Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 7. Februar 2018 mündlich verkündete und mit 1. März 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G302 1412639-2/20E, betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung (mitbeteiligte Partei: M L in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 (im Folgenden: bekämpfter Bescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen der Republik Kosovo, vom 30. Mai 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. 1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 (im Folgenden: bekämpfter Bescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen der Republik Kosovo, vom 30. Mai 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab.
Die Behörde führte aus, der Mitbeteiligte erfülle nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 (durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren, davon mindestens drei Jahre rechtmäßig). Auch nach § 56 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 (Grad der Integration sowie allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) dürfe der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Unter Verweis auf die Regelung des § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ging die Behörde davon aus, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung "in Anbetracht der bereits rechtskräftig vorhandenen asylrechtlichen Ausweisung" nicht zu erlassen sei.Die Behörde führte aus, der Mitbeteiligte erfülle nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AsylG 2005 (durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren, davon mindestens drei Jahre rechtmäßig). Auch nach Paragraph 56, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 (Grad der Integration sowie allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) dürfe der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Unter Verweis auf die Regelung des Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ging die Behörde davon aus, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung "in Anbetracht der bereits rechtskräftig vorhandenen asylrechtlichen Ausweisung" nicht zu erlassen sei.
2. Mit dem angefochtenen (nach Aufhebung einer ersten - die Beschwerde abweisenden - Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren ergangenen) Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung". Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. 2. Mit dem angefochtenen (nach Aufhebung einer ersten - die Beschwerde abweisenden - Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren ergangenen) Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung". Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Fremden darstelle. Nach Eingehen auf die integrationsbegründenden Umstände auf Seiten des Mitbeteiligten (insbesondere den fast durchgehenden Inlandsaufenthalt seit 1993, den Schulbesuch in Österreich, die mittlerweile über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Angehörigen, die Deutschkenntnisse, das große soziale Netzwerk und den vorgelegten Arbeitsvorvertrag) und unter Berücksichtigung der zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilung sowie des Wohlverhaltens seit 2008 gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des Mitbeteiligten höher zu bewerten seien als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Daher erweise sich die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig. Da der Nachweis des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erbracht worden sei, sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Fremden darstelle. Nach Eingehen auf die integrationsbegründenden Umstände auf Seiten des Mitbeteiligten (insbesondere den fast durchgehenden Inlandsaufenthalt seit 1993, den Schulbesuch in Österreich, die mittlerweile über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Angehörigen, die Deutschkenntnisse, das große soziale Netzwerk und den vorgelegten Arbeitsvorvertrag) und unter Berücksichtigung der zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilung sowie des Wohlverhaltens seit 2008 gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des Mitbeteiligten höher zu bewerten seien als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Daher erweise sich die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig. Da der Nachweis des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erbracht worden sei, sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Behörde.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zum einen vor, das Verwaltungsgericht habe die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten, weil die Behörde im bekämpften Bescheid lediglich über den beantragten Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 abgesprochen habe. Weder die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch die Entscheidung über einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 seien von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst gewesen. 4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zum einen vor, das Verwaltungsgericht habe die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten, weil die Behörde im bekämpften Bescheid lediglich über den beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgesprochen habe. Weder die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 seien von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst gewesen.
Weiters macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Interessenabwägung die den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten sowie den fehlenden Willen des Mitbeteiligten zur Einhaltung der maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht hinreichend als öffentliche Interessen berücksichtigt.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, mwN). Eine Unvertretbarkeit der vorgenommenen Interessenabwägung (in inhaltlicher Hinsicht) vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, mwN). Eine Unvertretbarkeit der vorgenommenen Interessenabwägung (in inhaltlicher Hinsicht) vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
Die Revision erweist sich jedoch im Hinblick auf das erstgenannte Vorbringen zur Sache des Beschwerdeverfahrens als zulässig und aus nachstehenden Gründen auch berechtigt.
5.1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (siehe VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107, Rn. 14, mwN). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).
5.2. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Behörde mit dem bekämpften Bescheid einzig den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war hingegen nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides. Es ist für die Beantwortung der hier gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage auch nicht entscheidungserheblich, ob der Mitbeteiligte - wie von ihm geltend gemacht - mit seiner Eingabe vom 27. Februar 2015 seinen Antrag dahingehend abgeändert hat, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 begehrt werde (siehe dazu unten Pkt. 7.), weil über einen derartigen Antrag mit dem bekämpften Bescheid jedenfalls nicht abgesprochen worden ist. 5.2. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Behörde mit dem bekämpften Bescheid einzig den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war hingegen nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides. Es ist für die Beantwortung der hier gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage auch nicht entscheidungserheblich, ob der Mitbeteiligte - wie von ihm geltend gemacht - mit seiner Eingabe vom 27. Februar 2015 seinen Antrag dahingehend abgeändert hat, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 begehrt werde (siehe dazu unten Pkt. 7.), weil über einen derartigen Antrag mit dem bekämpften Bescheid jedenfalls nicht abgesprochen worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 2