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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;Rechtssatz
Sind dem angefochtenen Erkenntnis zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes zu entnehmen, kommt es auf die Klärung der Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an (vgl. zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN).Sind dem angefochtenen Erkenntnis zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes zu entnehmen, kommt es auf die Klärung der Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an vergleiche zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010442.L02Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019