Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2151690-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 u.2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Z3 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, 52 Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins, u.2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 10.05.2016 nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 10.05.2016 stattgefundenen Erstbefragung durch das XXXX gab er als Geburtsdatum den XXXX an. Weiters führte er zahlreiche Verwandte in Österreich (unter Nennung ihres Namens an) und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage "zu Hause" nicht mehr sicher gefühlt habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 10.05.2016 nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 10.05.2016 stattgefundenen Erstbefragung durch das römisch 40 gab er als Geburtsdatum den römisch 40 an. Weiters führte er zahlreiche Verwandte in Österreich (unter Nennung ihres Namens an) und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage "zu Hause" nicht mehr sicher gefühlt habe.
Mit Schreiben vom 09.06.2015 gab er zu, dass die in der Erstbefragung erwähnten Verwandten, keine solchen sind.
Am 13. 03.2017 erfolgte, nach wissenschaftlicher Altersfeststellung - eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt. Der Antragsteller gab eingangs der Einvernahme an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und arbeiten gehen könnte. Er habe von seiner Mutter eine Tazkira geschickt bekommen, sonst habe er keine Dokumente. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen, er habe allerdings keine Schule besucht. Seine Eltern hätten eine große Landwirtschaft gehabt und schon im Kindesalter sei er einige Jahre im Iran gewesen, dann sei er mit 11 wieder in den Iran gegangen und von dort mit 16 nach Europa. Einmal sei er auch nach Herat abgeschoben worden, er sei dann nach Kabul gefahren und habe seine Eltern getroffen. Dort sei er nur ein bis zwei Tage gewesen. Im Iran sei er Tischlerlehrling gewesen und habe dort bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Seiner Meinung nach könne das Ergebnis der Altersfeststellung nicht stimmen, seine Mutter habe ihm ein anderes Geburtsdatum gesagt. Er könne Dari wohl lesen, aber schreiben falle ihm schwer. Seine Eltern würden in XXXX im Iran leben, zwei Brüder seien von den Kuchis getötet worden. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder, auch Verwandte habe er in Österreich nicht. Weiters habe er keine privaten Bindungen zu Österreich und sei er in Grundversorgung. Er besuche allerdings Deutschkurse. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt, er sei auch dort nicht politisch tätig gewesen. Zu den Ausreisegründen gefragt gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und, dass er seine Brüder verloren hätte. Aus jeder Familie habe jemand gegen die Kuchis kämpfen müssen, der Staat habe nichts für die Bevölkerung getan.Am 13. 03.2017 erfolgte, nach wissenschaftlicher Altersfeststellung - eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt. Der Antragsteller gab eingangs der Einvernahme an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und arbeiten gehen könnte. Er habe von seiner Mutter eine Tazkira geschickt bekommen, sonst habe er keine Dokumente. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen, er habe allerdings keine Schule besucht. Seine Eltern hätten eine große Landwirtschaft gehabt und schon im Kindesalter sei er einige Jahre im Iran gewesen, dann sei er mit 11 wieder in den Iran gegangen und von dort mit 16 nach Europa. Einmal sei er auch nach Herat abgeschoben worden, er sei dann nach Kabul gefahren und habe seine Eltern getroffen. Dort sei er nur ein bis zwei Tage gewesen. Im Iran sei er Tischlerlehrling gewesen und habe dort bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Seiner Meinung nach könne das Ergebnis der Altersfeststellung nicht stimmen, seine Mutter habe ihm ein anderes Geburtsdatum gesagt. Er könne Dari wohl lesen, aber schreiben falle ihm schwer. Seine Eltern würden in römisch 40 im Iran leben, zwei Brüder seien von den Kuchis getötet worden. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder, auch Verwandte habe er in Österreich nicht. Weiters habe er keine privaten Bindungen zu Österreich und sei er in Grundversorgung. Er besuche allerdings Deutschkurse. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt, er sei auch dort nicht politisch tätig gewesen. Zu den Ausreisegründen gefragt gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und, dass er seine Brüder verloren hätte. Aus jeder Familie habe jemand gegen die Kuchis kämpfen müssen, der Staat habe nichts für die Bevölkerung getan.
Im Iran habe er keinen Ausweis gehabt und habe keine Schule besuchen können. Ein Cousin habe ihm eine Lehrstelle vermittelt, wo er dabei relativ gut verdient habe, aber immer wieder Angst vor der Polizei. Auch die iranische Bevölkerung habe sie diskriminiert. Sein Cousin habe dann gesagt, dass es besser sei, nach Europa zu gehen und habe er einen Schlepper finden können. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung Kabul als dauernden Aufenthaltsort genannt habe, gab er an, dass er nicht dauerhaft in Kabul gelebt habe.
Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden. Gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Kabul spreche, gab er an, dass es dort keine Sicherheit gäbe und keine Stadt in Afghanistan wirklich sicher sei. Er glaube auch nicht, dass er dort eine Arbeit finden könnte. Über Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gab er an, dass sie die Landwirtschaft aufgeben hätten müssen und der Staat nichts für die Hazara tue. Die "Weißbärtigen" aus ihrer Gegend hätten sie zur Verteidigung gezwungen, sein Vater habe zwei Söhne verloren, jetzt wo er älter sei, hätten sie ihn auch gezwungen. Damals sei er noch zu klein gewesen, daher habe sein Vater gesagt, er solle in den Iran gehen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 14.03.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 14.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich der Nationalität, der Volksgruppe, der Religionszugehörigkeit und auch der Herkunftsregion dem Vorbringen des Antragstellers Glauben geschenkt werde, es bestehe jedoch eine persönliche Unglaubwürdigkeit wegen Angabe eines falschen Geburtsdatums und dem Versuch jeden Kontakt zu Afghanistan und einen dauernden Aufenthalt in Kabul zu verschleiern. Rechtlich begründend wurde im vorliegenden Fall die geltend gemachten Gründe für die Ausreise in keinster Art und Weise aktuell bzw. glaubhaft befunden. Die vorgebrachten Probleme im Iran seien für das Asylverfahren nicht relevant.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland Afghanistan alleine keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergebe. Es handle sich bei dem Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls zuzumuten sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland Afghanistan alleine keine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergebe. Es handle sich bei dem Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls zuzumuten sei.
Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und hinsichtlich des Privatlebens keine Ansatzpunkte hervorgetreten wären, die die Vermutung einer besonderen Bindung zu Österreich rechtfertigen würden, zumal sich der Antragsteller erst kurz in Österreich aufhalte und gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens schon allein mit der illegalen Einreise verstoßen habe. Der Antragsteller verfüge nur über wenige Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach, er habe auch sonst keine privaten Bindungen zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG hervorgekommen seien und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und hinsichtlich des Privatlebens keine Ansatzpunkte hervorgetreten wären, die die Vermutung einer besonderen Bindung zu Österreich rechtfertigen würden, zumal sich der Antragsteller erst kurz in Österreich aufhalte und gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens schon allein mit der illegalen Einreise verstoßen habe. Der Antragsteller verfüge nur über wenige Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach, er habe auch sonst keine privaten Bindungen zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG hervorgekommen seien und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass die Behörde es unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und ihm schon deswegen eine GFK-relevante Verfolgung drohe.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass die Behörde es unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und ihm schon deswegen eine GFK-relevante Verfolgung drohe.
Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer sein Alter, wie in der vorgelegten Tazkira vermerkt, angegeben habe, was sich mit dem angegebenen Geburtsdatum XXXX decke.Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer sein Alter, wie in der vorgelegten Tazkira vermerkt, angegeben habe, was sich mit dem angegebenen Geburtsdatum römisch 40 decke.
Bei einer Rückkehr wäre der Antragsteller asylrelevanter Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Iran lebenden Afghanen ausgesetzt. Zur Frage einer innerländischen Fluchtalternative in Kabul übersehe die Behörde, dass in Kabul eine prekäre Sicherheitslage herrsche und er überdies nicht die Möglichkeit hätte, die zu einer Existenzsicherung notwendigen Mitteln zu erwirtschaften, sodass ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse. Zudem versuche sich der Beschwerdeführer in Österreich bestmöglich zu integrieren, schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und mehrere Kursbestätigungen vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19.10.2017 erfolge eine Vollmachtbekanntgabe an den XXXX , sowie die Vorlage eines Sprachzertifikates im Niveau A1, mit Schreiben vom 16.03.2018 das Ersuchen um ehebaldigste Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Mit Schreiben vom 19.10.2017 erfolge eine Vollmachtbekanntgabe an den römisch 40 , sowie die Vorlage eines Sprachzertifikates im Niveau A1, mit Schreiben vom 16.03.2018 das Ersuchen um ehebaldigste Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.07.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinen entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters mit seiner ausgewiesenen Vertretung erschien.
Der Beschwerdeführervertreter legt ein Sprachzertifikat A1, eine Zuweisung für gemeinnützige Hilfstätigkeiten XXXX , eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, ein Deutschzertifikat A2 sowie die Bestätigung der Übergangsstufe der XXXX vor.Der Beschwerdeführervertreter legt ein Sprachzertifikat A1, eine Zuweisung für gemeinnützige Hilfstätigkeiten römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, ein Deutschzertifikat A2 sowie die Bestätigung der Übergangsstufe der römisch 40 vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, gab aber an, dass er nicht genau wisse, ob sein gesamtes Vorbringen protokolliert worden sei. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe aber darüber aber keine Dokumente, sondern lediglich eine Tazkira. Er sei Hazara und Moslem/Schiite. Er sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion in Afghanistan persönlich benachteiligt worden; näher gefragt gab er an, dass ihre Probleme die Taliban und Pashtunen seien, im Frühling seien sie von den Taliban und den Pashtunen überfallen worden, sie hätten ihnen alles weggenommen.
Über Vorhalt, dass er beim BFA nicht von Taliban und Pashtunen, sondern von Kuchis gesprochen habe, gab er an, "Sie hätten es nicht geschrieben." Gefragt, wann er das letzte Mal solche Überfälle selbst erlebt hätte, gab er an, dass er noch ein Kind gewesen sei, das letzte Mal sei er 10 Jahre alt gewesen, persönlich sei ihm nichts passiert, sie seien aber alle gezwungen gewesen, zu fliehen.
Er sei im Ort XXXX in der Stadt XXXX , in der Provinz Maidan Wardak geboren, laut Aussage seiner Mutter am XXXX . Über Vorhalt des spätest möglichen Geburtsdatums, laut wissenschaftlicher Altersfeststellung, am XXXX gab er an, dass er als Kind seinem Vater habe aushelfen müssen und von seiner Mutter kräftigerer Knochen vererbt habe, vielleicht habe er deswegen älter gewirkt.Er sei im Ort römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Maidan Wardak geboren, laut Aussage seiner Mutter am römisch 40 . Über Vorhalt des spätest möglichen Geburtsdatums, laut wissenschaftlicher Altersfeststellung, am römisch 40 gab er an, dass er als Kind seinem Vater habe aushelfen müssen und von seiner Mutter kräftigerer Knochen vererbt habe, vielleicht habe er deswegen älter gewirkt.
Gefragt, wo er im Laufe seines Lebens gelebt habe, gab er an, dass er immer in Behsud gelebt habe, aber als die Kuchis/Taliban/Pashtunen den Ort überfallen hätten, seien sie nach Kabul geflüchtet. Nachdem sich die Lage beruhigt hätte, seien sie wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt, aber der Boden sei verbrannt, die Häuser und das Wasser sei weggewesen. Als sie das gesehen hätten, seien sie dann wieder nach Kabul. Er habe sich dann ca. eine Woche oder etwas länger in Kabul aufgehalten, dann sei sein Cousin mütterlicherseits aus dem Iran gekommen und sein Vater habe gesagt, dass er bereits einen Sohn durch bewaffnete Auseinandersetzungen verloren habe und einer verschwunden sei und er nicht möchte, dass ihm etwas zustoße. Er sei dann mit seinem Cousin in den Iran gegangen und habe bei seiner Tante mütterlicherseits in XXXX , das ist ein Vorort von Teheran, gelebt. Als er Afghanistan verlassen habe, sei er 10 bis 11 Jahre alt gewesen, er sei dann 4 bis 5 Jahre im Iran geblieben. Gefragt, ob er vor seiner Ausreise nach Europa noch einmal in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass er, als er das erste Mal nach Europa habe reisen wollen, in XXXX Tage lang im Gefängnis angehalten worden sei und nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei. Gefragt, wie lange er dann in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass er das erste Mal nur einen Tag in Afghanistan geblieben sei und über Vermittlung seines Vaters mit Schlepperhilfe wieder in den Iran zurück sei, er sei jedoch in XXXX wieder angehalten worden und wieder nach XXXX zurückgeschoben worden. Er habe dann mit seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er gerne seine Eltern treffen würde und sei er dann nach Kabul, um seine Eltern zu treffen. Sein Vater habe ihm dann geraten, dass er nochmals versuchen solle, das Land Richtung Europa zu verlassen und dass er auch nicht länger im Iran bleiben solle. Bei der zweiten Festnahme habe sie die iranische Polizei sehr schlecht behandelt, er sei aber trotzdem von Kabul nach XXXX und über Pakistan wieder nach XXXX und dort habe er dann die Ausreise nach Europa angetreten, dies sei ungefähr fünf bis sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich gewesen.Gefragt, wo er im Laufe seines Lebens gelebt habe, gab er an, dass er immer in Behsud gelebt habe, aber als die Kuchis/Taliban/Pashtunen den Ort überfallen hätten, seien sie nach Kabul geflüchtet. Nachdem sich die Lage beruhigt hätte, seien sie wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt, aber der Boden sei verbrannt, die Häuser und das Wasser sei weggewesen. Als sie das gesehen hätten, seien sie dann wieder nach Kabul. Er habe sich dann ca. eine Woche oder etwas länger in Kabul aufgehalten, dann sei sein Cousin mütterlicherseits aus dem Iran gekommen und sein Vater habe gesagt, dass er bereits einen Sohn durch bewaffnete Auseinandersetzungen verloren habe und einer verschwunden sei und er nicht möchte, dass ihm etwas zustoße. Er sei dann mit seinem Cousin in den Iran gegangen und habe bei seiner Tante mütterlicherseits in römisch 40 , das ist ein Vorort von Teheran, gelebt. Als er Afghanistan verlassen habe, sei er 10 bis 11 Jahre alt gewesen, er sei dann 4 bis 5 Jahre im Iran geblieben. Gefragt, ob er vor seiner Ausreise nach Europa noch einmal in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass er, als er das erste Mal nach Europa habe reisen wollen, in römisch 40 Tage lang im Gefängnis angehalten worden sei und nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei. Gefragt, wie lange er dann in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass er das erste Mal nur einen Tag in Afghanistan geblieben sei und über Vermittlung seines Vaters mit Schlepperhilfe wieder in den Iran zurück sei, er sei jedoch in römisch 40 wieder angehalten worden und wieder nach römisch 40 zurückgeschoben worden. Er habe dann mit seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er gerne seine Eltern treffen würde und sei er dann nach Kabul, um seine Eltern zu treffen. Sein Vater habe ihm dann geraten, dass er nochmals versuchen solle, das Land Richtung Europa zu verlassen und dass er auch nicht länger im Iran bleiben solle. Bei der zweiten Festnahme habe sie die iranische Polizei sehr schlecht behandelt, er sei aber trotzdem von Kabul nach römisch 40 und über Pakistan wieder nach römisch 40 und dort habe er dann die Ausreise nach Europa angetreten, dies sei ungefähr fünf bis sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich gewesen.
Gefragt, wie lange er insgesamt in Kabul gelebt habe, gab er an, dass sie jedes Jahr für drei Monate nach Kabul geflüchtet wären, weil sie überfallen worden seien und seien sie anschließend wieder in ihr Heimatdorf zurück.
Seine Eltern würden nach wie vor in XXXX leben, er habe nur zwei Brüder gehabt, einer sei getötet worden und einer sei verschwunden. Eine Schule habe er nicht besucht, aber er habe im Iran in einer Tischlerei gelernt. Auch in Afghanistan habe er keine Schule besuchen können. In Afghanistan habe er se