TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W219 2206068-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §140
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
MRG §21 Abs1
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2

Spruch

W219 2206068-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2018, GZ 0001806440, Teilnehmernummer XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 25.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem E-Mail beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der Auswahlmöglichkeiten an.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass folgende weitere Person mit ihr

im gemeinsamen Haushalt leben: " XXXX ... [geb.] 98", " XXXX ...

[geb.] 01", " XXXX ... [geb.] 03" und " XXXX ... [geb.] 05".

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

-

Lohn/ Gehaltsabrechnung für März 2018 der Beschwerdeführerin,

-

Lohn/ Gehaltsabrechnung für Februar 2018 von XXXX ,

-

Lohn/ Gehaltsabrechnung für März 2018 von XXXX ,

-

eine Privathaushaltsbestätigung der Gemeinde XXXX vom 04.08.2017,

-

ein Unterhaltsvergleich des Bezirksgerichtes Lienz für XXXX , XXXX und XXXX vom 04.01.2016,

-

ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Herabsetzung des Unterhalts von XXXX vom 01.12.2017.

2. Am 16.05.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

* Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetztes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

* Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- und Wohnbeihilfenbescheid,

* Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

* Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

 

[Beschwerdeführerin]

 

Einkünfte

 

 

Lohn/Gehalt

€ 710,45

monatl.

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

XXXX

Einkünfte

Alimente € 200,00 monatl.

XXXX

Einkünfte

Alimente € 200,00 monatl.

XXXX

Einkünfte

Lohn/Gehalt € 935,71 monatl.

Alimente € 200,00 monatl.

XXXX

Einkünfte

Lohn/Gehalt € 704,06 monatl.

Alimente € 190,00 monatl.

Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe Summe der Abzüge

€ 3.140,22 . € -140,00 € -140,00

monatl. . monatl. monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen Richtsatz für 2 Haushaltsmitglied

€ 3.000,22 € 1.998,62

monatl. monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 1.001,60

monatl.

3. Von der Beschwerdeführerin wurden daraufhin bis zur Bescheiderlassung weder eine Stellungnahme übermittelt noch weitere Unterlagen nachgereicht.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO) nicht erfülle. Außerdem übersteige das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze.

Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die folgenden Ausführungen:

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

 

[Beschwerdeführerin]

 

Einkünfte

 

 

Lohn/Gehalt

€ 710,45

monatl.

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

XXXX

Einkünfte

Alimente € 200,00 monatl.

XXXX

Einkünfte

Alimente € 200,00 monatl.

XXXX

Einkünfte

Lohn/Gehalt € 935,71 monatl.

Alimente € 200,00 monatl.

XXXX

Einkünfte

Lohn/Gehalt € 704,06 monatl.

Alimente € 190,00 monatl.

Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe Summe der Abzüge

€ 3.140,22 € -140,00 € -140,00

monatl. monatl. monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen Richtsatz für 2 Haushaltsmitglied

€ 3.000,22 € 1.998,62

monatl. monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 1.001,60

monatl.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Email vom 23.07.2018 Beschwerde. Sie bringt vor, dass sie über eine Anspruchsgrundlage - nämlich eine Rezeptgebührenbefreiung - verfüge und Mietkosten iHv €

1.084,50 sowie Stromkosten iHv € 67,00 monatlich zu tragen hätte.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

-

eine Kopie des angefochtenen Bescheides,

-

eine Zahlungserinnerung der Gemeinde XXXX vom 28.05.2018 betreffend die jährliche Müllgebühr für das Jahr 2018,

-

ein Kontoumsatzdetail betreffend die Bezahlung der Müllgebühr 2018 vom 10.07.2018,

-

einen Mietvertragsauszug,

-

eine Vereinbarung über die Verlängerung eines befristeten Mietvertrages aus dem Jahr 2018,

-

eine Mietenbestätigung der Vermietungen XXXX vom 31.10.2017,

-

Kontoauszüge von August 2017 bis Juli 2018 betreffend die Mietenzahlungen,

-

ein Kontoauszug vom 13.02.2018 über eine Betriebskostennachzahlung,

-

eine Rezeptgebührenbefreiung, gültig von 16.01.2018 bis 30.06.2018,

-

ein Kontoumsatzdetail vom 03.07.2018 hinsichtlich einer Überweisung an die XXXX .

6. Am 25.07.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin zudem ihre neue Rezeptgebührenbefreiung per E-Mail. Diese ist von 19.07.2018 bis 01.10.2018 gültig.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 12.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter Pkt. I, wobei abweichend von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festzustellen ist:

Die Beschwerdeführerin hat nunmehr das Bestehen einer Rezeptgebührenbefreiung für den Zeitraum 19.07.2018 bis 01.10.2018 nachgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat nunmehr - abzugsfähige (vgl. die rechtliche Beurteilung unten) - Aufwendungen für Hauptmietzins und Betriebskosten in der Höhe von € 1.084,50 monatlich nachgewiesen. Das maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt daher nicht € 3 000,22 (wie von der Behörde festgestellt), sondern - wegen Entfalls des zuvor berücksichtigten Abzugs einer Pauschale von € 140,-- - €

2.055,72.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Höhe des Hauptmietzinses und der (abzugsfähigen) Betriebskosten wies die Beschwerdeführerin durch den mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus ihrem Mietvertrag nach.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)

 

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.)

 

 

2017

2018

2017

2018

1 Person

€ 889,84

€ 909,42

€ 996,62

€ 1.018,55

2 Personen

€ 1.334,17

€ 1.363,52

€ 1.494,27

€ 1.527,14

jede weitere

€ 137,30

€ 140,32

€ 153,78

€ 157,16

3.2. Der erste von der belangten Behörde für die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr herangezogene Grund, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO) nicht erfülle, liegt nach der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr vor: Die Beschwerdeführerin hat während des Beschwerdeverfahrens eine Rezeptgebührenbefreiung vorgelegt.

Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weil nach wie vor der zweite von der belangten Behörde herangezogene Grund für die Abweisung des Gebührenbefreiungsantrags, das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, vorliegt:

Die vorliegende Beschwerde bringt vor, dass die tatsächlich monatlich zu leistende Miete weit über den von der Behörde in Abzug gebrachten Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand (€ 140,--) hinausgehe. Die Beschwerdeführerin habe monatlich € 1.084,50 an Gesamtkosten für ihre Mietwohnung und zusätzlich Stromkosten in der Höhe von € 67,-- zu bezahlen.

Dem ist zu entgegnen:

Gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, (insbesondere) den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Daher ist im vorliegenden Fall ein Betrag von € 1.084,50 (nachgewiesen insbesondere durch einen nunmehr vorgelegten Mietvertragsauszug) abzuziehen, wobei dieser Abzugsposten an die Stelle der noch von der belangten Behörde abgezogenen Pauschale von € 140,-- tritt.

Die von der Beschwerdeführerin zum Abzug verlangten Kosten des eigenen Stromverbrauches zählen jedoch nicht zu den taxativ aufgezählten Betriebskosten nach § 21 Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MietSlg 40.392), weswegen diese nicht vom Haushalts-Nettoeinkommen abgezogen werden können.

Somit wird die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze von € 1.998,62 auch nach Abzug des Betrages von € 1.084,50 von den (unstrittigen) Einkünften der Haushaltsangehörigen um € 57,10 überschritten.

Allenfalls von der Beschwerdeführerin selbst zu tragende Müllgebühren können schon deshalb nichts an der nach wie vor bestehenden Richtsatzüberschreitung ändern, da die Beschwerdeführerin solche Gebühren lediglich iHv € 294,53 jährlich geltend gemacht hat, der Richtsatz jedoch auf eine monatliche Berechnungsweise abstellt.

Weil das Haushaltsnettoeinkommen somit die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze überschreitet, ist gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile (mit E-mail an die belangte Behörde vom 08.10.2018) einen "neuen Antrag" auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gestellt hat, der sich ausdrücklich auf den Zeitraum ab 01.10.2018 bezieht und eine andere Anspruchsgrundlage geltend macht.

Die belangte Behörde wird über diesen neuen Antrag - nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen - mit gesondertem Bescheid zu entscheiden haben.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Berechnung, Betriebskosten, Einkommen, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstel
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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