Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2180096-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1092106401/151606546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1092106401/151606546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 23.10.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari (er beherrsche Dari in Wort und Schrift), er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Verkäufer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Stiefmutter und seinen XXXX -jährigen Bruder XXXX an. Seine Eltern seien verstorben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX an. Er habe dort eben als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation der Familie schlecht gewesen. Sein Bruder und er hätten die Familie versorgt.2. Bei seiner Erstbefragung am 23.10.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari (er beherrsche Dari in Wort und Schrift), er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Verkäufer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Stiefmutter und seinen römisch 40 -jährigen Bruder römisch 40 an. Seine Eltern seien verstorben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 an. Er habe dort eben als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation der Familie schlecht gewesen. Sein Bruder und er hätten die Familie versorgt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, seit sein Vater verstorben sei, habe er die Familie versorgen müssen und habe nur mehr gearbeitet. Er habe als Hilfsarbeiter und Verkäufer die Familie versorgt. Die Grundstücke und das Haus habe seine Stiefmutter für sich beansprucht. Sie hätten nicht einmal zu essen bekommen. Er habe seine Ausbildung abbrechen und arbeiten müssen, um für seinen Bruder und für ihn Essen zu kaufen. Er habe sich weiterbilden wollen, aber ihm hätten die Möglichkeiten gefehlt. Darum habe er beschlossen, das Land zu verlassen, um sich in Europa ein besseres Leben zu ermöglichen.
Nach Afghanistan möchte er nicht zurückkehren, weil es ein unsicheres Land sei. Er habe dort keine Möglichkeit sich weiterzubilden oder ein anständiges Leben zu führen. Er habe in Afghanistan nichts mehr.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundlegung des Altersgutachtens als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den XXXX fest.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundlegung des Altersgutachtens als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 fest.
4. Am 23.02.2016 langte eine Stellungnahme zur Feststellung der Volljährigkeit des BF beim BFA ein.
5. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2017 zusammengefasst weiter an:
Er habe derzeit keine Erkrankung, aber öfters Herzschmerzen. Er sei wegen dieser Beschwerden noch nicht beim Arzt gewesen. Die gesundheitlichen Probleme hätten nach dem Tod seines Vaters angefangen, das sei vor ca. drei oder vier Jahren in Afghanistan gewesen, einige Monate vor seiner Ausreise. Auf die Frage, ob er deswegen schon in Afghanistan medizinisch behandelt worden sei, antwortete der BF: Nein, als sein Vater getötet worden sei, sei der BF nicht mehr in Afghanistan geblieben, er sei noch in der Nacht geflüchtet.
Er sei Hazara. Er sei schiitischer Muslim gewesen. Seit ca. einem Jahr habe er kein Bekenntnis mehr. Er habe keinen Glauben haben wollen; ein Glaube sei sinnlos.
Er habe in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX in der Gasse XXXX gewohnt. Dort habe er sein ganzes Leben verbracht. Sie hätten aber auch noch andere Häuser und ein Geschäft gehabt. Er habe mit seinem Vater und seiner Stiefmutter und einem Stiefbruder zusammengelebt.Er habe in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Gasse römisch 40 gewohnt. Dort habe er sein ganzes Leben verbracht. Sie hätten aber auch noch andere Häuser und ein Geschäft gehabt. Er habe mit seinem Vater und seiner Stiefmutter und einem Stiefbruder zusammengelebt.
Der BF habe fünf Jahre lang eine öffentliche Schule besucht und anschließend sechs Jahre lang eine Privatschule. Weiters gab der BF u. a. an, sein Vater habe eine Konditorei gehabt, dort habe er dem Vater auch immer wieder geholfen. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei gut gewesen, sie seien nicht reich, aber auch nicht arm gewesen.
Eine Tante mütterlicherseits des BF befinde sich im Iran. Er wolle keinen Kontakt zu seiner Stiefmutter und seinem Stiefbruder, wegen ihnen sei sein Vater getötet worden.
Er habe in Afghanistan manchmal in der Bäckerei gearbeitet bzw. geholfen, sonst habe er nur Hausarbeit gemacht.
Er persönlich habe kein Problem mit dem Staat gehabt, aber der Anwalt des Bezirks habe mit ihm ein Problem gehabt und dieser Mann sei für den Staat tätig gewesen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig; es hätte kommen können, aber er sei geflüchtet.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, seine Familie sei aufgrund des Besitzes seiner verstorbenen Mutter wohlhabend gewesen. Der Bruder seiner Stiefmutter sei mit den Bezirksanwälten sehr gut befreundet gewesen. Er habe alle möglichen kriminellen Tätigkeiten gemacht und habe auch in jeder Provinz Kontakte. Der BF sei auch selbst darüber informiert, dass er zwei Menschen in Ghazni getötet habe. Der Bruder seiner Stiefmutter habe auch seinen Vater wegen des Besitzes getötet. Über diese Geschichte wisse er nicht Bescheid; es sei, so glaube er, um ein Grundstück gegangen. Um dieses Grundstück herum sei ein Park gebaut worden. Sein Stiefonkel habe seinem Vater das Grundstück wegnehmen wollen. Die Bezirksanwälte hätten seinen Vater immer wieder darauf angesprochen, dass sie auf seinem Grundstück einen Park bauen wollten. Sein Vater habe gesagt, dass das Grundstück ein Erbe seiner Mutter gewesen sei und er daraus einen Friedhof machen wolle, für jene Leute, die finanziell eher schwach gewesen seien. Damals sei der BF XXXX Jahre alt gewesen. Als es dann zu diesen Unstimmigkeiten zwischen seinem Vater und dem Stiefonkel gekommen sei, habe sein Vater den ganzen Besitz auf seinen Namen umgeschrieben. An einem Abend sei der Stiefonkel gekommen und habe zu seinem Vater gesagt, dass es das Recht seiner Schwester wäre, dieses Grundstück zu besitzen, weil er dort einen Park bauen wolle. Sein Vater habe geantwortet, dass er alles auf den Namen des BF umschreiben werde und dass sich der BF dann überlegen könne, was er damit mache. Der Stiefonkel habe dann gesagt, dass sein Vater entweder ihm das Grundstück übergebe oder er ihn umbringen werde. Es seien zwei Wochen vergangen. An einem Abend sei an der Haustür geklingelt worden. Sein Vater sei in den Vorhof gegangen. Der BF sei im Haus geblieben. Es seien 30 Minuten vergangen. Der BF sei rausgegangen, um nachzusehen und habe seinen Vater blutüberströmt am Boden liegen gesehen. Jemand habe ihn mit dem Messer erstochen; der BF wisse aber nicht, wer es getan habe. Der BF habe dann gleich einen Freund angerufen, welcher der Bodyguard seines Stiefonkels gewesen sei. Dieser habe gemeint, dass der Stiefonkel seinen Vater getötet habe. In derselben Nacht sei er dann noch geflüchtet.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, seine Familie sei aufgrund des Besitzes seiner verstorbenen Mutter wohlhabend gewesen. Der Bruder seiner Stiefmutter sei mit den Bezirksanwälten sehr gut befreundet gewesen. Er habe alle möglichen kriminellen Tätigkeiten gemacht und habe auch in jeder Provinz Kontakte. Der BF sei auch selbst darüber informiert, dass er zwei Menschen in Ghazni getötet habe. Der Bruder seiner Stiefmutter habe auch seinen Vater wegen des Besitzes getötet. Über diese Geschichte wisse er nicht Bescheid; es sei, so glaube er, um ein Grundstück gegangen. Um dieses Grundstück herum sei ein Park gebaut worden. Sein Stiefonkel habe seinem Vater das Grundstück wegnehmen wollen. Die Bezirksanwälte hätten seinen Vater immer wieder darauf angesprochen, dass sie auf seinem Grundstück einen Park bauen wollten. Sein Vater habe gesagt, dass das Grundstück ein Erbe seiner Mutter gewesen sei und er daraus einen Friedhof machen wolle, für jene Leute, die finanziell eher schwach gewesen seien. Damals sei der BF römisch 40 Jahre alt gewesen. Als es dann zu diesen Unstimmigkeiten zwischen seinem Vater und dem Stiefonkel gekommen sei, habe sein Vater den ganzen Besitz auf seinen Namen umgeschrieben. An einem Abend sei der Stiefonkel gekommen und habe zu seinem Vater gesagt, dass es das Recht seiner Schwester wäre, dieses Grundstück zu besitzen, weil er dort einen Park bauen wolle. Sein Vater habe geantwortet, dass er alles auf den Namen des BF umschreiben werde und dass sich der BF dann überlegen könne, was er damit mache. Der Stiefonkel habe dann gesagt, dass sein Vater entweder ihm das Grundstück übergebe oder er ihn umbringen werde. Es seien zwei Wochen vergangen. An einem Abend sei an der Haustür geklingelt worden. Sein Vater sei in den Vorhof gegangen. Der BF sei im Haus geblieben. Es seien 30 Minuten vergangen. Der BF sei rausgegangen, um nachzusehen und habe seinen Vater blutüberströmt am Boden liegen gesehen. Jemand habe ihn mit dem Messer erstochen; der BF wisse aber nicht, wer es getan habe. Der BF habe dann gleich einen Freund angerufen, welcher der Bodyguard seines Stiefonkels gewesen sei. Dieser habe gemeint, dass der Stiefonkel seinen Vater getötet habe. In derselben Nacht sei er dann noch geflüchtet.
Der BF habe die Rettung verständigt, diese habe seinen Vater geholt. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil es in Afghanistan "anders" sei. Wenn es zu einem Mord komme, dann werde zuerst das Krankenhaus verständigt. Der BF habe keine Zeit mehr gehabt, die Polizei zu verständigen. Im Krankenhaus habe der Arzt gemeint, dass der BF nach Hause gehen solle um Geld zu holen, falls ein Medikament oder sonst etwas notwendig sein sollte, falls sein Vater noch leben sollte.
Zuhause habe er dann einen Anruf von seinem Freund, dem Bodyguard des Stiefonkels, bekommen, welcher ihm erzählt habe, dass der Stiefonkel seinen Vater getötet habe. Der BF habe das nicht geglaubt. Sein Freund sei dann zum BF nach Hause gekommen und habe ihm ein Foto des Stiefonkels bei der Tat gezeigt. Sein Freund sei bei dieser Tat dabei gewesen.
Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil es keinen Sinn gemacht hätte, weil die Bezirksanwälte selbst mit der Polizei in Kontakt stehen würden. Trotz des Beweises sei es nicht möglich gewesen, den Mann zu beschuldigen. Er sei dann nicht mehr ins Krankenhaus gefahren, weil als er seinen Vater damals am Boden liegen gesehen habe, habe er gewusst, dass dieser tot gewesen sei. Die Unterlagen, welche die Überschreibung des Besitzes dokumentieren, habe er in Griechenland im Meer verloren.
Er sei nicht persönlich vom Stiefonkel bedroht worden; nach dem Tod seines Vaters hätte dieser sicher auch den BF getötet. Wenn jemand einen töten wolle, dann werde der sich nicht persönlich gegenüberstellen, sondern er töte einfach. Der Stiefonkel wäre sicher bereit gewesen, das Leben des BF zu nehmen für dieses Grundstück.
Befragt, warum er bisher im Verfahren vom Mord und der Bedrohung nichts gesagt habe, gab der BF an, wenn er nicht gefragt werde, wem solle er es dann sagen. Es könne schon sein, dass diese Frage zum Fluchtgrund bei der Erstbefragung vom Referenten gestellt worden sei; aber der Dolmetscher habe ihm diese Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, definitiv nicht gestellt.
Bei einer Rückkehr würde er das gleiche Schicksal wie sein Vater haben. Er glaube das, weil er die Grundbuchseintragungen verloren habe und bei seiner Rückkehr würde er sicher getötet werden. Nach Kabul könne er nicht zurück, weil dieser Mann überall seine Kontakte habe. Ein Mörder habe überall seine Kontakte. Er kenne ihn. Er könne ihn einschätzen, wie er sei. Jemand, der seit seinem 15. Lebensjahr kriminell und ein Mörder sei, werde schon in jeder Stadt in Afghanistan seine Leute haben, die ihn finden können.
6. In der Stellungnahme vom 17.10.2017 brachte der BF u.a. vor, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil der Mörder seines Vaters ein Verbrecher sei und beste Verbindungen zu den Bezirksbehörden und das nicht nur in Mazar-e-Sharif habe. Sein Stiefonkel habe sehr gute Kontakte zum Provinzchef von Mazar-e-Sharif namens Ostad Atta Mohammad Nor. Die Dolmetscherin habe das mit Bezirksanwalt übersetzt, was nicht richtig sei. Tatsächlich sei dieser Mann sehr mächtig und habe sogar eine eigene Armee. Nicht einmal der Präsident könne ihn kontrollieren oder absetzen. Er beeinflusste auch die Polizei und die Gerichte und ein einzelner Mensch könne sich dagegen nicht wehren. Das sei der Grund, warum er so schnell wie möglich flüchten habe wollen.
7. Mit Bescheid vom 16.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid vom 16.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
9. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 14.12.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 18.12.2017). Nach dem Beschwerdevorbringen sei der BF schiitischer Hazara (s. S. 2).9. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 14.12.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 18.12.2017). Nach dem Beschwerdevorbringen sei der BF schiitischer Hazara (s. Sitzung 2).
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
11. In der Folge langten insbesondere zwei Stellungnahmen seitens des BF zu Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus der Stadt Mazar-e-Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan. Der BF besuchte dort ungefähr elf Jahre lang die Schule, davon etwa die Hälfte eine staatliche Schule und etwa die Hälfte eine Privatschule. Er konnte dort auch bereits erste Arbeitserfahrungen im Hilfsbereich sammeln.
Die Stiefmutter und der Stiefbruder des BF, XXXX , leben noch in Mazar-e Sharif.Die Stiefmutter und der Stiefbruder des BF, römisch 40 , leben noch in Mazar-e Sharif.