Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W217 2117677-1/7E
W217 2117679-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. 1075753303-150762302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. 1075753303-150762302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. 1075752807-150762361, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. 1075752807-150762361, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge BF 1) und der Zweitbeschwerdeführer XXXX (in der Folge BF 2), beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge BF 1) und der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF 2), beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 30.06.2015 führten die Beschwerdeführer (in der Folge BF) zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass die Brüder der BF 1 nicht gewollt hätten, dass die BF 1 den BF 2 heirate und diese bedroht und geschlagen hätten, weshalb sie beschlossen hätten aus Afghanistan bzw. Pakistan zu fliehen.
3. Am 02.11.2015 (BF 2) bzw. am 03.11.2015 (BF 1) erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen der BF 1 und des BF 2. Die BF 1 brachte vor, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslem und im Dorf XXXX (Distrikt XXXX ) geboren. Ihre Familie sei jedoch nach Pakistan geflüchtet, als sie noch ein Kind gewesen sei und habe sie seitdem in XXXX gelebt. Sie habe ihren zukünftigen Mann bereits im Krankenhaus im Jahr 2005 kennen gelernt, in welches dieser eingeliefert worden sei, nachdem er vom Vater der BF 1 und ihren Brüdern geschlagen worden sei. Ihr Vater habe auch sie täglich geschlagen. Ihr Vater habe gewollt, dass sie einen Mann aus XXXX heirate und sei sie mit diesem auch verlobt worden. Auch ihre Schwestern seien verheiratet worden. Sie habe den BF 2 heimlich geheiratet und wäre mit diesem schließlich aus Angst vor der Verheiratung mit einem anderen Mann und vor Verfolgung durch ihren Vater geflüchtet. Eine Flucht nach Kabul wäre nicht möglich gewesen, da sie auch dort gefunden worden wären.3. Am 02.11.2015 (BF 2) bzw. am 03.11.2015 (BF 1) erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen der BF 1 und des BF 2. Die BF 1 brachte vor, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslem und im Dorf römisch 40 (Distrikt römisch 40 ) geboren. Ihre Familie sei jedoch nach Pakistan geflüchtet, als sie noch ein Kind gewesen sei und habe sie seitdem in römisch 40 gelebt. Sie habe ihren zukünftigen Mann bereits im Krankenhaus im Jahr 2005 kennen gelernt, in welches dieser eingeliefert worden sei, nachdem er vom Vater der BF 1 und ihren Brüdern geschlagen worden sei. Ihr Vater habe auch sie täglich geschlagen. Ihr Vater habe gewollt, dass sie einen Mann aus römisch 40 heirate und sei sie mit diesem auch verlobt worden. Auch ihre Schwestern seien verheiratet worden. Sie habe den BF 2 heimlich geheiratet und wäre mit diesem schließlich aus Angst vor der Verheiratung mit einem anderen Mann und vor Verfolgung durch ihren Vater geflüchtet. Eine Flucht nach Kabul wäre nicht möglich gewesen, da sie auch dort gefunden worden wären.
Der BF 2 gab an, er sei ebenfalls Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf XXXX in XXXX . Mit 18 oder 19 Jahren sei er von seinem Vater in den Iran geschickt worden und habe dort mehrere Jahre gelebt. Im Jahr 2005 sei er vom Vater der BF 1 und zwei ihrer Brüder aufgrund einer Fehde zwischen den Vätern der BF verprügelt worden. In der Folge habe der BF 2 abwechselnd in Afghanistan und im Iran gelebt. 2012 sei er nach Pakistan geflüchtet und dort in Kontakt mit der BF 1 gekommen. Nach der Heirat seien beide BF in den Iran gezogen. Dort hätten sie erfahren, dass der älteste Bruder der BF 1 auf der Suche nach ihnen sei und sie deshalb den Iran verlassen sollten.Der BF 2 gab an, er sei ebenfalls Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 . Mit 18 oder 19 Jahren sei er von seinem Vater in den Iran geschickt worden und habe dort mehrere Jahre gelebt. Im Jahr 2005 sei er vom Vater der BF 1 und zwei ihrer Brüder aufgrund einer Fehde zwischen den Vätern der BF verprügelt worden. In der Folge habe der BF 2 abwechselnd in Afghanistan und im Iran gelebt. 2012 sei er nach Pakistan geflüchtet und dort in Kontakt mit der BF 1 gekommen. Nach der Heirat seien beide BF in den Iran gezogen. Dort hätten sie erfahren, dass der älteste Bruder der BF 1 auf der Suche nach ihnen sei und sie deshalb den Iran verlassen sollten.
4. Das BFA wies mit Bescheiden vom 04.11.2015, Zl. 1075753303-150762302 (BF 1) und Zl. 1075752807-150762361 (BF 2) die gegenständlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde den BF eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA wies mit Bescheiden vom 04.11.2015, Zl. 1075753303-150762302 (BF 1) und Zl. 1075752807-150762361 (BF 2) die gegenständlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde den BF eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 11.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den BF einen Verfahrenshelfer beigeben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und den BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen. In eventu möge das Gericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 11.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den BF einen Verfahrenshelfer beigeben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und den BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen. In eventu möge das Gericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft erfolgt, da die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich der Rückkehr von vor Zwangsverheiratung weggelaufenen Frauen unvollständig seien. Das BFA habe zudem keine Möglichkeit eingeräumt, zu allfälligen Widersprüchen in den Aussagen der BF Stellung zu nehmen. Daher leide auch die Beweiswürdigung an Mängeln. Mit dem eigentlichen Vorbringen - der drohenden Zwangsverheiratung und den damit einhergehenden Morddrohungen und Verfolgungshandlungen - habe sich die belangte Behörde gar nicht auseinandergesetzt. Diese habe auch das äußere Erscheinungsbild der BF (Tragen eines den Jackenausschnitt verdeckenden Kopftuches) unsachlich im Sinne einer "äußerst religiösen konservativen Wertehaltung" interpretiert. Entgegen der Ansicht der Behörde handle es sich beim Vorbringen der bei der Erstbefragung nicht erwähnten Zwangsverehelichung um kein gesteigertes Vorbringen, sondern um eine Konkretisierung. Darüber hinaus liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da die Verfolgung aufgrund Zwangsverheiratung unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein könne.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft erfolgt, da die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich der Rückkehr von vor Zwangsverheiratung weggelaufenen Frauen unvollständig seien. Das BFA habe zudem keine Möglichkeit eingeräumt, zu allfälligen Widersprüchen in den Aussagen der BF Stellung zu nehmen. Daher leide auch die Beweiswürdigung an Mängeln. Mit dem eigentlichen Vorbringen - der drohenden Zwangsverheiratung und den damit einhergehenden Morddrohungen und Verfolgungshandlungen - habe sich die belangte Behörde gar nicht auseinandergesetzt. Diese habe auch das äußere Erscheinungsbild der BF (Tragen eines den Jackenausschnitt verdeckenden Kopftuches) unsachlich im Sinne einer "äußerst religiösen konservativen Wertehaltung" interpretiert. Entgegen der Ansicht der Behörde handle es sich beim Vorbringen der bei der Erstbefragung nicht erwähnten Zwangsverehelichung um kein gesteigertes Vorbringen, sondern um eine Konkretisierung. Darüber hinaus liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da die Verfolgung aufgrund Zwangsverheiratung unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein könne.
6. Am 25.11.2015 langten die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 31.05.2016 stellte der BF 2 für die am XXXX geborene Tochter7. Am 31.05.2016 stellte der BF 2 für die am römisch 40 geborene Tochter
XXXX , ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.römisch 40 , ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.
Mit Bescheid vom 01.08.2016, Zl. 1117201100-160770175/BMI-BFA_NOE_RD, wies das BFA den Antrag vom 31.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 01.08.2016, Zl. 1117201100-160770175/BMI-BFA_NOE_RD, wies das BFA den Antrag vom 31.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
8. Am 12.03.2018 stellten die BF einen Antrag auf internationalen Schutz für die am XXXX nachgeborene Tochter XXXX .8. Am 12.03.2018 stellten die BF einen Antrag auf internationalen Schutz für die am römisch 40 nachgeborene Tochter römisch 40 .
Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zl. 1183945200-180242211, wies das BFA den Antrag vom 12.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zl. 1183945200-180242211, wies das BFA den Antrag vom 12.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Leben in Österreich befragt wurden. Eingangs zogen die BF ihren Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshelfers zurück.
Zu ihren Fluchtgründen führte die BF 1 aus, sie habe Pakistan verlassen, da sie sonst zurück nach Afghanistan hätte müssen, wo sie zwangsverheiratet worden wäre. Sie hätte einen Mann namens XXXX , einen älteren und bereits verheirateten Mann mit erwachsenen Kindern, heiraten müssen. Ihr Vater habe Gespräche mit Herrn XXXX ca. 3-4 Monate vor ihrer Eheschließung mit dem BF 2 geführt und nach seiner Rückkehr aus Afghanistan nach Pakistan erzählte, dass die BF 1 jetzt mit Herrn XXXX verlobt sei. Es würde zwar noch eine Weile dauern, dann müsse sie zurück nach Afghanistan und würde dort heiraten. Dann habe sie dem BF 2, er habe sich im Iran befunden, diese Geschichte am Telefon erzählt und gefragt, was jetzt zu tun wäre. Ihr Vater hätte bereits alles mit XXXX besprochen. Sie sei jetzt offiziell verlobt. Ihr Vater würde sie sicherlich mit Gewalt nach Afghanistan schicken und sie selbst habe keine Lösung und keine Möglichkeit, das Problem zu lösen. Der BF 2 habe ihr gesagt, dass er sie liebe und sie heiraten wolle. Zwei oder drei Wochen nach diesen Gesprächen sei der BF 2 nach Pakistan gekommen. Sie habe die Unterstützung ihrer Mutter gehabt, weil diese XXXX nicht gemocht und nicht gewollt hätte, dass die BF 1 einen älteren, verheirateten Mann mit bereits erwachsenen Kindern heirate. Etwa eine Woche nachdem der BF 2 zu ihr nach Pakistan gekommen sei, hätten sie geheiratet, um diese Zwangsheirat zu verhindern.Zu ihren Fluchtgründen führte die BF 1 aus, sie habe Pakistan verlassen, da sie sonst zurück nach Afghanistan hätte müssen, wo sie zwangsverheiratet worden wäre. Sie hätte einen Mann namens römisch 40 , einen älteren und bereits verheirateten Mann mit erwachsenen Kindern, heiraten müssen. Ihr Vater habe Gespräche mit Herrn römisch 40 ca. 3-4 Monate vor ihrer Eheschließung mit dem BF 2 geführt und nach seiner Rückkehr aus Afghanistan nach Pakistan erzählte, dass die BF 1 jetzt mit Herrn römisch 40 verlobt sei. Es würde zwar noch eine Weile dauern, dann müsse sie zurück nach Afghanistan und würde dort heiraten. Dann habe sie dem BF 2, er habe sich im Iran befunden, diese Geschichte am Telefon erzählt und gefragt, was jetzt zu tun wäre. Ihr Vater hätte bereits alles mit römisch 40 besprochen. Sie sei jetzt offiziell verlobt. Ihr Vater würde sie sicherlich mit Gewalt nach Afghanistan schicken und sie selbst habe keine Lösung und keine Möglichkeit, das Problem zu lösen. Der BF 2 habe ihr gesagt, dass er sie liebe und sie heiraten wolle. Zwei oder drei Wochen nach diesen Gesprächen sei der BF 2 nach Pakistan gekommen. Sie habe die Unterstützung ihrer Mutter gehabt, weil diese römisch 40 nicht gemocht und nicht gewollt hätte, dass die BF 1 einen älteren, verheirateten Mann mit bereits erwachsenen Kindern heirate. Etwa eine Woche nachdem der BF 2 zu ihr nach Pakistan gekommen sei, hätten sie geheiratet, um diese Zwangsheirat zu verhindern.
Der BF 2 erläuterte, er sei in Afghanistan geboren und habe bis zu seinem 18. Lebensjahr in Afghanistan gelebt. Dann habe ihn sein Vater in den Iran geschickt, wo er ca. 2 Jahre gelebt habe. Dann sein Vater krank geworden sei, sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Nach dem Tod seines Vaters habe er bei seinem Onkel väterlicherseits in Afghanistan gewohnt. Da die Beziehung zu seinem Onkel jedoch schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, wieder in den Iran zurückzugehen und hätte er dann wieder in Isfahan gewohnt bis 2010. Da seine Mutter krank geworden sei, sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Nach dem Tod seiner Mutter sei er wieder zurück in den Iran gezogen, um dort zu arbeiten. Erstmals sei er im Jahr 2005, das zweite Mal 2012 und das dritte Mal 2015 in Pakistan gewesen. 2015 habe er die BF 1 in Pakistan geheiratet. Nachdem sie aus Pakistan im Iran angekommen seien, habe sich die BF 1 telefonisch bei ihrer Mutter gemeldet, um sie zu informieren, dass sie im Iran seien und es ihnen gut gehe. Da habe ihre Mutter gesagt, dass sie sich verstecken müssten, weil der Bruder der BF 1 namens XXXX in den Iran gereist sei, um sie zu finden. XXXX sei so wie sein Vater gegen die Hochzeit gewesen und wolle die BF höchstwahrscheinlich töten. Aus zwei Gründen sei XXXX gegen diese Ehe gewesen, einerseits wegen der alten Probleme zwischen den beiden Vätern und andererseits, weil für die BF 1 bereits eine Ehe arrangiert worden sei mit einem älteren, verheirateten Mann. Die BF 1 sei verlobt gewesen, weshalb sie den BF 2 nicht heiraten hätte dürfen.Der BF 2 erläuterte, er sei in Afghanistan geboren und habe bis zu seinem 18. Lebensjahr in Afghanistan gelebt. Dann habe ihn sein Vater in den Iran geschickt, wo er ca. 2 Jahre gelebt habe. Dann sein Vater krank geworden sei, sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Nach dem Tod seines Vaters habe er bei seinem Onkel väterlicherseits in Afghanistan gewohnt. Da die Beziehung zu seinem Onkel jedoch schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, wieder in den Iran zurückzugehen und hätte er dann wieder in Isfahan gewohnt bis 2010. Da seine Mutter krank geworden sei, sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Nach dem Tod seiner Mutter sei er wieder zurück in den Iran gezogen, um dort zu arbeiten. Erstmals sei er im Jahr 2005, das zweite Mal 2012 und das dritte Mal 2015 in Pakistan gewesen. 2015 habe er die BF 1 in Pakistan geheiratet. Nachdem sie aus Pakistan im Iran angekommen seien, habe sich die BF 1 telefonisch bei ihrer Mutter gemeldet, um sie zu informieren, dass sie im Iran seien und es ihnen gut gehe. Da habe ihre Mutter gesagt, dass sie sich verstecken müssten, weil der Bruder der BF 1 namens römisch 40 in den Iran gereist sei, um sie zu finden. römisch 40 sei so wie sein Vater gegen die Hochzeit gewesen und wolle die BF höchstwahrscheinlich töten. Aus zwei Gründen sei römisch 40 gegen diese Ehe gewesen, einerseits wegen der alten Probleme zwischen den beiden Vätern und andererseits, weil für die BF 1 bereits eine Ehe arrangiert worden sei mit einem älteren, verheirateten Mann. Die BF 1 sei verlobt gewesen, weshalb sie den BF 2 nicht heiraten hätte dürfen.
Zu ihrer derzeitigen Situation gab die BF 1 im Zuge der Befragung an, dass sie den Haushalt mache und ihre zwei kleinen Kinder versorge. Deshalb habe sie keinen Deutschkurs auch keine Berufsausbildung besucht. Sobald die Kinder in den Kindergarten gehen könnten, würde sie Deutsch lernen. Sie wolle arbeiten und strebe eine Ausbildung zur Buchhalterin an. Ihr Mann würde sechs Tage in der Woche bei einem Fischgeschäft arbeiten und damit ihr Leben finanzieren. Sie erledige ihre Einkäufe selbst und eigenständig und könne hierzu frei über ihr Geld verfügen. Sie treffe die Entscheidungen in ihrer Familie. Ihr Mann arbeite sechs Tage in der Woche und sei mit ihren Entscheidungen auch vollkommen einverstanden. In St. Pölten habe sie eine Frauengruppe besucht, in der auch Österreicherinnen gewesen seien. Sie habe eine österreichische Nachbarin, mit der sie befreundet sei. Im Gegensatz zu Pakistan und Afghanistan wäre es ihr hier auch möglich, allein das Haus zu verlassen und ihre Angelegenheiten zu erledigen. In Österreich herrsche Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, in Pakistan habe ihr Vater die ganzen Einkäufe erledigt, sogar die Kleidung für die BF1 und deren Mutter habe er ausgesucht ohne Rücksicht auf deren Meinung. Sie wolle keine weiteren Kinder haben, in Österreich könne sie frei entscheiden und sei nicht gezwungen, Kinder zu bekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zu den BF:
Die BF sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF sind traditionell verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2015 nach traditionellem Ritus in Pakistan. Die BF sind die Eltern von XXXX , geb. am XXXX in St. Pölten, und XXXX , geb. am XXXX in Wien.Die BF sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF sind traditionell verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2015 nach traditionellem Ritus in Pakistan. Die BF sind die Eltern von römisch 40 , geb. am römisch 40 in St. Pölten, und römisch 40 , geb. am römisch 40 in Wien.
Die BF 1 ist in der Provinz Ghazni im Dorf XXXX geboren. Sie ist im Kindesalter mit ihrer Familie nach XXXX , Pakistan, umgezogen, wo sie bis zu ihrer Flucht nach Österreich mit ihrer Familie, bestehend aus Vater, Mutter, drei Brüdern und einer Schwester lebte. Zwei weitere Schwestern wurden verheiratet und lebten in Afghanistan. Die BF 1 hat in Pakistan sechs Jahre die Schule besucht. Sie hat keine Berufsausbildung, kann jedoch nähen und als Schneiderin arbeiten.Die BF 1 ist in der Provinz Ghazni im Dorf römisch 40 geboren. Sie ist im Kindesalter mit ihrer Familie nach römisch 40 , Pakistan, umgezogen, wo sie bis zu ihrer Flucht nach Österreich mit ihrer Familie, bestehend aus Vater, Mutter, drei Brüdern und einer Schwester lebte. Zwei weitere Schwestern wurden verheiratet und lebten in Afghanistan. Die BF 1 hat in Pakistan sechs Jahre die Schule besucht. Sie hat keine Berufsausbildung, kann jedoch nähen und als Schneiderin arbeiten.
Der BF 2 ist ebenfalls in der Provinz Ghazni im Dorf XXXX geboren und lebte bis zu seinem 18. Lebensjahr in Afghanistan. Danach ging er für ca. 2 Jahre nach XXXX im Iran, um dort zu arbeiten, bevor er nach Afghanistan abgeschoben wurde. In der Folge lebte der BF 2 teilweise in Afghanistan, wo er bei seinem Onkel väterlicherseits wohnte, teilweise im Iran. Der BF 2 besuchte keine Schule. In Afghanistan arbeitete er als Schuhmacher in der Stadt XXXX oder auch als Landarbeiter. Im Iran war er als Steinmetz tätig. In Pakistan war der BF 2 in den Jahren 2005, 2012 und 2015.Der BF 2 ist ebenfalls in der Provinz Ghazni im Dorf römisch 40 geboren und lebte bis zu seinem 18. Lebensjahr in Afghanistan. Danach ging er für ca. 2 Jahre nach römisch 40 im Iran, um dort zu arbeiten, bevor er nach Afghanistan abgeschoben wurde. In der Folge lebte der BF 2 teilweise in Afghanistan, wo er bei seinem Onkel väterlicherseits wohnte, teilweise im Iran. Der BF 2 besuchte keine Schule. In Afghanistan arbeitete er als Schuhmacher in der Stadt römisch 40 oder auch als Landarbeiter. Im Iran war er als Steinmetz tätig. In Pakistan war der BF 2 in den Jahren 2005, 2012 und 2015.
Im Jahr 2005 wurde der BF 2 vom Vater der BF 1 und zwei ihrer Brüder in Pakistan mit einem Holzstock verprügelt und mit einem Messer verletzt. Der Grund waren - von den BF nicht näher konkretisierte - Probleme zwischen den Vätern der BF wegen der Ehre eines weiblichen Familienmitglieds. Der BF 2 wurde anschließend in das Krankenhaus XXXX in XXXX gebracht, wo er erstmals die BF 1 kennen lernte. 2012 hat der BF 2 in Pakistan gelebt und in einem Schuhgeschäft gearbeitet. Hier traf er erneut die BF 1. Anschließend reiste er zurück in den Iran, um zu arbeiten.Im Jahr 2005 wurde der BF 2 vom Vater der BF 1 und zwei ihrer Brüder in Pakistan mit einem Holzstock verprügelt und mit einem Messer verletzt. Der Grund waren - von den BF nicht näher konkretisierte - Probleme zwischen den Vätern der BF wegen der Ehre eines weiblichen Familienmitglieds. Der BF 2 wurde anschließend in das Krankenhaus römisch 40 in römisch 40 gebracht, wo er erstmals die BF 1 kennen lernte. 2012 hat der BF 2 in Pakistan gelebt und in einem Schuhgeschäft gearbeitet. Hier traf er erneut die BF 1. Anschließend reiste er zurück in den Iran, um zu arbeiten.
Etwa 3 bis 4 Monate vor der Eheschließung mit dem BF 2 wurde die BF 1 von ihrem Vater mit einem älteren und bereits verheirateten Mann aus Afghanistan verlobt. Sie hätte in der Folge zu diesem nach Afghanistan ziehen und diesen heiraten müssen. Der BF 2 ist daraufhin nach Pakistan gereist, um die BF 1 zu heiraten. Nach der Eheschließung reisten die BF gemeinsam in den Iran. Aus Angst, vom Vater der BF 1 oder deren Brüder getötet zu werden, flüchteten die BF nach Europa.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtgründen der BF:
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden am 29.06.2015 gestellt.
Die BF 1 ist eine selbständige Frau, die in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für sie nicht möglich. Die BF 1 beabsichtigt, in Österreich eine Berufsausbildung zu absolvieren und einer Arbeit nachzugehen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.
Derzeit kümmert sich die BF 1 in Österreich um den Haushalt und die zwei gemeinsamen Kinder. In ihrer Freizeit trifft sie manchmal Freundinnen und geht mit den Kindern auf den Spielplatz. Sie geht alleine und selbständig einkaufen und entscheidet hierbei unabhängig von ihrem Mann. Sie hat eigenes Geld, über das sie frei verfügen kann. In St. Pölten hat sie eine Frauengruppe besucht, in der auch Österreicherinnen waren. Sie hat eine österreichische Nachbarin, mit der sie befreundet ist. Die BF 2 hat noch keinen Deutschkurs und keine Berufsausbildung besucht, da sie um ihre zwei Kinder im Alter von 2 Jahren und von 7 Monaten kümmern muss. Der BF 2 arbeitet sechs Tage in der Woche in einem Fischrestaurant. Sobald die Kinder den Kindergarten besuchen können, möchte die BF 1 einen Deutschkurs absolvieren und die deutsche Sprache erlernen. Sie strebt eine Ausbildung zur Buchhalterin an.
1.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand 29.06.2018 inkl. Aktualisierung v. 22.08.2018):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
1. Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
2. Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
3. IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
4. IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als M