten. Nach Vorliegen von Daten über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden:

Nitrat

Sulfat

Molybdän

Strontium

Thallium

Vanadium

Wolfram

Die ausgestellten Berichte sind von der Konsenswerberin unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen.

Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal im Jahr die Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter Fischtoxizität < 2 am Ende der Durchmischungszone (vor der Vollwasserstrecke) orographisch linksufrig zu überprüfen."

8. in der Nebenbestimmung "1.6.8 Immissionstechnik (Luftreinhaltung) und Klima" die Auflage 138 neu formuliert wird. Diese lautet nunmehr:

"138) Die Betriebsstraße und das Betriebsareal sind sauber zu halten. Dazu sind diese mit geeigneten Methoden (z.B. Feuchtkehrung) bei Bedarf, zumindest einmal pro Woche, zu reinigen"

9. in der Nebenbestimmung "1.6.8 Immissionstechnik (Luftreinhaltung) und Klima" nach der Auflage 140 folgende neue Auflage 140a neu eingefügt wird:

"140a) Der Roherzbunker ist bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten."

10. in der Nebenbestimmung "1.6.9. Limnologie" nach der Auflage 150 folgende neue Auflage 150a eingefügt wird:

"150a) 1) Fische:

1.1) Fischwanderhilfe:

a) Im Zuge der Detailplanung für den geplanten Fischaufstieg sind noch Maßnahmen zur Verhinderung einer zu starken Konkurrenzströmung bzw. zum gezielten Hinleiten der Fische zur Wanderhilfe auszuarbeiten und der Behörde zur Überprüfung vorzulegen. Mit dem Bau der Fischaufstiegshilfe darf erst nach der Freigabe durch die Behörde begonnen werden.

b) Es ist vor dem Bau der Fischaufstiegshilfe eine hydraulische Modellierung der Anlage durchzuführen und die neuralgischen Punkte (Verhinderung von Kurzschlussströmungen, Fließgeschwindigkeiten in den Schlitzen) genau zu analysieren und die Planung der FAH entsprechend zu adaptieren.

c) Wenn der Abstieg also gezielt über die beiden Wanderhilfen geleitet werden soll, ist es nötig, an der mittig situierten alten Fischtreppe im Oberwasserbereich mittels einer Anrampung oder vergleichbaren Maßnahmen die Anbindung an die Gewässersohle herzustellen. Diese Maßnahmen sind bei der Detailplanung zu berücksichtigen.

1.2) Fischmonitoring:

Das hier vorgeschriebene Monitoringkonzept orientiert sich weitgehend an den Maßnahmen, die von XXXX et al. (in prep.) in der aktualisierten ‚Richtlinie zu den Mindestanforderungen bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen (FMH) und Bewertung der Funktionsfähigkeit' angeführt werden, wobei aufgrund der speziellen Situation am gegenständlichen Standort teils ergänzende bzw. alternative Maßnahmen empfohlen werden.

Um sowohl die Auffindbarkeit als auch die Durchwanderbarkeit in flussaufwärtiger wie flussabwärtiger Richtung feststellen zu können, sind unter Berücksichtigung der Leit- und Begleitfischarten im Fischartenleitbild folgende Schritte notwendig:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten