Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W216 2167208-1/10E
W216 2167199-1/10E
W216 2167201-1/9E
W216 2167205-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX und 4) XXXX , geboren am XXXX , 3) und 4) vertreten durch 1) und 2), alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zu 1), 3) und 4) vom 18.07.2017, zu 2) vom 14.07.2017, Zahlen 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, 4)XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geboren römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) und 4) vertreten durch 1) und 2), alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zu 1), 3) und 4) vom 18.07.2017, zu 2) vom 14.07.2017, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4)XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell islamisch verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Sie stellten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 07.10.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater in Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem Onkel des Erstbeschwerdeführers getötet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst um sein Leben und jenes seiner Familie gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab bei der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Schwiegervater in Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem Onkel des Erstbeschwerdeführers getötet worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst um ihr Leben und jenes ihrer Familie gehabt, weshalb sie beschlossen hätten, Afghanistan zu verlassen.
Für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurden bei der Erstbefragung keine eigenen Fluchtgründe genannt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) am 01.06.2017 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Hazara und schiitischer Moslem. Weiters sei er verheiratet und habe zwei Kinder. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter lebe mit einem Bruder des Beschwerdeführers im Iran, weiters habe der Erstbeschwerdeführer drei weitere Brüder und zwei Schwestern in Afghanistan, deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie in Österreich, deren Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen habe, habe er ca. vier Jahre bei seinem Schwiegervater, welcher auch ein Onkel von ihm sei, gelebt. Ein Onkel väterlicherseits würde noch im Heimatdorf leben, drei weitere und eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Der Erstbeschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. In Kabul habe er als einfacher Arbeiter am Bau gearbeitet und auch sonst sich bietende Arbeiten angenommen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) am 01.06.2017 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Hazara und schiitischer Moslem. Weiters sei er verheiratet und habe zwei Kinder. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter lebe mit einem Bruder des Beschwerdeführers im Iran, weiters habe der Erstbeschwerdeführer drei weitere Brüder und zwei Schwestern in Afghanistan, deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie in Österreich, deren Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen habe, habe er ca. vier Jahre bei seinem Schwiegervater, welcher auch ein Onkel von ihm sei, gelebt. Ein Onkel väterlicherseits würde noch im Heimatdorf leben, drei weitere und eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Der Erstbeschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. In Kabul habe er als einfacher Arbeiter am Bau gearbeitet und auch sonst sich bietende Arbeiten angenommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, ein Onkel habe mit ihm Probleme wegen eines Grundstücks gehabt. Dieser Onkel habe seinen Vater getötet. Davon habe ihm sein nun auch in Österreich lebender Bruder berichtet. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer Afghanistan verlassen und sei für ein Jahr zunächst in den Iran gegangen. Als der Weg nach Europa frei geworden sei, sei er dorthin aufgebrochen und nach Österreich gelangt. Der Erstbeschwerdeführer sei auch in Kabul bereits mehrmals von einem Onkel bedroht und geschlagen worden. Er habe die Vorfälle nicht anzeigen können, da sein Onkel Verbindungen zur Polizei und zu den Taliban habe. In Afghanistan habe der Erstbeschwerdeführer weiters aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht reisen können, sonst habe es keine Probleme mit Behörden gegeben und der Erstbeschwerdeführer sei auch nie in Haft gewesen. Seine Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden seine beiden mit ihm verfeindeten Onkel den Erstbeschwerdeführer töten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.06.2017 unter anderem an, sie sei in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre weiters der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Die Eltern, sowie drei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin würden noch in Kabul leben, ebenso eine Tante mütterlicherseits. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie habe von zu Hause aus Teppiche geknüpft.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, ihr Ehemann (der Erstbeschwerdeführer) habe Feinde, seine Onkel, gehabt. Ein Onkel sei Ingenieur gewesen und habe Verbindungen zur Polizei und zu den Taliban gehabt. Dieser Obnkel habe den Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin getötet und der Erstbeschwerdeführer sei von diesem und einem anderen Onkel bedroht worden. Nachdem der Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin getötet worden sei, habe ihr Schwager den Erstbeschwerdeführer kontaktiert und ihm gesagt, dass er nach XXXX in sein Heimatdorf zurückkehren solle, weil sein Vater getötet worden sei. Sie seien dann sofort aufgebrochen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei von niemandem bedroht worden, da sie nur zuhause gewesen sei, der Erstbeschwerdeführer sei aber auch in Kabul bedroht worden. Dass der Erstbeschwerdeführer in Kabul geschlagen worden sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Sie habe selbst keine Probleme mit Behörden oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt.Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, ihr Ehemann (der Erstbeschwerdeführer) habe Feinde, seine Onkel, gehabt. Ein Onkel sei Ingenieur gewesen und habe Verbindungen zur Polizei und zu den Taliban gehabt. Dieser Obnkel habe den Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin getötet und der Erstbeschwerdeführer sei von diesem und einem anderen Onkel bedroht worden. Nachdem der Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin getötet worden sei, habe ihr Schwager den Erstbeschwerdeführer kontaktiert und ihm gesagt, dass er nach römisch 40 in sein Heimatdorf zurückkehren solle, weil sein Vater getötet worden sei. Sie seien dann sofort aufgebrochen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei von niemandem bedroht worden, da sie nur zuhause gewesen sei, der Erstbeschwerdeführer sei aber auch in Kabul bedroht worden. Dass der Erstbeschwerdeführer in Kabul geschlagen worden sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Sie habe selbst keine Probleme mit Behörden oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde es Probleme mit den Feinden des Erstbeschwerdeführers geben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) - sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diese Bescheide wurde von den Beschwerdeführern durch die amtswegig zur Seite gestellte Rechtsvertretung, ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, mit Schriftsatz vom 04.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte wurden mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, unrichtige Freststellung und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl, subsidiären Schutz und bezüglich der Rückkehrentscheidung geltend gemacht. Die Anträge lauteten auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung von Asyl, in eventu auf Zuerkennung von subsidiären Schutz oder Zurückverweisung an die belangte Behörde und auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diese Bescheide wurde von den Beschwerdeführern durch die amtswegig zur Seite gestellte Rechtsvertretung, ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, mit Schriftsatz vom 04.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte wurden mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, unrichtige Freststellung und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl, subsidiären Schutz und bezüglich der Rückkehrentscheidung geltend gemacht. Die Anträge lauteten auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung von Asyl, in eventu auf Zuerkennung von subsidiären Schutz oder Zurückverweisung an die belangte Behörde und auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 28.09.2017 wurde von der Rechtsvertretung eine Bestätigung der Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten durch den Erstbeschwerdeführer übermittelt.
Am 22.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ein Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.
In der Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen sowie zu jenen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin befragt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit wurde ausdrücklich verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt fest:
Zu den Personalien der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander traditionell verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin.
Die Identität der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, aber bereits als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist verstorben, die Mutter des Erstbeschwerdeführers und ein Bruder leben im Iran, zu diesen besteht Kontakt über das Internet. Weitere Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Pakistan. Zu diesen und drei bereits verheirateten Schwestern, deren Aufenthalt unbekannt ist, besteht kein Kontakt. Weiters leben noch vier Onkel des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan (einer im Heimatdistrikt, drei in Kabul), eine Tante mütterlicherseits und die Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers leben im Iran. Bis auf die letzten vier Jahre vor der Ausreise, welche der Erstbeschwerdeführer in Kabul mit seiner Familie bei den Schwiegereltern verbracht hat, hat er im Heimatdorf gelebt.Der Erstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, aber bereits als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist verstorben, die Mutter des Erstbeschwerdeführers und ein Bruder leben im Iran, zu diesen besteht Kontakt über das Internet. Weitere Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Pakistan. Zu diesen und drei bereits verheirateten Schwestern, deren Aufenthalt unbekannt ist, besteht kein Kontakt. Weiters leben noch vier Onkel des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan (einer im Heimatdistrikt, drei in Kabul), eine Tante mütterlicherseits und die Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers leben im Iran. Bis auf die letzten vier Jahre vor der Ausreise, welche der Erstbeschwerdeführer in Kabul mit seiner Familie bei den Schwiegereltern verbracht hat, hat er im Heimatdorf gelebt.
Der Erstbeschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und ist körperlich gesund. Zudem spricht er eine Landessprache Afghanistans (Dari/Farsi) und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten (z.B. als Hilfsarbeiter) seine Existenzgrundlage für sich und die der anderen Beschwerdeführer zu sichern. Er ist mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Kabul geboren und ist auch dort aufgewachsen. Sie hat in Afghanistan keine Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat von zuhause aus Teppiche geknüpft. Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben im Iran, ein Bruder in Afghanistan. Der Vater und die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin sind im Iran als Hilfsarbeiter tätet, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht berufstätig. Weiters lebt noch eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan hat die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in Kabul gelebt, danach ein Jahr im Iran.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Sie spricht eine der Landessprachen und kann sich aufgrund ihrer Erfahrung als Teppichknüpferin zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer in Afghanistan eine Existenz aufbauen.
Der Drittbeschwerdeführer wurde im Iran, die Viertbeschwerdeführerin in Afghanistan geboren. Der Drittbeschwerdeführer besucht einen Kindergarten, die Viertbeschwerdeführerin eine Schule. Sie leben im Familienverband mit den Eltern.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Vorweg ist festzuhalten, dass für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, es wird sich jeweils auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin berufen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund von Grundstücks- und sonstigen Streitigkeiten von seinen Onkeln väterlicherseits eine Verfolgung in asylrelevanter Weise droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers von einem der genannten Onkel des Erstbeschwerdeführers getötet worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin durch einen ihrer Brüder oder durch die eben genannten Onkel des Erstbeschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung droht.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie droht.
Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan auch niemals inhaftiert.
Auch wären die Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass sie sich für einige Zeit im Iran bzw. in Europa aufgehalten haben, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen (asylrelevanten) Eingriffen ausgesetzt.
Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte. Dasselbe gilt für den noch jüngeren Drittbeschwerdeführer. Auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder kann nicht festgestellt werden.
Die Viertbeschwerdeführerin wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen (und Jungen) vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass Mädchen in den urbanen Zentren Afghanistans - wie etwa in Kabul - durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder sonstige Privatpersonen gewaltsam am Besuch von allgemeinen Bildungseinrichtungen gehindert werden.
Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass insgesamt nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle, asylrelevante physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Erstbeschwerdeführers, XXXX , erscheint nicht möglich und zumutbar. Dem Erstbeschwerdeführer wäre es aber möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul oder in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari/Farsi) vertraut. Er hat zwar keine Schule besucht, aber bereits als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet und war somit in der Lage, seine Familie zu erhalten. Angesichts seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich daher in Kabul eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung nutzen könnte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zumindest vier Jahre in Kabul gelebt hat kommt ihm diesbezüglich entgegen. Er wäre daher in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Erstbeschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer Mazar-e Sharif und Herat noch nicht besucht hat, ist das eben ausgeführte, auch weitgehend auf diese Städte umzulegen.Eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , erscheint nicht möglich und zumutbar. Dem Erstbeschwerdeführer wäre es aber möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul oder in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari/Farsi) vertraut. Er hat zwar keine Schule besucht, aber bereits als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet und war somit in der Lage, seine Familie zu erhalten. Angesichts seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich daher in Kabul eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung nutzen könnte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zumindest vier Jahre in Kabul gelebt hat kommt ihm diesbezüglich entgegen. Er wäre daher in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Erstbeschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer Mazar-e Sharif und Herat noch nicht besucht hat, ist das eben ausgeführte, auch weitgehend auf diese Städte umzulegen.
Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es ebenso möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul niederzulassen. Sie ist dort geboren und aufgewachsen. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen, was sie bereits in der Vergangenheit getan hat. Zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer ist eine Existenzgründung in Kabul für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls möglich, auch wenn ihre Eltern mittlerweile im Iran leben. Für die Zweitbeschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer nicht vorhandenen Schulbildung eine alleinige Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat zwar nicht möglich und zumutbar, da jedoch der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre auch der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin, wie erwähnt, auch in diesen Städten von zuhause aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Beim Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie ab einem gewissen Alter Kinderarbeit leisten müssten, falls der Erstbeschwerdeführer zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin bei einer Ansiedelung in Kabul einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten, wenn insbesondere der Erstbeschwerdeführer nicht ausreichend verdienen würde, um die Familie zu ernähren.
Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:
Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse besucht haben. Der Erstbeschwerdeführer hat bisher ein Zertifikat für das Niveau A1 erhalten, die Zweitbeschwerdeführerin hat noch kein Zertifikat erworben. Die Deutschkenntnisse beider erwachsenen Beschwerdeführer sind als mäßig einzustufen. Beide haben sowohl österreichische Freunde als auch Bekannte in Österreich, zu denen Kontakt gepflegt wird. Von diesen kennen sie aber nur die Vornamen. Weiters lebt ein Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich, zu diesem und dessen Familie besteht Kontakt.
Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin sind Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bisher nur gemeinnützige Hilfsarbeiten im Bauhof seiner Heimatgemeinde sowie Reinigungstätigkeiten für die Gemeinde ausgeübt. Für die letztgenannte Tätigkeit, die er zweimal pro Woche ausübt, bekommt er monatlich € 95,-. Ansonsten lebt die Familie von der Grundversorgung.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat bisher nur ehrenamtliche Reinigungstätigkeiten an Samstagen in einer Kirche ausgeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin wünscht sich, den Beruf der Köchin zu erlernen, wenn sie ein Aufenthaltsrecht bekommen würde. Ansonsten widmet sich die Zweitbeschwerdeführerin mehrheitlich dem Haushalt und der Kindererziehung, so auch der Erstbeschwerdeführer.
Der Drittbeschwerdeführer besucht einen Kindergarten, die Viertbeschwerdeführerin eine Schule. Sie leben bei den Eltern im Familienverband und werden von diesen versorgt.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind noch nicht strafmündig).
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 29.10. 2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert, davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für
1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day
Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:
A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging,
https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018
AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018
AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-181019082632025.html Zugriff 22.10.2018
CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018
LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,
http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinne