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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. G K in W, vertreten durch Mag. Benjamin Zupancic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3/Top 16, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Jänner 2018, Zlen. VGW-111/075/11885/2017 und VGW- 111/V/075/11886/2017, betreffend Bauanzeige (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:
Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. R H und 2. J H, beide in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber brachte am 2. Dezember 2016 zwei Bauanzeigen - je eine für die Liegenschaft S Gasse 21 (ident mit S Platz 3) und S Platz 2 - betreffend bauliche Maßnahmen und Umwidmungen der Räumlichkeiten im Erdgeschoß sowie im
1. Obergeschoß von einer Bankfiliale in einen Beherbergungsbetrieb ein. Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft S Gasse 21.
2 Nach dem zugehörigen Bauplan vom 7. Oktober 2016 betreffend die Liegenschaft S Gasse 21 sollen durch Einziehen und Beseitigen von Zwischenwänden im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß elf Beherbergungszimmer (Einbett- und Zweitbettzimmer), diverse WCs und Duschen, diverse Gänge, zwei Foyers, eine Rezeption und ein Büro geschaffen werden. Der Bauplan vom 10. Oktober 2016 betreffend die Liegenschaft S Platz 2 hat - ebenfalls durch Einziehen und Beseitigen von Zwischenwänden - die Schaffung von vier Beherbergungszimmern (Einbett-, Zweitbett- und Dreibettzimmer), einem Gang sowie einem Abstellraum zum Gegenstand. Aus den beiden Plänen ist ferner ersichtlich, dass der Zugang auch zu (bzw. die Fluchtmöglichkeit von) den Räumen auf der Liegenschaft S Platz 2 über einen Gang von den Räumlichkeiten der Beherbergungsstätte auf der Liegenschaft S Gasse 21 erfolgt.
3 Mit Schreiben vom 30. Jänner 2017 zogen die mitbeteiligten Parteien die Qualifikation des Bauvorhabens als bloß anzeigepflichtig in Zweifel.
4 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 14. Juni 2017 wurde gemäß § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 134 Abs. 3 und 5 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) die von den mitbeteiligten Parteien als Miteigentümer der Liegenschaft S Gasse 21 gegen die angezeigte Bauführung auf dieser Liegenschaft erhobene "Einwendung", dass es sich hierbei um "keine Bauanzeige" handle, "abgewiesen". 4 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 14. Juni 2017 wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3 und 5 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) die von den mitbeteiligten Parteien als Miteigentümer der Liegenschaft S Gasse 21 gegen die angezeigte Bauführung auf dieser Liegenschaft erhobene "Einwendung", dass es sich hierbei um "keine Bauanzeige" handle, "abgewiesen".
5 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Räumlichkeiten zuvor um eine Geschäftsfläche für diverse Banken gehandelt habe. Im Jahr 1989 sei ein Feuermauerdurchbruch geschaffen worden, sodass sich die Geschäftseinheit sohin über zwei Liegenschaften erstrecke. Hieraus lasse sich die Notwendigkeit von zwei Bauansuchen erklären.
6 Zu beurteilen sei gewesen, ob das eingereichte Projekt einen Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO darstelle oder einer Bauanzeige nach § 62 Abs. 1 Z 4 BO zugänglich sei. In den einzelnen Geschoßen sei jeweils nicht mehr als 50 % der Fläche betroffen, wo die Raumeinteilungen oder Raumwidmungen so geändert worden seien, dass sie nach Durchführung der Maßnahmen als ein anderes Gebäude bzw. Geschoß anzusehen gewesen seien. Es liege daher kein Umbau vor. Folglich sei eine gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO anzeigepflichtige Baumaßnahme anzunehmen gewesen. Im Bauanzeigeverfahren habe gemäß § 134 Abs. 5 BO nur der Bauwerber Parteistellung. 6 Zu beurteilen sei gewesen, ob das eingereichte Projekt einen Umbau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO darstelle oder einer Bauanzeige nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO zugänglich sei. In den einzelnen Geschoßen sei jeweils nicht mehr als 50 % der Fläche betroffen, wo die Raumeinteilungen oder Raumwidmungen so geändert worden seien, dass sie nach Durchführung der Maßnahmen als ein anderes Gebäude bzw. Geschoß anzusehen gewesen seien. Es liege daher kein Umbau vor. Folglich sei eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO anzeigepflichtige Baumaßnahme anzunehmen gewesen. Im Bauanzeigeverfahren habe gemäß Paragraph 134, Absatz 5, BO nur der Bauwerber Parteistellung.
7 Im Ergebnis sei die Bauanzeige gemäß § 62 Abs. 4 BO "positiv zur Kenntnis zu nehmen" und die Bauführung nicht zu untersagen gewesen. 7 Im Ergebnis sei die Bauanzeige gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BO "positiv zur Kenntnis zu nehmen" und die Bauführung nicht zu untersagen gewesen.
8 Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Bauführung hinsichtlich der von den Bauanzeigen vom 2. Dezember 2016 umfassten Baumaßnahmen gemäß § 62 Abs. 4 BO untersagt. 9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Bauführung hinsichtlich der von den Bauanzeigen vom 2. Dezember 2016 umfassten Baumaßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BO untersagt.
10 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass durch den Umbau und die Umwidmung in einen Beherbergungsbetrieb mit elf Zimmern die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert würden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude im betreffenden Bereich des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes als ein anderes anzusehen sei. Dies bedeute eine (wesentliche) funktionelle Andersartigkeit der Nutzung der Räume. Aus einem (näher bezeichneten) Gutachten ergebe sich, dass die Umwidmung mehr als 50 % der Geschoßflächen umfasse. Ferner werde gemäß § 50 Abs. 1 BO (gemeint offenbar Wiener Garagengesetz - WGG) eine Stellplatzverpflichtung ausgelöst, weshalb gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO eine Bauanzeige ausgeschlossen sei. Die Bauführung sei daher zu untersagen. 10 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass durch den Umbau und die Umwidmung in einen Beherbergungsbetrieb mit elf Zimmern die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert würden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude im betreffenden Bereich des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes als ein anderes anzusehen sei. Dies bedeute eine (wesentliche) funktionelle Andersartigkeit der Nutzung der Räume. Aus einem (näher bezeichneten) Gutachten ergebe sich, dass die Umwidmung mehr als 50 % der Geschoßflächen umfasse. Ferner werde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BO (gemeint offenbar Wiener Garagengesetz - WGG) eine Stellplatzverpflichtung ausgelöst, weshalb gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO eine Bauanzeige ausgeschlossen sei. Die Bauführung sei daher zu untersagen.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
12 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision ist in Anbetracht der Frage, ob die Rechtsfolge des § 62 Abs. 6 BO, wonach ein angezeigtes Bauvorhaben als bewilligt gilt, wenn keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung erfolgt, durch den Ablauf der Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BO unabhängig davon eintritt, ob für das Vorhaben zu Recht (bloß) eine Bauanzeige erfolgte, zulässig. 13 Die Revision ist in Anbetracht der Frage, ob die Rechtsfolge des Paragraph 62, Absatz 6, BO, wonach ein angezeigtes Bauvorhaben als bewilligt gilt, wenn keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung erfolgt, durch den Ablauf der Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BO unabhängig davon eintritt, ob für das Vorhaben zu Recht (bloß) eine Bauanzeige erfolgte, zulässig.
14 In der Revision wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht trotz rechtskräftig entschiedener Sache eine weitere Sachentscheidung getroffen habe.
§ 62 Abs. 6 BO normiere, dass ein Bauvorhaben als bewilligt gelte, wenn keine rechtskräftige Untersagung erfolge. Die Behörde habe das Vorhaben nicht untersagt. Nach Ablauf der Frist von sechs Wochen ab Einbringung gelte das Vorhaben als gemäß § 70 BO rechtskräftig und daher unbekämpfbar bewilligt. Ein behördliches Einschreiten sei daher nicht mehr möglich.Paragraph 62, Absatz 6, BO normiere, dass ein Bauvorhaben als bewilligt gelte, wenn keine rechtskräftige Untersagung erfolge. Die Behörde habe das Vorhaben nicht untersagt. Nach Ablauf der Frist von sechs Wochen ab Einbringung gelte das Vorhaben als gemäß Paragraph 70, BO rechtskräftig und daher unbekämpfbar bewilligt. Ein behördliches Einschreiten sei daher nicht mehr möglich.
15 Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass die Frage der Bewilligungspflicht nach § 60 BO erst nach Prüfung des "Kataloges" der bauanzeigepflichtigen Vorhaben gemäß § 62 BO zu prüfen sei. Das eingereichte Projekt erfülle alle Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Z 4 BO, wonach alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken, die keine Änderungen der äußeren Gestaltung bewirkten, nicht die Umwidmung von Wohnungen beträfen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösten, einer Bauanzeige unterlägen. Das Zusammenlegen von Wohnungen, das Aufstellen von Zwischenwänden und das Beseitigen von Wänden erfüllten die Voraussetzungen der Bauanzeige. 15 Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass die Frage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 60, BO erst nach Prüfung des "Kataloges" der bauanzeigepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 62, BO zu prüfen sei. Das eingereichte Projekt erfülle alle Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO, wonach alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken, die keine Änderungen der äußeren Gestaltung bewirkten, nicht die Umwidmung von Wohnungen beträfen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösten, einer Bauanzeige unterlägen. Das Zusammenlegen von Wohnungen, das Aufstellen von Zwischenwänden und das Beseitigen von Wänden erfüllten die Voraussetzungen der Bauanzeige.
16 Eine Umwidmung von Räumlichkeiten liege nicht vor. Die Räume würden bereits seit geraumer Zeit als Bankfiliale und daher als Gewerbebetrieb genutzt. Sie hätten daher stets und ausschließlich gewerblichen und nicht Wohnzwecken gedient. Folglich liege keine Umwidmung von Wohnungen vor, sondern es würden gewerblich genutzte Flächen für gewerbliche Nutzung verwendet und adaptiert.
17 Darüber hinaus sei zivilrechtlich, baurechtlich und wohnungseigentumsrechtlich festzuhalten, dass die zivilrechtliche Widmung der Liegenschaftsanteile auf "Geschäftslokal" laute und sie daher zu jedem gewerblichen Zweck genutzt werden könnten. Eine Beschränkung auf einzelne Gewerbe (wie zum Beispiel eine Bank) liege ausdrücklich nicht vor. Eine solche hätte im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen müssen. Auch werde durch die Einrichtung eines Beherbergungsbetriebes in einem zuvor für gewerbliche Zwecke genutzten Objekt der Rahmen einer für Gewerbeobjekte üblichen Nutzung keineswegs gesprengt. Im Ergebnis bleibe die Widmung zum Betrieb eines Gewerbes.
18 Zudem lösten auch die §§ 48 ff WGG keine Stellplatzverpflichtung aus. Es liege weder ein Zu- bzw. ein Neubau noch eine Änderung der Raumwidmung oder Raumeinteilung vor. Auch eine Stellplatzverpflichtung für Beherbergungsstätten sei nicht gegeben, weil es sich beim Bauvorhaben um einen unveränderten baubewilligten Altbestand handle. Die Liegenschaft sei dem Konsens entsprechend seit geraumer Zeit als Gewerbebetrieb verwendet worden. Eine Stellplatzverpflichtung nach dem WGG werde aufgrund des Belassens des Altbestandes nicht ausgelöst; zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung habe nämlich keine Stellplatzverpflichtung bestanden. 18 Zudem lösten auch die Paragraphen 48, ff WGG keine Stellplatzverpflichtung aus. Es liege weder ein Zu- bzw. ein Neubau noch eine Änderung der Raumwidmung oder Raumeinteilung vor. Auch eine Stellplatzverpflichtung für Beherbergungsstätten sei nicht gegeben, weil es sich beim Bauvorhaben um einen unveränderten baubewilligten Altbestand handle. Die Liegenschaft sei dem Konsens entsprechend seit geraumer Zeit als Gewerbebetrieb verwendet worden. Eine Stellplatzverpflichtung nach dem WGG werde aufgrund des Belassens des Altbestandes nicht ausgelöst; zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung habe nämlich keine Stellplatzverpflichtung bestanden.
19 § 60 Bauordnung für Wien (BO), LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 lautet auszugsweise: 19 Paragraph 60, Bauordnung für Wien (BO), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, lautet auszugsweise:
"Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:Paragraph 60, (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. ... Unter Umbau sind jene
Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. ...
"Bauanzeige
§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für
1.) den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und
Sanitäranlagen ...;
2.) Loggienverglasungen;
3.) den Austausch von Fenstern und Fenstertüren ...;
4.) alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von
...
..."
21 § 134 BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009 lautet 21 Paragraph 134, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet
auszugsweise:
"Parteien
§ 134. ... Paragraph 134, ...
(Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. ... Die Eigentümer
(Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen ...(Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen ...
...
..."
22 Gemäß § 62 Abs. 4 BO kommt der Behörde binnen der Frist von sechs Wochen die Befugnis zu, die Bauführung zu untersagen, wenn die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen. Die Nichtuntersagung einer angezeigten Baumaßnahme bewirkt nach § 62 Abs. 6 BO, dass sie als gemäß § 70 (bzw. § 71) BO bewilligt gilt. 22 Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BO kommt der Behörde binnen der Frist von sechs Wochen die Befugnis zu, die Bauführung zu untersagen, wenn die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen. Die Nichtuntersagung einer angezeigten Baumaßnahme bewirkt nach Paragraph 62, Absatz 6, BO, dass sie als gemäß Paragraph 70, (bzw. Paragraph 71,) BO bewilligt gilt.
23 Der Revisionswerber beruft sich darauf, dass auf Grund dieser Bestimmung Rechtskraft eingetreten sei. Diesem Vorbringen kommt allerdings letztlich keine entscheidende Bedeutung zu:
24 Rechtskraft kann sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 24 Rechtskraft kann sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen vergleiche , Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
10. Auflage, S. 284, Rz 485; die Ausnahmen von diesem Grundsatz, vgl. Rz 486 ff, kommen hier nicht zum Tragen). Vorliegend wurden zwei Bauanzeigen erstattet. In den darüber gemäß § 62 BO durchgeführten Verfahren hatte nur der Bauwerber Parteistellung (§ 134 Abs. 5 BO). Rechtskraft gegenüber anderen Personen auf Grund des § 62 Abs. 6 BO (hier: Grundmiteigentümern bzw. Nachbarn) konnte daher nicht eintreten.10. Auflage, Sitzung 284, , Rz 485; die Ausnahmen von diesem Grundsatz, vergleiche , Rz 486 ff, kommen hier nicht zum Tragen). Vorliegend wurden zwei Bauanzeigen erstattet. In den darüber gemäß Paragraph 62, BO durchgeführten Verfahren hatte nur der Bauwerber Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 5, BO). Rechtskraft gegenüber anderen Personen auf Grund des Paragraph 62, Absatz 6, BO (hier: Grundmiteigentümern bzw. Nachbarn) konnte daher nicht eintreten.
25 Betrifft das eingereichte Bauprojekt baubewilligungspflichtige Maßnahmen, ist über die Einreichung aus der Sicht dieser anderen Personen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in dem ihnen nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen (vgl. insbesondere § 134 Abs. 3 BO) Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322). 25 Betrifft das eingereichte Bauprojekt baubewilligungspflichtige Maßnahmen, ist über die Einreichung aus der Sicht dieser anderen Personen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in dem ihnen nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen vergleiche , insbesondere Paragraph 134, Absatz 3, BO) Parteistellung zukommt vergleiche , VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322).
26 Die mitbeteiligten Parteien sind hinsichtlich der Liegenschaft S Gasse 21 Miteigentümer und hinsichtlich der Liegenschaft S Platz 2 Nachbarn.
27 Den (Mit)Eigentümern kommt unbeschadet des § 134 Abs. 5 BO Parteistellung zu, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, mwN). 27 Den (Mit)Eigentümern kommt unbeschadet des Paragraph 134, Absatz 5, BO Parteistellung zu, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist vergleiche , VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, mwN).
28 Der Nachbar, der die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 BO durch ein (bloß) gemäß § 62 BO angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, hat nach der BO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens, Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 62 und 134 Abs. 5 iVm § 134a Abs. 1 BO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 BO die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen (vgl. VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029). 28 Der Nachbar, der die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO durch ein (bloß) gemäß Paragraph 62, BO angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, hat nach der BO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens, Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der Paragraphen 62 und 134 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, BO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß Paragraph 62, BO die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen vergleiche , VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029).
29 Vorliegend haben die mitbeteiligten Parteien eine Eingabe bei der Behörde eingebracht, in der sie relevierten, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig sei. Gegenstand des Verfahrens ist diese Eingabe (wobei allenfalls zu prüfen ist, ob sie - wenn nötig, nach Ermittlung des wahren Willens der Einschreiter, vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2015/05/0018 - als Antrag auf Feststellung der Parteistellung im baubehördlichen Verfahren zu verstehen ist). Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Magistrates erfolgte die Erledigung dieser Eingabe durch die Verwaltungsbehörde. Damit wurde unter implizierter Anerkennung einer eingeschränkten Parteistellung der Mitbeteiligten über die Frage, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sei, entschieden, nämlich in der Weise, dass ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliege, in Bezug auf das den Mitbeteiligten kein Mitspracherecht zukomme. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde die Bauführung wegen Baubewilligungspflicht gemäß § 62 Abs. 4 BO untersagt. Dazu war es aber auf Grund des § 62 Abs. 6 BO nicht berechtigt. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, wäre vielmehr über die Parteistellung der Mitbeteiligten im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden gewesen, und erst nach Durchführung dieses Verfahrens wird über die Frage der Erteilung der noch ausständigen, erforderlichen Baubewilligung gegenüber allen Parteien des Baubewilligungsverfahrens abzusprechen sein. 29 Vorliegend haben die mitbeteiligten Parteien eine Eingabe bei der Behörde eingebracht, in der sie relevierten, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig sei. Gegenstand des Verfahrens ist diese Eingabe (wobei allenfalls zu prüfen ist, ob sie - wenn nötig, nach Ermittlung des wahren Willens der Einschreiter, vergleiche , VwGH 24.1.2017, Ra 2015/05/0018 - als Antrag auf Feststellung der Parteistellung im baubehördlichen Verfahren zu verstehen ist). Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Magistrates erfolgte die Erledigung dieser Eingabe durch die Verwaltungsbehörde. Damit wurde unter implizierter Anerkennung einer eingeschränkten Parteistellung der Mitbeteiligten über die Frage, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sei, entschieden, nämlich in der Weise, dass ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliege, in Bezug auf das den Mitbeteiligten kein Mitspracherecht zukomme. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde die Bauführung wegen Baubewilligungspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BO untersagt. Dazu war es aber auf Grund des Paragraph 62, Absatz 6, BO nicht berechtigt. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, wäre vielmehr über die Parteistellung der Mitbeteiligten im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden gewesen, und erst nach Durchführung dieses Verfahrens wird über die Frage der Erteilung der noch ausständigen, erforderlichen Baubewilligung gegenüber allen Parteien des Baubewilligungsverfahrens abzusprechen sein.
30 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war. 30 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, wobei auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
31 Für das weitere Verfahren wird bemerkt, dass das gegenständliche Vorhaben offenbar unteilbar ist, wie insbesondere die Zugänglichkeit der Räume auf der Liegenschaft S Platz 2 von den Räumen auf der Liegenschaft S Gasse 21 zeigt.
32 Von der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. 32 Von der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 22. Jänner 2019
Schlagworte
Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050191.L00Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019