TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 W148 2141542-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W148 2141542-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, vom 23.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, vom 23.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass dort wo er gelebt habe sich Taliban befunden hätten, mit denen er gegen die Regierung kämpfen hätte sollen. Er habe dies verweigert und sei deshalb geflüchtet.

3. Bei seiner Einvernahme am 28.06.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.

Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass nach dem Abzug der französischen Streitkräfte aus ihrer Gegend die Taliban ihr Gebiet überfallen hätten, um junge Männer mitzunehmen und für sie zu kämpfen. Die Taliban hätte immer mehr an Macht gewonnen und die lokale Polizei habe sich zurückgezogen. Die Polizei habe ihnen gesagt, dass sie die Gegend verließen und sie sollten dies auch tun. Seitens der Taliban habe es über die Moschee Drohungen und Aufforderungen gegeben sich ihnen anzuschließen. Alle männlichen Gegner der Taliban hätten sich vorbereitet die Gegend zu verlassen. Sie seien aus ihrem Dorf geflüchtet. Der BF habe nicht kämpfen wollen. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf sei nicht mehr möglich gewesen. Deshalb habe er sich entschieden die Heimat zu verlassen.

4. Das BFA hat mit Bescheid vom 07.11.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit Bescheid vom 07.11.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass er eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft machen habe können. Es liege in seinem Fall eine allgemeine Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz, nicht aber gesamt Afghanistan allgemein vor. Der BF könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er habe berufliche Erfahrung als Landwirt. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

5. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 23.11.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, bekämpft.

Es wurde auf Länderberichte zur Herkunftsprovinz des BF verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des behördlichen Bescheides nicht rechtmäßig sei. Der BF befürchte auf Grund seiner politischen Gesinnung und auch wegen einer (unterstellten) antiislamischen Einstellung von den Taliban verfolgt zu werden, weil er sich aus Überzeugung geweigert habe, sich ihnen anzuschließen. Dem BF sei es nicht möglich in einem anderen Teil von Afghanistan Schutz zu finden, da die Taliban weit verzweigt seien. Außerdem verfüge er in keinem anderen Teil Afghanistans über familiäre Anknüpfungspunkte und auch keine Ortskenntnisse. Er könne sich daher nirgendwo eine Existenz aufbauen.

Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung an die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung beigefügt.

7. Am 21.03.2017 wurden dem BVwG Integrationsunterlagen des BF vorgelegt.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines rechtlichen Vertreters persönlich teilnahm. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Der BF gab ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen an, dass er einen Bruder und eine verheiratete Schwester habe, die er im bisherigen Verfahren noch nicht erwähnt habe. Sein Bruder sei beim Militär gewesen. Der BF und sein Bruder hätten eine Feindschaft mit den Taliban gehabt, die in dem benachbarten Ortsteil aufhältig gewesen seien. Der BF habe sein Heimatdorf nach der Aufforderung des Führers der Dorfpolizei verlassen, weil dieser gesagt habe, dass sie auf Grund der Tätigkeit seines Bruders beim Militär große Probleme bekommen würden. Außerdem habe sein Bruder im Zuge von Eigentumsstreitigkeiten über ein erworbenes Haus in Kabul Stadt die beiden Söhne seines Nachbarn (des Verkäufers des Hauses) in Kabul erschossen und sei dann auf Grund von Todesdrohungen in den Iran geflüchtet. Der BF könne wegen den Taliban nicht in seinen Heimatort zurückkehren. Nach Kabul Stadt könne er wiederum wegen der Todesdrohungen des Nachbarn nicht zurückkehren.

Der Rechtsvertreter des BF verwies auf Judikate des BVwG. Die Situation bezüglich seines Bruders, der in der Kriminalpolizei der Armee tätig gewesen sei, würde sich auf den BF insofern auswirken, dass er als Familienangehöriger eines Mitarbeiters der staatlichen Kräfte Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Zur vorgebrachten Angst vor Zwangsrekrutierung wurde eine Stellungnahme vom 29.08.2019 vorgelegt.

Durch den erkennenden Richter wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 (bzw. Aktualisierung 22.08.2018) in das Beschwerdeverfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eingebracht.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen des BF

1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX in dem Dorf XXXX , im Distrikt Nejrab, in der Provinz Kapisa (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt Nejrab, in der Provinz Kapisa (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF ist in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen. Er hat vier Jahre lang die Schule besucht und war dann auf den familieneigenen Feldern in der Landwirtschaft tätig. Die Familie des BF besitzt zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke auf denen Bohnen, Weizen und Mais angebaut werden, sie haben auch Nussbäume. Die Grundstücke, die sich in ihrer Nähe befinden, sind hauptsächlich für den Eigenbedarf bestimmt. Die anderen werden von beauftragten Bauern bewirtschaftet, welche einen Teil der Ernte (quasi als Natrualpacht) an die Mutter des BF abführen.

3. Seine Mutter und seine beiden Schwestern XXXX und XXXX leben in Kabul Stadt. Zu seiner Mutter und seinen Schwestern besteht Kontakt. Außer diesen Familienangehörigen hat der BF auch weitere Verwandte in Kabul. Allerdings konnten zu diesen Verwandten, insbesondere einem Bruder namens XXXX und einer verheirateten Schwester namens3. Seine Mutter und seine beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 leben in Kabul Stadt. Zu seiner Mutter und seinen Schwestern besteht Kontakt. Außer diesen Familienangehörigen hat der BF auch weitere Verwandte in Kabul. Allerdings konnten zu diesen Verwandten, insbesondere einem Bruder namens römisch 40 und einer verheirateten Schwester namens

XXXX keine näheren Feststellungen getroffen werden.römisch 40 keine näheren Feststellungen getroffen werden.

4. Der BF hat im September 2015 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

5. Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Derzeit besucht er einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2 und hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat an der Basisbildung für junge Flüchtlinge teilgenommen. Überdies hat er verschiedene Workshops der Caritas und des Österreichischen Roten Kreuzes sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er hat auch an einer Projektwoche zur berufspraktischen Erprobung in handwerklich technischen Berufsbereichen teilgenommen. Er hat im Pflege- und Betreuungszentrum XXXX gegen geringes Taschengeld gärtnerische Tätigkeiten ausgeübt. Von seinen Deutschlehrern und Deutschlehrerinnen sowie seinen Betreuern in der Asylwerberunterkunft wird der BF als verantwortungsbewusst, verlässlich, höflich, intelligent und sozial wahrgenommen. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu seinen Deutschlehrern und Deutschlehrerinnen sowie seinen Betreuern. Ansonsten hat der BF keine Freunde in Österreich. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball und Volleyball.5. Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Derzeit besucht er einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2 und hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat an der Basisbildung für junge Flüchtlinge teilgenommen. Überdies hat er verschiedene Workshops der Caritas und des Österreichischen Roten Kreuzes sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er hat auch an einer Projektwoche zur berufspraktischen Erprobung in handwerklich technischen Berufsbereichen teilgenommen. Er hat im Pflege- und Betreuungszentrum römisch 40 gegen geringes Taschengeld gärtnerische Tätigkeiten ausgeübt. Von seinen Deutschlehrern und Deutschlehrerinnen sowie seinen Betreuern in der Asylwerberunterkunft wird der BF als verantwortungsbewusst, verlässlich, höflich, intelligent und sozial wahrgenommen. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu seinen Deutschlehrern und Deutschlehrerinnen sowie seinen Betreuern. Ansonsten hat der BF keine Freunde in Österreich. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball und Volleyball.

Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat auch keine Familienangehörigen in Österreich.

6. Der BF ist gesund.

7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

8. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan wegen der Weigerung sich den Taliban anzuschließen einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders, der für das Militär tätig war, einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund einer zwischen ihm bzw. seiner Familie und den Taliban bestehenden Feindschaft einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus einer ihm, von den Taliban, unterstellten politischen und/oder religiösen Gesinnung von diesen bedroht wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders auf Grund von Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei dem zwei Personen starben, einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch den Nachbarn ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. im Westen aufgehalten hat, oder dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa bzw. dem Westen nach Afghanistan kommt, einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

9. Dem BF würde allerdings bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kapisa ein reales Risiko einer Verletzung der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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