TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W196 2146408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W196 2146373-1/8E

W196 2146410-1/6E

W196 2146408-1/6E

W196 2146378-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Ukraine 1.) alias Syrien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.12.2016, Zl. 1071244810-150569677 (ad 1.), Zl. 1071244908-150569685 (ad 2.), Zl. 1071245001-150569979 (ad 3.), Zl. 1071245306-150569928 (ad 4.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine 1.) alias Syrien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.12.2016, Zl. 1071244810-150569677 (ad 1.), Zl. 1071244908-150569685 (ad 2.), Zl. 1071245001-150569979 (ad 3.), Zl. 1071245306-150569928 (ad 4.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten gemeinsam mit deren minderjährigem Kindern, den Dritt- bis Viertbeschwerdeführern, unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellten am 27.05.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2015 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie traditionell und standesamtlich verheiratet seien. Der Erstbeschwerdeführer sei geschieden und würde sich seine Gattin und seine Tochter aus erster Ehe seit 13.04.2015 glaublich in der Nähe von Graz aufhalten. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien bereits verstorben und würden sich seine drei Schwestern in Damaskus, Syrien und sein Bruder in Saudi-Arabien aufhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern und ihre Schwester in der Ukraine leben würden. Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Verhältnissen des Weiteren vor, dass er in Damaskus, Syrien, geboren worden sei, jedoch ukrainischer Staatsangehöriger sei. Er spreche Arabisch auf Muttersprachniveau sowie Russisch, Englisch und etwas Spanisch und Französisch. Er habe moslemischen Glauben. Von 1971 bis 1986 habe der die Grund- und Mittelschule sowie das Gymnasium in Damaskus besucht. Von 1988 bis 1995 habe er in Donezk studiert und habe er zuletzt als Chirurg gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, dass sie in der Ukraine, in Donezk, geboren und ukrainische Staatsangehörige sei. Sie spreche Russisch und Ukrainisch sowie etwas Englisch. Im Herkunftsland habe sie die Grundschule besucht und vier Jahre eine pädagogische Ausbildung in Donezk absolviert. Zuletzt habe sie als Lehrerin gearbeitet. Im Zuge der näheren Befragung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie im Juni 2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten und seien sie am 08.05.2015 mit dem Flugzeug nach Österreich gereist.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen und zu den näheren Umständen befragt vor, dass sie den Entschluss zur Ausreise im August 2014 gefasst hätten. Er habe in einem Krankenhaus in Donezk als Chirurg gearbeitet. Anfang Juni 2014 sei das Krankenhaus durch russische Regierungstruppen umstellt und eingekesselt worden. Die Patienten seien auf die Straße gesetzt worden. Der Befehl habe gelautet, das Krankenhaus von ukrainischen Patienten zu befreien. In weiterer Folge sei der Erstbeschwerdeführer des Öfteren von bewaffneten Islamisten von zu Hause abgeholt und ins Krankenhaus gebracht worden. Die sei auch in den Nachtstunden völlig unvorbereitet passiert. Dann sei er sowie auch andere Arbeitskollegen unter Waffengewalt gezwungen worden, Operationen an verletzten Russen vorzunehmen. Dabei seien sie ständig mit dem Umbringen bedroht worden. Ein Kollege habe eine Operation nicht erfolgreich abschließen können, woraufhin dieser sofort erschossen worden sei. Seine Gattin sei schwanger gewesen und seien sie aus Angst von Donezk nach Iwano-Frankiwisk verzogen. Auch dort habe er nicht in Ruhe leben können. Er sei ständig von der Polizei abgeholt worden und seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Der KGB habe ihn ständig einvernommen. Man habe ihm unter Drohungen zu verstehen gegeben, dass er mit seiner Familie verschwinden solle. Aus Angst um das Leben seiner Familie und aus Angst um sein Leben seien sie schließlich geflohen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass im Mai 2014 Terroristen nach Donezk gekommen. Die Terroristen seien Tschetschenen und Russen, die alle Kriegsgewand angehabt hätten. Sie seien bewaffnet gewesen, wären schwarz gekleidet und hätten Bärte getragen. Sie seien bewaffnet gewesen habe es auf der Straße Schießereien gegeben. Sie hätten die Krankenhäuser eingenommen und sei es gefährlich dort zu leben. In dieser Zeit sei sie schwanger und hätten sie große Angst gehabt. Ihr Mann sei Chirurg in einem Spital und sei er mit angehaltener Pistole gezwungen worden diese Terroristen zu behandeln. Die anderen Patienten seien einfach aus dem Spital geworfen worden, damit die eigenen Leute behandelt werden habe können. Sie und ihr Mann seien aus Angst in die Stadt Iwano-Frankiwisk geflohen. Dort sei ihr Mann mehrmals von der Polizei (KGB) abgeholt, seine Fingerabdrücke abgenommen und mehrmals einvernommen worden. Sie wären dort erniedrigt und schlecht behandelt worden. Man habe sie als Terroristen hingestellt. Von dort seien sie nach Kiew geflohen, weil sie nicht direkt nach Wien ausreisen hätten können; dies sei ihnen von der Grenzpolizei verweigert worden. Aus diesem Grunde habe sie ihre Heimat verlassen, sie wolle für sich und ihre beiden Kinder um Asyl ansuchen.

Am 11.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen, wobei er anfangs angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er nehme weder Medikamente noch beinfinde er sich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie. Auch seiner Frau und seinen Kindern gehe es gesundheitlich gut. Zudem erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er seine Kinder im Asylverfahren vertrete und gab gleichzeitig an, dass seine Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, keine Fluchtgründe vorzubringen hätten. Er ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren. Die Drittbeschwerdeführerin habe von Herbst bis August 2014 die Schule in Donezk und in der Folge bis Mai 2015 die Schule in Iwano-Frankiwsk besucht. Zuletzt habe er in Donezk in einem Krankenhaus gearbeitet, er sei Facharzt für HNO. Er habe in diesem Krankenhaus bis Juli 2014 gearbeitet bis er gekündigt habe, nachdem die Situation für die Bevölkerung in Donezk nicht mehr erträglich gewesen sei und er nach Iwano-Frankiwsk gegangen sei. Der letzte Arbeitstag sei der 01.07.2014 gewesen. Er habe seine Heimat Donezk verlassen und sei nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt. Das Krankenhaus sei an diesem Tag von bewaffneten Kräften der russischen Armee eingenommen worden, woraufhin er die Gegend verlassen und mit Frau und Kind im August des Jahres 2014 nach Iwano-Frankiwsk in ein Hotel übersiedelt sei. Später hab er in Iwano-Frankiwsk eine Wohnung gesucht, wo er von August 2014 bis 08.05.2015 gelebt habe. Befragt, wo der Erstbeschwerdeführer die letzte Nacht vor seiner Ausreise aufhältig gewesen sei, gab er an, dass er in der Ukraine zuhause an seiner Heimatadresse in Donezk gewesen sei. Dort habe er ein Eigenheim in einer Wohnsiedlung. Das Haus befinde sich in seinem Eigentum, er habe es einfach abgeschlossen und zurückgelassen. Es sei auch ein Garten von 800 Quadratmetern dabei. In Yabroud besitze er noch eine Wohnung und die Hälfte von einer Klinik, die von seinem Bruder geführt werde. Aufgefordert die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre chronologisch anzugeben, erklärte er, dass er bis August 2014 immer in Donezk gelebt habe. Ab August 2014 habe er zuerst in einem Hotel, dann in einer Wohnung in Iwano-Frankiwsk gewohnt, wobei ihm die Adresse dort entfallen sei. Die Fragen, ob der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat vorbestraft sei, je vor Gericht oder inhaftiert gewesen sei, verneinte er. Ebenso verneinte er die Fragen, ob er jemals Mitglied einer politischen Partei, einer Organisation oder ob er sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, einem Club oder Verein aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, oder Probleme mit einer Privatperson gehabt habe oder ob er je an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Die syrische Behörde suche den Erstbeschwerdeführer wegen der Einberufung des Reservedienstes. Auf die Frage, ob gegen den Erstbeschwerdeführer eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme, wie eine Aufenthaltsermittlung, ein Haftbefehl, eine Strafanzeige, Steckbrief, bestehe, gab er an, dass dies seine Schwester vermute. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgefordert die Ereignisse unter Angabe der Orte und der beteiligten Personen zu nennen, dabei brachte er erneut vor, dass er seine Heimat Donezk im August 2014 verlassen habe und nach Iwano-Frankiwsk gegangen sei, wo er sich zuerst in einem Hotel und dann in einer Mietwohnung niedergelassen habe. Er habe von den syrischen Behörden (KGB) im Mai 2012 zwei Ladungen erhalten, diese Ladungen seien seiner Schwester in Yabroud übergeben worden, wobei sich der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Ukraine und nicht in Syrien aufgehalten habe. Der Grund für die Ladung sei jener gewesen, dass das syrische Heer den Erstbeschwerdeführer als Reservist hätte einziehen wollen. Der Erstbeschwerdeführer hätte dem syrischen Heer auch als Arzt dienen sollen. Auf den beiden Ladungen, die seiner Schwester übergeben worden seien, sei gestanden, dass er sofort in Damaskus, bei der Oberhauptleitung des KGB, erscheinen solle. Befragt, warum seine Schwester die beiden Ladungen erhalten habe, gab er an, dass er auf die erste Ladung nicht gekommen sei und habe er deswegen eine zweite Ladung erhalten. Das Datum der Ladung wisse er nicht, er könne nur sagen, dass zwischen den Ladungen zwei Wochen vergangen seien. Nach Mai 2012 seien keine Ladungen mehr zu seiner Schwester gekommen. Seine Schwester habe ihm aber mitgeteilt, dass sie vermutete, der Erstbeschwerdeführer wäre auf einer Fahndungsliste gesetzt worden. Sein syrischer Reisepass sei im November des Jahres 2013 abgelaufen und habe er, mit der Absicht sich einen neuen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen, im August 2014 mit der syrischen Botschaft in Kiew telefoniert. Ihm sei von der syrischen Botschaft in Kiew mitgeteilt worden, dass er zur Ausstellung eines neuen Reisepasses nach Syrien reisen solle und ihm in Kiew kein neuer syrischer Reisepass ausgestellt würde. Er habe in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet, er sei aber ein Reservist, alle syrischen Staatsbürger könnten bis zum 55. Lebensjahr in Syrien zum Reservedienst eingezogen werden. Weiters brachte er vor, nachdem er von Donezk nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei, vom KGB aufgesucht und auch befragt worden zu sein, wobei sie befürchtetet hätten, dass der Erstbeschwerdeführer ein Spion sei. Im November oder Dezember des Jahres 2014 sei er von einem KGB Offizier des ukrainischen Innenministeriums befragt worden, warum er nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei, wobei er geantwortet habe, dass er in Donezk Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt habe, damit habe er sich dann zufrieden gegeben. Zudem würde er wie ein Tschetschene aussehen und habe der KGB Offizier aus diesem Grund gesagt, er solle nach der Befragung am nächsten Tag nochmals erscheinen, denn er würde seine Angaben überprüfen. Am nächsten Tag sei der Erstbeschwerdeführer nochmals erschienen und sei ihm vorgeworfen worden, dass er in Donezk im Zeitraum von Mai bis Juli 2014 im Krankenhaus Donezk Separatisten behandelt habe. Auf die Frage, was von November oder Dezember des Jahres 2014 bis zur seiner Ausreise im Mai des Jahres 2015 passiert sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass nicht mehr passiert sei. Er sei im Rahmen der Einvernahme vor dem KGB Offizier informiert worden, wenn sich herausstellen sollte, dass er in Donezk Separatisten behandelt habe, würde er verhaftet. Dann habe er das Büro des KGB verlassen und habe seine Ausreise aus der Ukraine nach Österreich vorbereitet. Er habe sich um einen ukrainischen Pass bemüht und habe die Ukraine verlassen. Mit Hilfe anderer Syrer in Iwano-Frankiwsk habe er einen Schlepper gefunden, der dem Erstbeschwerdeführer einen ukrainischen Reisepass besorgt habe. Mit diesem ukrainischen Reisepass habe er die Ukraine auf legalem Wege verlassen und sei an der Grenze einer Ausreisekontrolle unterzogen worden. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würde er wiederum vom KGB verdächtigt und befragt werden und in Syrien würde er Gefahr laufen zum Militär eingezogen zu werden. In Syrien könne ihn auch eine Haftstrafe erwarten. Er lebe in Österreich gemeinsam mit seiner Familie zusammen. Seine erste Frau und deren Tochter würden auch hier leben. Zu seiner Integration brachte er vor, dass er aktuell einen Deutschkurs besuche. Er lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht, er verrichte jedoch ehrenamtliche Tätigkeiten. Seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, besuche die Volksschule und seine Ehefrau sei Hausfrau.

Am 12.11.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie anfangs an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Sie nehme weder Medikamente noch beinfinde sie sich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie und würde es ihrem Mann und deren gemeinsamen Kindern, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer, auch gut gehen. Weiters befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie ihr ganzes Leben in der Ukraine verbracht habe. Sie sei einmal im November oder Dezember 2010 in Syrien gewesen, als die Drittbeschwerdeführerin zwei Jahre alt gewesen sei. Als die dort angekommen seien, hätten sie in Yabroud eine Wohnung gekauft und die Verwandten ihres Mannes kennengelernt. Sie stamme aus Donezk, wo sie mit ihren Eltern aufgewachsen sei. Vor ihrer Ausreise habe sie von August 2014 bis Mai 2015 in Iwano-Frankiwsk, unter Angabe der diesbezüglichen Anschrift, in einer Mietwohnung gewohnt. Die Kinder, Dritt- bis Viertbeschwerdeführer, seien ebenfalls ukrainische Staatsangehörige. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Donezk zehn Jahre die Grundschule besucht und habe ein pädagogisches College in Donezk besucht. Vor der Geburt ihrer Tochter sei sie als Pädagogin bzw. Organisatorin beschäftigt gewesen. Sie habe Feierlichkeiten für Kinder organisiert. Danach habe sie als freiwillige Mitarbeiterin einer Hilfsorganisation gearbeitet. In ihrem Herkunftsland würden ihre Eltern, ihre Großmutter, die in Pension seien und eine Rente erhalten würden, sowie ihre Schwester mit deren Mann und deren gemeinsamen Sohn leben. Ihre Mutter habe noch zwei Brüder. All ihre Verwandten seien der ukrainisch-orthodoxen Religion zugehörig. Im Juli 2014 habe sie zum ersten Mal daran gedacht, dass sie ihren Herkunftsstaat verlasse. Viele Ärzte hätten die Ukraine verlassen, auch ihrem Mann sei es nahegelegt worden. Sie hätten ein Haus in Donezk, das aktuell unbewohnt sei. Zuletzt hätten sie in einer Mietwohnung in Iwano-Frankiwsk gelebt. Die Fragen, ob die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Heimat vorbestraft sei, je vor Gericht gestanden oder in ihrem Heimatland inhaftiert oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen vorliegen würden, sie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei, Organisation gewesen sei oder sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, einem Club oder Verein gehabt habe, verneint sie allesamt. Zudem verneinte sie die weiteren Fragen, ob sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Probleme mit Privatpersonen gehabt habe oder je an einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen habe.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stütze sich mit ihren Fluchtgründen auf jene ihres Mannes - sie ersuche um Behandlung ihres Asylantrages im Rahmen des Familienverfahrens. Sie wolle noch ausführen, dass in der Ukraine Krieg herrsche und die dortigen Zustände für sie zuletzt nicht tragbar gewesen seien. Befragt, warum man ihrem Mann nahegelegt habe auszureisen, gab sie an, dass das Krankenhaus in Donezk, in dem ihr Mann zuletzt gearbeitet habe, von den Terroristen eingenommen worden sei. Der Professor, der ihren Mann unterstützt habe, habe zu ihrem Mann gesagt, dass es in nächster Zeit in Donezk sehr, sehr gefährlich sein werde und es besser wäre, er würde wegfahren. Zu den nähren Umständen in Iwano-Frankiwsk befragt, erklärte sie, dass sie damals schwanger gewesen sei und darauf geachtet habe, dass ihr wegen dem Stress nichts passiere und habe sie ihr älteres Kind täglich in die Schule gebracht. Ihre Tochter habe damals die Schule Nr. 4 besucht, welche sich direkt im Hof des Hauses befunden habe, in dem sie gewohnt hätten. Ihr Mann habe in Iwano-Frankiwsk nicht gearbeitet. Er habe nachgedacht, wie sie aus dieser Situation entkommen könnten. Zuerst sei ihnen von Leuten, die ihr Mann übers Internet kennengelernt habe, versprochen worden, dass sie ein Visum für Griechenland bekommen würden, dies habe allerdings nicht geklappt. Dann habe ihr Mann über andere Araber einen weiteren Schwindler kennengelernt, dieser habe ihrem Mann gesagt, gegen Bezahlung einen ukrainischen Pass zu besorgen, damit würde ihr Mann die Ukraine verlassen können. Dieser Schwindler sei tatsächlich mit einem ukrainischen Pass gekommen und habe gefragt, wohin sie reisen wollten und hätten sie Österreich angegeben - damals sei die Ex-Frau ihres Mannes schon in Österreich gewesen. Deshalb hätten sie Österreich gewählt. Andere Gründe, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, habe sie nicht. Was sie konkret erwarten würde, wenn sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab sie an, dass ihr Mann in der Vergangenheit einmal im Jänner 2015 von den Behörden in der Ukraine und zwar in Kiew von Polizeibeamten kontrolliert worden sei. Im Herbst 2014 sei ihr Mann aus dem Zug geholt worden. Damals sei ihr Mann im Zug kontrolliert worden und sei die Kontrolle grundlos erfolgt. Auch in Iwano-Frankiwsk sei ihr Mann von den Behörden gefragt worden, warum sie von Donezk nach Iwano-Frankiwsk gezogen wären - das sei im Herbst oder Winter 2014 gewesen - das genaue Datum könne sie nicht sagen. In Österreich würden ihre Familie und die Exfrau und die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführer leben. Sie habe sich beim Sprach-Café anmelden wollen, was wegen dem Viertbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Sie arbeite nicht, sondern kümmere sich um ihre Familie. Sie habe eine Freundin namens Sara, die Konversation mit ihr reiche, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, wenn der Viertbeschwerdeführer schlafe, schaue sie in die Bücher.

Am 09.12.2016 langte eine von Seiten des Bundesamtes vom 12.11.2016 in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung ein. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass der vorgelegte Pass des Erstbeschwerdeführers echt und auf legalem Weg erworben worden sei.

Am 14.12.2016 fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers statt, im Rahmen derer ihm das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer laut diesem Gutachten derzeit von keiner polizeilichen Behörde in der Ukraine gesucht werde. In der Ukraine existiere gegen den Erstbeschwerdeführer keinerlei offene Verfahren oder Erhebungen. Über Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass als Fälschung bezeichnet habe, die Befundaufnahme jedoch ergeben habe, dass sein Pass echt und auf legalem Wege erlangt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er am Anfang, als er dort gelebt habe, ein Studentenvisum gehabt habe. Als in Syrien der Krieg ausgebrochen sei, habe er sich einen Aufenthaltstitel für die Ukraine besorgt. Er habe einen syrischen Pass erhalten, den er jedoch nicht verlängern habe können. Er sei in Syrien ein Deserteur. Er habe früher in Syrien im Geheimdienst gedient. Als die Separatisten in der Ukraine das Krankenhaus okkupiert hätten, habe er vorerst für zwei Monate für die Separatisten im Krankenhaus gearbeitet - die Ärzte seien dazu gezwungen worden. Er sei folglich geflohen, da er nicht mehr für sie arbeiten hätte wollen. Sie hätten ihn ganz bestimmt gesucht, weil er nicht für sie gearbeitet habe. Das sei im Juli 2014 gewesen. Deren Haus in Donezk sei bombardiert worden. Seine Frau und seine Kind seien in Gefahr gewesen, weshalb sie in den Westen der Ukraine, nach Iwano-Frankiwsk gegangen seien. Sie wären genau dorthin gefahren, weil er über Internet einen syrischen Schlepper gefunden habe, der Menschen gegen Geldzahlungen nach Europa bringe. Dieser Schlepper sei Angehöriger einer ganzen Bande und habe gute Kontakte zu Beamten des Innenministeriums. Er habe dem Erstbeschwerdeführer den Pass für € 5000.- besorgt. Weil er schon einen Aufenthaltstitel für die Ukraine gehabt habe, habe ihm der Schlepper gesagt, dass er gute Chancen für einen ukrainischen Pass habe und die Aussichten mit diesem Pass unbehelligt nach Europa zu gelangen, ohne am Flughafen aufgehalten zu werden, besser wären. Die Korruption in der Ukraine sei derzeit sehr groß. Es sei auch jetzt noch möglich, in der Ukraine so einen Pass zu kaufen. Er sei ein Syrer und den Pass habe er sich eigentlich nur für die Flucht nach Europa besorgt.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 19.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Den Beschwerden wurden gemäß § 18 Abs.1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 19.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Den Beschwerden wurden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer - ebenso wie die zweite Ehefrau des Erstbeschwerdeführer und deren gemeinsames Kind, die ebenfalls in Österreich leben würden - allesamt Staatsangehörige der Ukraine seien. Die Beschwerdeführer würden an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat könne nicht festgestellt werden, dass sie dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wären. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Ferner wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Reisepässe glaubhaft sei. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergebe sich aus deren diesbezüglich Angaben. Als Grund für die Ausreise aus der Ukraine hätten die Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer, angeführt, dass er von der syrischen Armee zum Reservedienst eingezogen werden hätte sollen und dass er dem syrischen Heer als Arzt hätte dienen sollen. Diesbezüglich wären im Mai 2012 zwei Ladungen an die in Damaskus lebende Schwester zugegangen. Einen weiteren Versuch der syrischen Militärbehörden, den Erstbeschwerdeführer zum Einrücken zu bewegen, hätte es nicht gegeben. Erklärend habe der Erstbeschwerdeführer ausgeführt, er hätten in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet, er wären aber ein Reservist, alle syrischen Staatsbürger könnten aber bis zum 55. Lebensjahr in Syrien zum Reservedienst eingezogen werden. Zudem sei er in der Ukraine, als er von Donezk nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei, in Iwano-Frankiwsk vom KGB aufgesucht und auch befragt worden. Er wäre der Spionage verdächtigt worden. Zudem habe er das Misstrauen der ukrainischen Behörden geweckt, da er wie ein Tschetschene aussehen würde. Er sei im November oder Dezember des Jahres 2014 von einem KGB Offizier des ukrainischen Innenministeriums befragt worden, warum er nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei. Er habe zur Antwort gegeben, dass er in Donezk Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt habe, damit habe er sich dann zufriedengegeben. Auch sei hm von den ukrainischen Behörden zum Vorwurf gemacht worden, er hätte Separatisten behandelt - aus diesem Grunde sei er von den Behörden der Ukraine im Jahr 2014 ebenso befragt worden. Dazu folgerte die Behörde, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Befragungen (Vorladungen) durch die ukrainischen Behörden nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen würden. Von begründeter Furcht vor Verfolgung könne erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht dergestalt seien, dass ein weiterer Verbleib des Flüchtlings unerträglich geworden sei. Dass nach der Übersiedlung der Beschwerdeführer nach Iwano-Frankiwsk keine für sie unerträglichen gefährlichen Situationen entstanden sei, zeige, die Tatsache, dass die Drittbeschwerdeführerin regelmäßig die Schule besucht habe. Daraus leitet die Behörde ab, dass in Iwano-Frankiwsk keine derartige Gefahrensituation mehr bestanden habe, welche den Beschwerdeführern dort das Leben unerträglich gemacht hätte. Dass die Beschwerdeführer keine weiteren gröberen Probleme mit den Behörden noch mit irgendwelchen Privatpersonen gehabt hätten, nie politisch aktiv wären, dass sie weder aufgrund ihrer Religion noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätten, habe sich aus den diesbezüglich über Nachfrage verneinenden Antworten ergeben. Andere Umstände hätten sie nicht vorgebracht und sich auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung ergeben. Im vorliegenden Fall wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Ukraine nicht um ihr Leben fürchten müssten und würden laut Länderfeststellungen zum Heimatland der Beschwerdeführer keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden können. Soweit ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen sei, werde angeführt, dass sie sich wiederum in ihrer Heimat niederlassen könnten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass Familienangehörige und Freunde der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ukraine leben würden. Es sei bekannt, dass Familien zusammenhalten und im Notfall auch entfernte Verwandten Unterstützung gewähren würden. Zudem hätten die Beschwerdeführer auch Anspruch auf Sozialhilfe der Republik Ukraine. Bei ihrer Rückkehr könnten sie zumindest anfänglich bei ihrer Familie, die auch als soziales Auffangnetz fungieren könnte, Unterkunft finden. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in der Ukraine und des Umstandes, dass es sich beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um selbsterhaltungsfähige Personen handle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Diese Ansicht untermauerte die Behörde mit dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfüge. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der von den Beschwerdeführern als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe. Zu ihrer individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Ukraine werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass sie in der Ukraine der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehe. Dies sei auch ein Standpunkt den beispielsweise das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnehme. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen habe es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Ferner folgerte die Behörde zu Spruchpunkt II., dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Grundsätzlich würden bezüglich der Ukraine keine Anhaltspunkte bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. Subjektive Befürchtungen wie im Fall der Beschwerdeführer betreffend die allgemeine Lage in ihrem Heimatland, welche jedoch von der ho. Behörde nicht objektiviert werden haben können, würden nicht ausreichen, um eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG darzutun. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnten, welche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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