TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W192 2167998-1

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2168000-1/32E

W192 2167998-1/15E

W192 2194635-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.)

XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 28.07.2017, Zl. 1137826109-161677755,römisch 40 , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 28.07.2017, Zl. 1137826109-161677755,

2.) vom 28.07.2017, Zl. 1137826305-161677963 und 3.) vom 30.03.2018, Zl. 1169158010-171113196, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.12.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Kaukasus-Georgier an, bekenne sich zum Christentum östlich-orthodoxer Ausrichtung, habe im Herkunftsstaat die Grundschule und ein College absolviert und den Beruf eines Sängers ausgeübt. Seine Eltern, sein minderjähriger Sohn und ein Bruder würden sich unverändert in Georgien aufhalten. Der Erstbeschwerdeführer leide an Hepatitis C und Leberzirrhose und habe Österreich aufgrund der hier guten medizinischen Behandlung als sein Zielland gewählt. Er habe seinen Herkunftsstaat Mitte Dezember 2016 gemeinsam mit seiner Frau unter Mitführung ihrer georgischen Reisepässe und durch Griechenland ausgestellter Visa auf dem Luftweg verlassen. Ihre Reisepässe hätten sie nach Ankunft in Österreich weggeworfen. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es in Georgien keine gute medizinische Behandlung gegen die bei ihm bestehenden Krankheiten geben würde und er im Herkunftsland daher wahrscheinlich bald gestorben wäre, zumal sein Immunsystem nicht mehr so gut arbeiten würde. Hier erhoffe er sich eine gute medizinische Behandlung, sodass sein Leben noch länger andauern werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung an, ebenfalls der Volksgruppe der Kaukasus-Georgier sowie dem orthodoxen Christentum anzugehören. Sie habe in Georgien die Grundschule sowie ein Universitätsstudium im Fach Geschichte absolviert und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Im Herkunftsstaat hielten sich die Mutter, ein Bruder, eine Schwester sowie der minderjährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin auf. Ihre Reisebewegung und den Fluchtgrund schilderte sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann in Georgien keine ausreichende Behandlung bekommen würde und sehr schnell sterben könnte.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils ihren georgischen Personalausweis im Original vor. Ein Abgleich mit dem VIS-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise im Besitz gültiger griechischer Schengen-Visa der Kategorie B gewesen sind.

Nach Zulassung ihrer Verfahren erfolgten am 06.06.2017 niederschriftliche Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zweitbeschwerdeführerin standesamtlich verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen minderjährigen Sohn, der aus finanziellen Gründen bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers in Georgien verblieben wäre. Der Erstbeschwerdeführer stehe aufgrund Hepatitis C und Leberzirrhose in ärztlicher Behandlung, zudem habe er einen Tumor an der Leber. In Georgien sei er bereits seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise in Behandlung gestanden. Dort seien ebenfalls die Diagnosen Hepatitis C und Leberzirrhose gestellt worden und er sei aufgrund dieser Erkrankungen behandelt worden. Er habe Tabletten erhalten und sei vor seiner Ausreise am Hals operiert worden; außerdem sei er zweimal mit dem sogenannten "amerikanischen Programm" behandelt worden, welches eine Behandlung mit näher bezeichneten Medikamenten und Infusionen beinhalte. Trotz der erhaltenen Behandlung habe er sich zur Ausreise entschieden, da er gehört habe, dass die Medizin in Österreich besser sei; in Georgien sei es ihm schlechter gegangen als hier. In Georgien hätten sie alles probiert; da sie ihn nicht heilen hätten können, sei er hierhergekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt gemeinsam mit seiner Frau, seinem Sohn und seinen Eltern in einem Eigentumshaus in einer näher bezeichneten Stadt in Zentralgeorgien gelebt. Seinen Eltern und seinem Sohn ginge es momentan sehr gut. Der Erstbeschwerdeführer habe bis 1996 als Schauspieler und Sänger an einem Theater gearbeitet, im Anschluss sei er zwei Jahre bei der Armee und danach arbeitslos gewesen. Ab 2006 habe er krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten können und eine Invaliditätsrente, zuletzt in der Höhe von 180 Lari, bezogen. Seine Frau sei Hausfrau gewesen und hätte nie gearbeitet. Seine Eltern hätten sie in dieser Zeit unterstützt. Seine wirtschaftliche Situation hätte sich gegen Ende aufgrund der kostenintensiven Behandlung als schlecht dargestellt. Grund seiner Asylantragstellung in Österreich seien seine gesundheitlichen Probleme und der Wunsch nach einer Behandlung. Seine Frau sei gemeinsam mit ihm hierhergekommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht; er sei nie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt worden und habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, an seiner Krankheit zu sterben.

In Österreich lebe er gemeinsam mit seiner Frau von Mitteln der Grundversorgung. Er habe hier keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, besuche einen Deutsch-Anfängerkurs und sei in keinem Verein Mitglied.

Der Erstbeschwerdeführer legte seine Heiratsurkunde (inkl. Übersetzung ins Deutsche) sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen aus Georgien und Österreich vor. Einem Bericht einer österreichischen Krankenanstalt vom 26.05.2017 lassen sich insbesondere die Diagnosen eines hochgradigen Verdachts auf HCC, Z.n. Hepatitis C (CHILD B), Z.n. Harvoni und Ribvarin, Portale Hypertension mit Z.n. Varzien, Leukozytopenie und Thrombozytopenie sowie Z.n. Drogenabusus vor neun Jahren entnehmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen zu Protokoll, sie fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Befragung in der Lage, habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet und sei mit Ausnahme von Venenbeschwerden gesund. Sie habe im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Mann, ihrem Sohn und ihren Schwiegereltern gelebt, darüber hinaus würden unverändert ihre Mutter und zwei Geschwister in Georgien leben; sie stünde zu den genannten Familienmitgliedern in Kontakt, diesen ginge es gut. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen, ihr Mann sei zunächst Künstler gewesen, sei jedoch bereits seit 2006 krank und habe zuletzt eine Rente bezogen.

Zu den Gründen ihrer Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien wegen der Krankheit ihres Mannes nach Österreich gekommen. Mittlerweile leide dieser auch an einem Tumor an der Leber und würde deshalb sowie wegen der Leberzirrhose und der Hepatitis C in Österreich behandelt. Ihr Mann benötige eine Lebertransplantation, wofür laut Ärzten jedoch ein aufenthaltsrechtlicher Status erforderlich wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine weiteren Fluchtgründe, sie sei nie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt worden und habe keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses gehabt. Sie habe Angst um ihren Mann gehabt.

In Österreich lebe sie von Mitteln der Grundversorgung, lerne Deutsch und kümmere sich um ihren Mann.

In einer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von HCC (Leberzellkarzinom/Leberkrebs) sowie der Verfügbarkeit von Lebertransplantationen in Georgien vom 20.07.2017 wurde zunächst die Erhältlichkeit diverser näher bezeichneter Medikamente dargelegt sowie ausgeführt, dass Lebertransplantationen in zwei georgischen Klinken durchgeführt werden könnten; die diesbezüglichen Kosten würden sich auf umgerechnet ca. 50.550 EUR belaufen und würden zum Teil durch die staatliche Krankenversicherung getragen.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte III.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurden die Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hätten Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers verlassen und seien nach Österreich gereist, da die medizinische Versorgung hier besser als in ihrer Heimat wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine darüberhinausgehenden individuellen Gründe ins Treffen geführt. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Falle einer Rückkehr nach Georgien keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt, Georgien sei ein sicheres Herkunftsland. Der Erstbeschwerdeführer leide an Hepatitis C, Leberzirrhose und es bestünde ein hochgradiger Verdacht auf HCC. Dieser würde jedoch an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit leiden, welche einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würde. Der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Eltern des Erstbeschwerdeführers würden unverändert an der früheren Anschrift der beschwerdeführenden Parteien leben, zudem hielten sich in Georgien die Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Georgien in keine existenzielle Notlage geraten, zumal sie bereits bisher von der Invaliditätsrente des Erstbeschwerdeführers sowie durch finanzielle Unterstützung seiner Eltern gelebt hätten. Die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers in Georgien sei gewährleistet. Die bei ihm diagnostizierten Krankheitsbilder seien in Georgien behandelbar und die medizinische Behandlung für eine rückkehrende Person sofort zugänglich. Der Erstbeschwerdeführer sei in Georgien bereits seit zehn Jahren wegen Hepatitis C und Leberzirrhose in Behandlung gestanden, zudem seien laut eingeholter Anfragebeantwortung auch die zur Behandlung einer HCC-Erkrankung inkl. Leukozytopenie und Thrombozytopenie benötigten Medikamente zur Gänze in Georgien verfügbar. Auch Lebertransplantationen seien in Georgien mittlerweile durchführbar. Bezüglich der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates sei, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährleistung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gelte auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursache und eine spezielle Behandlung erfordere, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich sei. Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hätten Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers verlassen und seien nach Österreich gereist, da die medizinische Versorgung hier besser als in ihrer Heimat wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine darüberhinausgehenden individuellen Gründe ins Treffen geführt. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Falle einer Rückkehr nach Georgien keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt, Georgien sei ein sicheres Herkunftsland. Der Erstbeschwerdeführer leide an Hepatitis C, Leberzirrhose und es bestünde ein hochgradiger Verdacht auf HCC. Dieser würde jedoch an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit leiden, welche einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen würde. Der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Eltern des Erstbeschwerdeführers würden unverändert an der früheren Anschrift der beschwerdeführenden Parteien leben, zudem hielten sich in Georgien die Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Georgien in keine existenzielle Notlage geraten, zumal sie bereits bisher von der Invaliditätsrente des Erstbeschwerdeführers sowie durch finanzielle Unterstützung seiner Eltern gelebt hätten. Die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers in Georgien sei gewährleistet. Die bei ihm diagnostizierten Krankheitsbilder seien in Georgien behandelbar und die medizinische Behandlung für eine rückkehrende Person sofort zugänglich. Der Erstbeschwerdeführer sei in Georgien bereits seit zehn Jahren wegen Hepatitis C und Leberzirrhose in Behandlung gestanden, zudem seien laut eingeholter Anfragebeantwortung auch die zur Behandlung einer HCC-Erkrankung inkl. Leukozytopenie und Thrombozytopenie benötigten Medikamente zur Gänze in Georgien verfügbar. Auch Lebertransplantationen seien in Georgien mittlerweile durchführbar. Bezüglich der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates sei, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährleistung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gelte auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursache und eine spezielle Behandlung erfordere, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich sei. Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien seien in Österreich nicht berufstätig, würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten und bereits aufgrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweisen.

3. Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gleichlautendem Schriftsatz vom 10.08.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien betreffenden individuellen Umstände davon ausgegangen werden könne, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Nach geltender Rechtslage sei eine Überstellung ins Heimatland dann unzulässig, wenn deren Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Erstbeschwerdeführer leide an Hepatitis C, Leberzirrhose und einem Leberzellkarzinom. Nach letztem Stand befinde sich das Karzinom im BCLC-Stadium A, weshalb eine Lebertransplantation als erforderlich erachtet werde. Ebenso leide der Genannte an Ösophagusvarzien (Krampfadern in der Speiseröhre), portaler Hypertension (Pfortaderhochdruck) sowie unter Leukozytopenie und Thrombozytopenie (Mangel an weißen Blutkörperchen und Blutplättchen). Die gesamte Behinderung wurde wegen seines Krankheitsbildes auf 80% geschätzt. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes des Erstbeschwerdeführers und der dringlichen regulären Weiterbehandlung würde die Durchführung einer Abschiebung eine massive Verschlechterung seines Krankheitsverlaufs hervorrufen, die weiteren Heilungschancen unterbinden und für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.3. Gegen die dargestellten Bescheide wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gleichlautendem Schriftsatz vom 10.08.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien betreffenden individuellen Umstände davon ausgegangen werden könne, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Nach geltender Rechtslage sei eine Überstellung ins Heimatland dann unzulässig, wenn deren Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Erstbeschwerdeführer leide an Hepatitis C, Leberzirrhose und einem Leberzellkarzinom. Nach letztem Stand befinde sich das Karzinom im BCLC-Stadium A, weshalb eine Lebertransplantation als erforderlich erachtet werde. Ebenso leide der Genannte an Ösophagusvarzien (Krampfadern in der Speiseröhre), portaler Hypertension (Pfortaderhochdruck) sowie unter Leukozytopenie und Thrombozytopenie (Mangel an weißen Blutkörperchen und Blutplättchen). Die gesamte Behinderung wurde wegen seines Krankheitsbildes auf 80% geschätzt. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes des Erstbeschwerdeführers und der dringlichen regulären Weiterbehandlung würde die Durchführung einer Abschiebung eine massive Verschlechterung seines Krankheitsverlaufs hervorrufen, die weiteren Heilungschancen unterbinden und für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen.

Beiliegend wurden eine Kopie des Behindertenpasses des Erstbeschwerdeführers, ein durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstelltes Sachverständigengutachten sowie aktuelle ärztliche Befunde betreffend den Erstbeschwerdeführer übermittelt.

Mit Eingabe vom 22.08.2017 wurden ein handschriftliches Schreiben des Erstbeschwerdeführers sowie ein Tumorboardprotokoll vom 03.05.2017 übermittelt, aus welchem sich im Wesentlichen ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer an einem Leberzellkarzinom (C22.0) leidet.

4. Am 25.09.2017 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des zwischenzeitlich unter Mitführung seines georgischen Reisepasses ins Bundesgebiet gelangten minderjährigen Sohns des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für den nunmehrigen Drittbeschwerdeführer. Bei der am gleichen Datum durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Sohn suche um internationalen Schutz an, da seine Eltern im Jahr 2016 2016 hier um Asyl angesucht hätten und der Minderjährige bei seinen Eltern sein wolle. Weitere Gründe habe er nicht.

Am 09.10.2017 wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers zwei weitere ärztliche Schreiben übermittelt.

Mit Eingaben vom 23.11.2017 und vom 14.12.2017 wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Befundberichte mit der Diagnose Anpassungsstörung F43.2 sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.

Mit Eingabe vom 01.01.2018 wurde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers ein aktueller Kurzbericht einer österreichischen Krankenanstalt übermittelt.

Am 26.03.2018 wurde die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, ihr Sohn sei gesund und stünde nicht in ärztlicher Behandlung. In Georgien habe er die Schule besucht und nach Ausreise der Eltern bei seinen Großeltern väterlicherseits gelebt. Da er sie sehr vermisst hätte, sei er nunmehr zu seinen Eltern nachgereist. Eigene Gründe für die Antragstellung habe er nicht. In Österreich besuche der Drittbeschwerdeführer die Schule.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018 wurde der Antrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018 wurde der Antrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer Georgien verlassen habe, da seine Eltern aufgrund der Erkrankung seines Vaters als Asylwerber in Österreich aufhältig wären. Für den Minderjährigen sei kein darüberhinausgehendes eigenes Fluchtvorbringen erstattet worden. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, welcher an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide, habe nicht festgestellt werden können. Dieser würde in Georgien in keine existenzielle Notlage geraten, sondern dort weiterhin im Familienverband mit seiner Kernfamilie leben. Auch in den Verfahren seiner Eltern hätten sich keine Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes ergeben, weshalb auch die Gewährung eines Status im Rahmen des Familienverfahrens ausgeschlossen sei.

6. Gegen den dargestellten Bescheid des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 30.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben, zu deren Begründung auf den Inhalt des im Verfahren seiner Eltern eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes verwiesen wurde.

7. Ebenfalls am 30.04.2018 wurde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers ein fachpsychiatrischer und fachpsychotherapeutischer Befund vom 06.01.2018 übermittelt, welchem sich die Diagnosen eines organischen Psychosyndroms im Zusammenhang mit der Leberzirrhose im Endstadium (ICD 10 F 07.8), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10.F43.1) sowie einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 32.3).

Mit Eingaben vom 07.05.2018, vom 26.06.2018, vom 12.07.2017, vom 18.07.2018, vom 14.08.2018, vom 17.08.2018 und vom 17.09.2018 wurden jeweils weitere aktuelle ärztliche Unterlagen und Befunde betreffend die physischen Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers übermittelt.

Am 11.05.2018 langte das Ergebnis einer seitens der damals zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Finanzierung von Lebertransplantationen in Georgien ein.

Mit Eingabe vom 25.09.2018 wurde ein Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt, in welcher sie auf die schwierige gesundheitliche Lage ihres Mannes verwies, welcher an Leberkrebs und Leberzirrhose leiden und dringend eine Transplantation der gesamten Leber benötigen würde. Eine solche Transplantation der gesamten Leber würde es in Georgien nicht geben.

Mit Eingabe vom 04.10.2018 wurde ein Schreiben der "Georgian Association of Transplantologists" übermittelt, in dem bestätigt wird, dass es in Georgien keine Lebertransplantationen von verstorbenen Personen geben würde.

Im Rahmen einer am 08.10.2018 seitens der gewillkürten Vertretung der beschwerdeführenden Parteien übermittelten "Beschwerdeergänzung" wurde unter Bezugnahme auf eine beim Erstbeschwerdeführer dringend erforderliche (postmortale) Lebertransplantation darauf verwiesen, dass eine solche in Georgien momentan nicht durchgeführt werde. Lebende Spenderinnen oder Spender müssten Familienmitglieder oder nahe Verwandte sein, die für die Prozedur einen äußerst strengen, aufwendigen Regelablauf befolgen müssten; zudem sei zu berücksichtigen, dass der Krankheitsverlauf im Falle des Erstbeschwerdeführers schon so weit fortgeschritten sei, dass die Teiltransplantation der Leber eines Familienmitgliedes nicht ausreichen würde. Da als einzige angemessene Therapie eine volle Lebertransplantation in Frage kommen würde, welche in Georgien derzeit nicht durchgeführt werde, würde eine Rückführung des Erstbeschwerdeführers massiv gegen seine Rechte nach Art. 3 EMRK verstoßen.Im Rahmen einer am 08.10.2018 seitens der gewillkürten Vertretung der beschwerdeführenden Parteien übermittelten "Beschwerdeergänzung" wurde unter Bezugnahme auf eine beim Erstbeschwerdeführer dringend erforderliche (postmortale) Lebertransplantation darauf verwiesen, dass eine solche in Georgien momentan nicht durchgeführt werde. Lebende Spenderinnen oder Spender müssten Familienmitglieder oder nahe Verwandte sein, die für die Prozedur einen äußerst strengen, aufwendigen Regelablauf befolgen müssten; zudem sei zu berücksichtigen, dass der Krankheitsverlauf im Falle des Erstbeschwerdeführers schon so weit fortgeschritten sei, dass die Teiltransplantation der Leber eines Familienmitgliedes nicht ausreichen würde. Da als einzige angemessene Therapie eine volle Lebertransplantation in Frage kommen würde, welche in Georgien derzeit nicht durchgeführt werde, würde eine Rückführung des Erstbeschwerdeführers massiv gegen seine Rechte nach Artikel 3, EMRK verstoßen.

Mit Eingaben vom 10.10.2018 sowie vom 29.10.2018 wurden weitere aktuelle Ambulanzberichte über den Behandlungsverlauf des Erstbeschwerdeführers übermittelt. Mit Eingabe vom 22.10.2018 wurde überdies eine Mitteilung des "Georgischen Verbands für Transplantologen" nachgereicht, in welcher bestätigt wurde, dass eine postmortale Leberspende von einer Angehörigen des Erstbeschwerdeführers in Georgien nicht möglich wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer Sohn. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind gemeinsam illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 14.12.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist unter Mitführung seines georgischen Reisedokuments zu seinen Eltern ins Bundesgebiet nachgereist und hat am 29.09.2017 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zuletzt in einer Stadt in Zentralgeorgien im Elt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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