RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1303/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Verfahrenshilfe ist nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren; vielmehr ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtfalles für die Partei (wie zB die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl ua VwGH 93/02/0270; 97/02/0498; Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH C-156/12 – GREP GmbH]).

Schlagworte

Sozialrecht; Grundversorgung; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1303.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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