Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
BSVG §2Spruch
G303 2003633-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 30.08.2013, OB XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 30.08.2013, OB römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass festgestellt wird, dass die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, für die eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden ist, im Jahr 2008 EUR 1.391,17 und im Jahr 2009 EUR 284,70 betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass festgestellt wird, dass die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, für die eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden ist, im Jahr 2008 EUR 1.391,17 und im Jahr 2009 EUR 284,70 betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beitragsgrundlagen (BGL) in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen:römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Beitragsgrundlagen (BGL) in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen:
Beitragsgrundlage
Beiträge
Unfall-versicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
Flächenbetrieb
€ 1.240,06
01.01.2008 - 31.12.2008
Nebentätigkeit (Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel)
€ 34,78
€ 24,22
€ 97,52
€ 191,22
Gesamt
€ 1.274,84
Flächenbetrieb
€ 1.271,06
01.01.2009 - 28.02.2009
Nebentätigkeit
€ 7,12
€ 24,29
€ 97,78
€ 191,73
Gesamt
€ 1.278,18
Flächenbetrieb
€ 1.271,06
01.03.2009 - 30.04.2009
Nebentätigkeit
€ 127,69
€ 26,58
€ 107,00
€ 209,81
Gesamt
€ 1.398,75
Flächenbetrieb
€ 1.271,06
01.05.2009-31.12.2009
Nebentätigkeit
€ 7,12
€ 24,29
€ 97,78
€ 191,73
Gesamt
€ 1.278,18
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.08.2013 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 und aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der "sozialen Betriebshilfe" im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 30.04.2009 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.08.2013 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 und aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der "sozialen Betriebshilfe" im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 30.04.2009 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).
Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die BF wie folgt fest (Spruchpunkt 2.):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag in EUR
Flächenbetrieb
1.240,06
01.01.2008 - 31.12.2008
Nebentätigkeit
108,06
330,96
Gesamt
1.348,12
Flächenbetrieb
1.271,06
01.01.2009 - 28.02.2009
Nebentätigkeit
66,86
328,46
Gesamt
1.337,92
Flächenbetrieb
1.271,06
01.03.2009 - 30.04.2009
Nebentätigkeit
187,43
358,05
Gesamt
1.458,49
01.05.2009-31.12.2009
Flächenbetrieb
1.271,06
Nebentätigkeit
66,86
328,46
Gesamt
1.337,92
1.1. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, die BF betreibe einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte erreichen bzw. übersteigen würden und daher die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe.
Neben der laufenden Betriebsführung würde die BF land- und (forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten in Form der Vermietung land- und (forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 und Z 8 GewO sowie der sozialen Betriebshilfe ausüben. Diese Tätigkeiten seien nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern würden ein land- und (forst)wirtschaftliches Nebengewerbe darstellen.Neben der laufenden Betriebsführung würde die BF land- und (forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten in Form der Vermietung land- und (forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und Ziffer 8, GewO sowie der sozialen Betriebshilfe ausüben. Diese Tätigkeiten seien nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern würden ein land- und (forst)wirtschaftliches Nebengewerbe darstellen.
Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land- und (forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeiten veranlassten Einnahmen zu verstehen, wovon dann die pauschalen Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei im Falle der BF entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die Einnahmen der BF erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land- und (forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeiten veranlassten Einnahmen zu verstehen, wovon dann die pauschalen Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei im Falle der BF entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die Einnahmen der BF erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.
Das für die Zwecke der Beitragsbemessung heranziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert iSd § 23 BSVG betrage:Das für die Zwecke der Beitragsbemessung heranziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert iSd Paragraph 23, BSVG betrage:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3