RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1303/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des [Verfahrenshilfe-]Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Sozialrecht; Grundversorgung; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1303.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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