Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2164291-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er als Beweggrund für seine Ausreise an, dass es in seiner Heimatprovinz sehr viele Taliban gebe. Er sei mit seinem Vater von Kabul zu seinem Heimatort unterwegs gewesen, als ihr Fahrzeug von den Taliban angehalten worden sei. Er und sein Vater seien mitgenommen und in ein Haus eingesperrt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, sein Vater sei seither verschollen.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Maidan Wardak gelebt zu haben. Er sei Hazara und Schiite. Als Fluchtgrund führte er an, dass die Taliban im Zuge einer Fahrzeugkontrolle Schulbücher im LKW seines Vaters gefunden und daraufhin mit seinem Vater und dem LKW-Fahrer gestritten hätten. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe erfahren, dass sein Vater und der LKW-Fahrer von den Taliban getötet worden seien. Ein Freund des Vaters habe dem Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Maidan Wardak gelebt zu haben. Er sei Hazara und Schiite. Als Fluchtgrund führte er an, dass die Taliban im Zuge einer Fahrzeugkontrolle Schulbücher im LKW seines Vaters gefunden und daraufhin mit seinem Vater und dem LKW-Fahrer gestritten hätten. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe erfahren, dass sein Vater und der LKW-Fahrer von den Taliban getötet worden seien. Ein Freund des Vaters habe dem Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Nein, ich nehme nur Nasentropfen, um genauer zu sein, ansonsten habe ich keine Beschwerden.
[...]
Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Maidan Wardak geboren. Mein Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich werde 25 Jahre alt.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari, ich kann weder schreiben noch lesen. Ich spreche noch ein wenig Deutsch.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin Hazara und Shiite und ledig.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Maidan Wardak, in der Gegend XXXX , im Dis-trikt XXXX , im Dorf XXXX geboren, in der Ortschaft XXXX . Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt.Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Maidan Wardak, in der Gegend römisch 40 , im Dis-trikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren, in der Ortschaft römisch 40 . Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: In einem Eigentumshaus.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich habe keine Berufsausbildung, ich habe als Landarbeiter bzw. Landwirt gearbeitet.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Ich habe gar keine schulische Ausbildung gemacht. Einen Korankurs habe ich besucht.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Familie lebt zurzeit in Pakistan in einem Miethaus.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ja, habe ich. Onkel und Tante habe ich nicht.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Ja, das wollen sie.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich bin in der Ausbildungsphase. Zweimal in der Woche besuche ich einen Deutschkurs. Einmal in der Woche habe ich mein Fußballtraining. Sonst nichts.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja, ich habe gute Freunde aus der Ortschaft gefunden.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich musste die Flucht ergreifen. In der Gegend XXXX haben die Taliban mich angehalten. Mein Vater hat ein Lebensmittelgeschäft geführt, wir haben die Ware transportiert. In dem Fahrzeug, wo die Lebensmittel beladen worden sind haben sich auch einige Bücher in der englischen Sprache befunden, die Taliban haben uns angehalten, dann haben sie alles durchsucht und die Bücher in der englischen Schrift gefunden. Sie haben mir dann vorgeworfen, was ich damit vorhabe. Als die Taliban die Kontrolle gemacht haben, hatte mein Vater dann eine Auseinandersetzung mit dem Fahrer. Im Zuge der Auseinandersetzung hat mein Vater den Fahrer getötet. Als es zu dieser Auseinandersetzung gekommen ist, habe ich die Flucht ergriffen, die Eskalation und die Vorwürfe wegen den Büchern habe ich noch mitbekommen. Nach diesem Vorfall bin ich nach Kabul geflüchtet. Ich wusste nicht, ob mein Vater noch am Leben ist. Ein Freund meines Vaters hat dann gemeint, dass die Taliban ihn bestimmt nicht am Leben lassen werden. Der Freund meines Vaters hat mich vorgewarnt und mir gesagt, auch wenn du unruhig bist und dir Sorgen machst, ist es besser, nicht zurückzugehen. Als ich angehalten wurde, haben die Männer mein Handy abgenommen, sie haben auch Fotos von mir gemacht. Ich bin damals vor diesen Männern geflüchtet, eine längere Strecke bin ich zu Fuß gelaufen. Mit einem Sammelfahrzeug bin ich dann nach Kabul gekommen. Zwei Nächte habe ich bei dem Freund meines Vaters verbracht. Von dort aus bin ich mit Schlepperhilfe weiter nach Nimroz gekommen. Von dort aus wurde ich dann in den Iran geschleppt.Beschwerdeführer: Ich musste die Flucht ergreifen. In der Gegend römisch 40 haben die Taliban mich angehalten. Mein Vater hat ein Lebensmittelgeschäft geführt, wir haben die Ware transportiert. In dem Fahrzeug, wo die Lebensmittel beladen worden sind haben sich auch einige Bücher in der englischen Sprache befunden, die Taliban haben uns angehalten, dann haben sie alles durchsucht und die Bücher in der englischen Schrift gefunden. Sie haben mir dann vorgeworfen, was ich damit vorhabe. Als die Taliban die Kontrolle gemacht haben, hatte mein Vater dann eine Auseinandersetzung mit dem Fahrer. Im Zuge der Auseinandersetzung hat mein Vater den Fahrer getötet. Als es zu dieser Auseinandersetzung gekommen ist, habe ich die Flucht ergriffen, die Eskalation und die Vorwürfe wegen den Büchern habe ich noch mitbekommen. Nach diesem Vorfall bin ich nach Kabul geflüchtet. Ich wusste nicht, ob mein Vater noch am Leben ist. Ein Freund meines Vaters hat dann gemeint, dass die Taliban ihn bestimmt nicht am Leben lassen werden. Der Freund meines Vaters hat mich vorgewarnt und mir gesagt, auch wenn du unruhig bist und dir Sorgen machst, ist es besser, nicht zurückzugehen. Als ich angehalten wurde, haben die Männer mein Handy abgenommen, sie haben auch Fotos von mir gemacht. Ich bin damals vor diesen Männern geflüchtet, eine längere Strecke bin ich zu Fuß gelaufen. Mit einem Sammelfahrzeug bin ich dann nach Kabul gekommen. Zwei Nächte habe ich bei dem Freund meines Vaters verbracht. Von dort aus bin ich mit Schlepperhilfe weiter nach Nimroz gekommen. Von dort aus wurde ich dann in den Iran geschleppt.
Richter: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie nichts davon erzählt, dass Ihr Vater den Fahrer getötet hat. Wie war der Vorfall wirklich?
Beschwerdeführer: Ich habe gesagt, dass wir zu dritt waren. Das mein Vater den Fahrer getötet hat.
Richter: Wie sind Sie den Taliban entkommen?
Beschwerdeführer: Als sie uns zuerst angehalten haben, haben sie das Fahrzeug kontrolliert. Zuerst wurden wir in ein Haus gebracht und danach wurde das Fahrzeug erst durchsucht. Nachdem sie die Bücher gefunden haben, haben sie uns aus dem Haus rausgebracht. Als wir nach draußen gebracht worden sind, ist es zu einer Auseinandersetzung zwischen meinem Vater und dem Fahrer gekommen. Während dieser Auseinandersetzung hatte mir mein Vater gesagt, versuche hier wegzukommen. Bei dem Durcheinander bin ich einfach davongelaufen.
Richter: Wie haben Sie vom weiteren Schicksal Ihres Vaters erfahren?
Beschwerdeführer: Als ich nach Kabul gekommen bin, hat der Freund meines Vaters gesagt, dass Gefangene von diesen Leuten einfach getötet werden. Ich habe ihm auch erzählt, dass die Männer mir mein Handy abgenommen haben und Fotos von mir gemacht haben. Ich bin aus der Heimat geflüchtet, als ich hier angekommen bin habe ich dann Kontakt zu meiner Familie aufgenommen. Ich habe Kontakt zu meiner Mutter aufgenommen. Sie hat mir dann die Nachricht übermittelt, dass mein Vater getötet wurde.
Richter: Sind Sie diese Strecke mehrmals gefahren?
Beschwerdeführer: Mein Vater war wie gesagt Händler. Er ist diese Strecke regelmäßig gefahren. Sogar zweimal im Monat. Zuletzt habe ich immer wieder ausgeholfen. Er hat sich geschwächt gefühlt und hat meine Unterstützung gebraucht.
Richter: Kam es öfters zu Anhaltungen durch die Taliban?
Beschwerdeführer: Es gab Kontrollen, allerdings haben sie nichts gefunden. Hauptsächlich haben sie uniformierte Personen kontrolliert.
Richter: Woran haben Sie erkannt, dass diese Personen Taliban sind?
Beschwerdeführer: Sie waren maskiert. Darüber hinaus haben die Männer Paschtu gesprochen.
Richter: Wie sind sie auf die Idee gekommen, wenn Sie von den regelmäßigen Kontrollen wissen, Bücher in englischer Sprache zu transportieren?
Beschwerdeführer: Wir haben nichts transportiert, außer die Ware für das Geschäft. Wir wussten nicht, dass diese Bücher auch transportiert wurden. Man hat uns gesagt, es befindet sich eine andere Ware auch auf der Ladefläche.
Richter: Haben Sie nicht nachgefragt oder nachgesehen, welche andere Ware noch auf der Ladefläche war?
Beschwerdeführer: Nein, es war alles in Karton verpackt. Es ist oft vorgekommen, dass sich andere Ware im Fahrzeug befunden hat. Jeder kümmert sich um seinen Transport.
Richter: Seit wann ist Ihre Familie in Pakistan?
Beschwerdeführer: Seit etwa fünf Monaten.
Richter: Warum hat Ihre Familie Afghanistan verlassen?
Beschwerdeführer: Mein jüngerer Bruder ist jetzt mittlerweile 16 Jahre alt. Meine Mutter fürchtet sich vor weiteren Zwischenfällen. Sie hat Angst, dass Ihnen etwas zustoßen könnte, deswegen hat sie entschieden nach Pakistan zu ziehen.
Richter: Sind Sie außer bei dem geschilderten Vorfall jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Nein, sonst ist nichts vorgefallen. In unserer Gegend gibt es die Kochis. Es gibt Probleme mit ihnen. Sie lassen ihre Zuchttiere überall los.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Ich bin bedroht, weil diese Leute mich kennen. Darüber hinaus besitzen sie Fotos von mir.
Richter: Haben Sie jemals überlegt, in einen anderen Teil Afghanistans zu ziehen?
Beschwerdeführer: Ich habe mich nirgendwo in Afghanistan sicher gefühlt. Ich hatte Angst davor, dass diese Leute mich finden werden. Sie haben Aufnahmen von mir gemacht.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Von Afghanistan bin ich zuerst in den Iran gekommen, über den Landweg in die Türkei weitergereist. Der Schlepper hat uns nachtsüber geschleppt. Von der Türkei aus bin ich mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gekommen. Von Griechenland aus bin ich mit einem Bus bis nach Mazedonien gebracht worden. Wir sind auch längere Strecken zu Fuß marschiert. Es gab mehrere Fahrzeugwechsel. Zuletzt wurde ich mit einem Kleintransporter nach Österreich gebracht. So bin ich hergekommen.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Der Freund meines Vaters hat meine Flucht finanziert. Er hat gemeint, dass er die Ware vom Geschäft im Gegenzug verlangt.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Deswegen, weil ich nicht nach Afghanistan zurückkehren kann. Mein Leben ist dort gefährdet. Wenn Sie mich nach Afghanistan zurückschicken, ist die Gefahr groß, dort getötet zu werden.
Die Rechtsvertreterin legt ein Konvolut von Unterlagen über die Integration des Beschwerdeführers vor. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
Rechtsvertreterin: Wurden Sie als Angehöriger der Hazara besonders bedroht durch die Taliban oder sonstige?
Beschwerdeführer: Beschwerdeführer: Ja, sie gehen sehr streng mit den Hazara um.
Rechtsvertreterin: Was haben Sie persönlich erlebt?
Beschwerdeführer: Es gibt immer wieder Vorfälle. Schiitische Moscheen werden attackiert.
Rechtsvertreterin: Kennen Sie sich in Kabul gut aus?
Beschwerdeführer: Nein, ich kenne mich in Kabul nicht aus.
Rechtsvertreterin: Wie stellen sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
Beschwerdeführer: Ich bin zwar ein Analphabet, dennoch kann ich etwas leisten, am liebsten möchte ich Mechaniker oder Koch werden.
Richter: Sie haben jetzt von Bedrohung gesprochen, warum haben Sie vorhin gesagt, dass Sie außer bei dem geschilderten Vorfall mit Ihrem Vater nicht bedroht worden sind.
Beschwerdeführer: Bei diesem Vorfall wurde ich persönlich bedroht. Die Probleme mit den Nomaden gibt es schon seit ich denken kann.
Richter: Sie haben gesagt, dass Sie sich in Kabul nicht auskennen. Wie haben Sie nach dem geschilderten Vorfall ohne Handy diesen Freund Ihres Vaters so leicht gefunden?
Beschwerdeführer: Ich war zweimal mit meinem Vater bei ihm. Mit einem Sammeltaxi bin ich zum Umschlagplatz dort bekannt unter XXXX gekommen. Dort hat er sein Geschäft. So konnte man ihn leicht finden.Beschwerdeführer: Ich war zweimal mit meinem Vater bei ihm. Mit einem Sammeltaxi bin ich zum Umschlagplatz dort bekannt unter römisch 40 gekommen. Dort hat er sein Geschäft. So konnte man ihn leicht finden.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
[...]".
6. Mit Eingabe vom 18.5.2018 nahm der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung und den aktuellen Länderberichten zu Afghanistan Stellung. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und volljährig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und volljährig.
Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Maidan Wardak und ist dort im afghanischen Familienverband aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan eine Koranschule und arbeitete auf der Landwirtschaft seiner Eltern mit.
Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in Pakistan auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt weder ärztliche Behandlung noch Medikamente.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2015 nach Europa, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2015 nach Europa, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende Juli 2015 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte nach seiner Einreise in Österreich zunächst einen Alphabetisierungskurs und absolvierte anschließend die Deutschprüfung des ÖSD auf dem Sprachniveau A1. Zuletzt besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball in einem Fußballclub. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich und legte einige Unterstützungsschreiben vor.
In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2018
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werde