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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AMFG §35a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der T GmbH in T, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Februar 2017, Zl. RV/3101158/2015, betreffend Feststellung Gruppenmitglied für die Jahre 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Bei der Revisionswerberin, einer im Geschäftszweig "Holzverarbeitung, Holzhandel, Pelletsproduktion" tätigen GmbH, die im Streitzeitraum Mitglied einer Unternehmensgruppe war, fand eine die Jahre 2010 bis 2013 umfassende Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass die Revisionswerberin für die Errichtung eines Werkes zur Herstellung von festigkeitssortiertem Brettschichtholz, Duo- und Triobalken, Decken- und Dachelementen sowie Rahmenholz (im Folgenden nur: Projekt 2006) und für die Errichtung eines Kompetenzzentrums für Holzbaubetriebe im Abbundbereich mit integrierter Oberflächenveredelung sowie Installierung eines Farbscanners für die "BSH-Produktion" (im Folgenden nur: Projekt 2013) Fördermittel des Landes Tirol, des Bundes (AMFG-Förderung) und der Europäischen Union erhalten habe. Die Fördermittel für das Projekt 2006 seien in der Unternehmensbilanz als Bewertungsreserve ausgewiesen und in den Folgejahren gewinnerhöhend aufgelöst worden. In den steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnungen der Jahre 2006 bis 2011 seien dazu keine Berichtigungen vorgenommen worden. In der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung für das Jahr 2012 sei der Anteil der AMFG-Förderung des Bundes an den Auflösungsbeträgen der Jahre 2006 bis 2012 gewinnmindernd in Abzug gebracht worden, weil diese Förderung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt 2006 stehe, sondern zur Sicherung von 83 Arbeitsplätzen gewährt worden sei. Auch in der Mehr-Weniger-Rechnung des Jahres 2013 sei die auf die Projekte 2006 und 2013 entfallende (anteilige) AMFG-Förderung des Bundes gewinnmindernd in Abzug gebracht worden. Der Prüfer vertrat unter Bezugnahme auf die im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (u.a. Förderzusage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit) die Auffassung, dass die Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage um die AMFG-Förderung unzulässig sei, weil die Revisionswerberin für den Erhalt dieser Förderung zwingend Investitionen habe tätigen müssen. Das Ziel der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen werde nicht in Abrede gestellt, jedoch sehe § 6 Z 10 EStG 1988 auch bei Förderungen iSd § 35a AMFG eine Kürzung der Anschaffungsbzw. Herstellungskosten auf die tatsächlich vom Unternehmen getragenen Kosten vor. 1 Bei der Revisionswerberin, einer im Geschäftszweig "Holzverarbeitung, Holzhandel, Pelletsproduktion" tätigen GmbH, die im Streitzeitraum Mitglied einer Unternehmensgruppe war, fand eine die Jahre 2010 bis 2013 umfassende Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass die Revisionswerberin für die Errichtung eines Werkes zur Herstellung von festigkeitssortiertem Brettschichtholz, Duo- und Triobalken, Decken- und Dachelementen sowie Rahmenholz (im Folgenden nur: Projekt 2006) und für die Errichtung eines Kompetenzzentrums für Holzbaubetriebe im Abbundbereich mit integrierter Oberflächenveredelung sowie Installierung eines Farbscanners für die "BSH-Produktion" (im Folgenden nur: Projekt 2013) Fördermittel des Landes Tirol, des Bundes (AMFG-Förderung) und der Europäischen Union erhalten habe. Die Fördermittel für das Projekt 2006 seien in der Unternehmensbilanz als Bewertungsreserve ausgewiesen und in den Folgejahren gewinnerhöhend aufgelöst worden. In den steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnungen der Jahre 2006 bis 2011 seien dazu keine Berichtigungen vorgenommen worden. In der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung für das Jahr 2012 sei der Anteil der AMFG-Förderung des Bundes an den Auflösungsbeträgen der Jahre 2006 bis 2012 gewinnmindernd in Abzug gebracht worden, weil diese Förderung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt 2006 stehe, sondern zur Sicherung von 83 Arbeitsplätzen gewährt worden sei. Auch in der Mehr-Weniger-Rechnung des Jahres 2013 sei die auf die Projekte 2006 und 2013 entfallende (anteilige) AMFG-Förderung des Bundes gewinnmindernd in Abzug gebracht worden. Der Prüfer vertrat unter Bezugnahme auf die im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (u.a. Förderzusage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit) die Auffassung, dass die Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage um die AMFG-Förderung unzulässig sei, weil die Revisionswerberin für den Erhalt dieser Förderung zwingend Investitionen habe tätigen müssen. Das Ziel der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen werde nicht in Abrede gestellt, jedoch sehe Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1988 auch bei Förderungen iSd Paragraph 35 a, AMFG eine Kürzung der Anschaffungsbzw. Herstellungskosten auf die tatsächlich vom Unternehmen getragenen Kosten vor.
2 Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ - teilweise nach Wiederaufnahme des Verfahren - entsprechende Feststellungsbescheide Gruppenmitglied für die Jahre 2012 und 2013.
3 Die Revisionswerberin brachte gegen die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheide Beschwerde ein und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass es sich bei der AMFG-Förderung unstrittig um eine steuerfreie Beihilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 mit einer eindeutig arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung (Schaffung von Arbeitsplätzen in Problemregionen) handle. Da § 6 Z 10 EStG 1988 aufgrund der fehlenden Widmung nicht zur Anwendung gelange und auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit konkreten Ausgaben bestehe, könne die Rechtsansicht des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der AMFG-Förderung nicht geteilt werden. 3 Die Revisionswerberin brachte gegen die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheide Beschwerde ein und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass es sich bei der AMFG-Förderung unstrittig um eine steuerfreie Beihilfe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 mit einer eindeutig arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung (Schaffung von Arbeitsplätzen in Problemregionen) handle. Da Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1988 aufgrund der fehlenden Widmung nicht zur Anwendung gelange und auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit konkreten Ausgaben bestehe, könne die Rechtsansicht des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der AMFG-Förderung nicht geteilt werden.
4 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Revisionswerberin deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge. Es stellte nach ausführlicher Darstellung der Projekte 2006 und 2013 und (teils wörtlicher) Wiedergabe der im Zusammenhang mit diesen Projekten abgeschlossenen Förderungszusagen fest, dass die Projekte 2006 und 2013 durch gemeinsame Fördermittel des Landes Tirol, des Bundes (AMFG-Förderung) und der Europäischen Union gefördert worden seien. Bei den Förderungen handle es sich (auch was die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfreie AMFG-Förderung betreffe) um Investitionszuschüsse für die Anschaffung bzw. Herstellung konkret aufgelisteter Wirtschaftsgüter. Damit gelange § 6 Z 10 EStG 1988 zur Anwendung. Die AMFG-Fördermittel stünden in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in den Förderungsvereinbarungen angeführten Investitionen ("keine AMFG-Beihilfe gemäß § 35a AMFG ohne Investition"), für den Erhalt dieser Förderungen habe die Revisionswerberin zwingend Investitionen tätigen müssen. Die langfristige Sicherung von Arbeitsplätzen stelle lediglich die einer Förderung regelmäßig innewohnende Zweckbindung dar, die angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter während einer bestimmten Nutzungsdauer für den geförderten Zweck einzusetzen. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge. Es stellte nach ausführlicher Darstellung der Projekte 2006 und 2013 und (teils wörtlicher) Wiedergabe der im Zusammenhang mit diesen Projekten abgeschlossenen Förderungszusagen fest, dass die Projekte 2006 und 2013 durch gemeinsame Fördermittel des Landes Tirol, des Bundes (AMFG-Förderung) und der Europäischen Union gefördert worden seien. Bei den Förderungen handle es sich (auch was die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 steuerfreie AMFG-Förderung betreffe) um Investitionszuschüsse für die Anschaffung bzw. Herstellung konkret aufgelisteter Wirtschaftsgüter. Damit gelange Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1988 zur Anwendung. Die AMFG-Fördermittel stünden in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in den Förderungsvereinbarungen angeführten Investitionen ("keine AMFG-Beihilfe gemäß Paragraph 35 a, AMFG ohne Investition"), für den Erhalt dieser Förderungen habe die Revisionswerberin zwingend Investitionen tätigen müssen. Die langfristige Sicherung von Arbeitsplätzen stelle lediglich die einer Förderung regelmäßig innewohnende Zweckbindung dar, die angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter während einer bestimmten Nutzungsdauer für den geförderten Zweck einzusetzen.
6 § 6 Z 10 EStG 1988 sehe bei Vorliegen von entsprechend gewidmeten Förderungen iSd § 35a AMFG eine Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die tatsächlich vom Unternehmen getragenen Kosten vor. Der Steuerbefreiung der AMFG-Fördermittel (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988) stehe die Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gegenüber, der die Revisionswerberin jährlich mit einer anteils