TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W104 2204618-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2204618-1/6E

W104 2206777-1/6E

W104 2206714-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA)

-

vom 31.10.2017, II/4-EBP/14-7635855010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie (Einheitliche Betriebsprämie) für das Antragsjahr 2014,

-

vom 12.1.2018, II/4-DZ/15-8096210010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2015, und

-

vom 12.1.2018, II/4-DZ/16-8102309010, betreffend DIZA für das Antragsjahr 2016

zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als für die Antragsjahre 2014 bis 2016 die Rückforderungen aufgrund von Abweichungen bei der Feldstücken 1, 5, 10, 15 und 30 entfallen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

III. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Im Antragsjahr 2014 erhielt die Beschwerdeführerin einen EBP-Bescheid mit nachfolgendem Änderungsbescheid über rund 7.125 €, im Antragsjahr 2015 einen DIZA-Bescheid mit nachfolgendem Änderungsbescheid über rund 13.230 € und im Jahr 2016 einen DIZA-Bescheid über rund 12.010 €. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb am 22.8.2017 wurde eine Differenzfläche von rund 1,4 ha festgestellt und es kam durch zu einer Rückforderung für alle Antragsjahre durch die nunmehr angefochtenen Bescheide, aber nicht zum Ausspruch einer Sanktion.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden, in denen im Wesentlichen gleichlautend auf eine Vor-Ort-Kontrolle 2013 verwiesen wird, nach der sie sich bei ihrer Antragstellung gerichtet habe.

Am 8.11.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschien. Dort wurden die beanstandeten Feldstücke mit der Behörde durchgegangen und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollergebnisse besprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.8.2017 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin wurden für die Antragsjahre 2014 bis 2016 Flächenabweichungen auf den Feldstücken 1, 5, 10, 15 und 30 festgestellt.

Es steht fest, dass in den Jahren 2014-2016 zu den nunmehr beanstandeten Feldstücken 1, 5, 10, 15 und 30 jenes Flächenausmaß beantragt wurde, wie es in der Vor-Ort-Kontrolle 2013 bestätigt worden ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass es zwischen 2013 und 2017 zu erheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse in der Natur gekommen ist.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2017 sind nachvollziehbar und entsprechend der Realität.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beantragungen und den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Prüfberichten, den Aufbereitungen der AMA zu den Aktenvorlagen und den Mehrfachanträgen für die in Rede stehenden Antragsjahre und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Feststellung, dass es zu keinen erheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gekommen ist, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung und daraus, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2017 rückwirkend bis ins Antragsjahr 2014 umgelegt wurden. Daraus, dass die Verhältnisse im Jahr 2014 jenen im Jahr 2017 entsprechen, kann geschlossen werden, dass es auch zwischen 2013 und 2014 zu keinen gravierenden Änderungen gekommen sein kann.

Die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2017 ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Für das Antragsjahr 2014 ist die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) anzuwenden. Gemäß Artikel 80 dieser Verordnung ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich von Zinsen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Für die Antragsjahre ab 2014 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden: VO (EU) 809/214). Auch gemäß Artikel 7 dieser Verordnung ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich von Zinsen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt jedoch auch nach dieser Bestimmung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass auf dem Heimbetreib der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die großteils die Beantragung bestätigt hat. Soweit die Beantragung nicht bestätigt wurde, hat die Beschwerdeführerin die abweichenden Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in ihre Beantragung übernommen und diese Beantragung in den strittigen Folgejahren forstgesetzt. Es wurde also exakt das Futterflächenausmaß beantragt, das den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle entspricht. Da es in diesen Folgejahren zu keinen nennenswerten Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen ist, hat sich die Antragstellerin zu Recht auf diese Vor-Ort-Kontrolle verlassen. Sie hatte aus Sicht des Gerichts keinen Grund, an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle zu zweifeln.

Daraus aber, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ein bestimmtes Futterflächenausmaß für dieses Antragsjahr, bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 jedoch für die nächsten Antragsjahre ein geringeres Flächenausmaß festgestellt wurde, ohne dass es zwischen den zwei Kontrollen zu wesentlichen Änderungen der natürlichen Verhältnisse gekommen ist, ergibt sich zwangsläufig, dass eine der beiden Vor-Ort-Kontrollen ein falsches Ergebnis gebracht hat. Es können nämlich in dieser Konstellation nicht verschiedene Futterflächenausmaße der Realität entsprechen. Nachdem die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2017 nachvollziehbar sind, wie die Verhandlung ergeben hat, muss die Vor-Ort-Kontrolle 2013 ein falsches Ergebnis gebracht haben, an dem sich jedoch die Beschwerdeführerin orientiert hat.

Ohne weitere Ermittlungen ist daher davon auszugehen, dass ein Irrtum der Behörde vorliegt (vgl. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223). Die Beschwerdeführerin hatte keinen ersichtlichen Grund, an der Richtigkeit des amtlichen Kontrollergebnisses von 2013 zu zweifeln.

Gemäß den angeführten Rechtsvorschriften gilt aber die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise bzw. vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Antragsteller ist in diesem Fall nicht nur von Kürzungen und Ausschlüssen, sondern auch von der Rückzahlung zu befreien.

Aus den angeführten Gründen waren daher die entsprechenden Rückforderungen aufzuheben.

Der Spruchpunkt A.III. ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Rechtsprechung des VwGH in der Begründung zum Vertrauen in die frühere Vor-Ort-Kontrolle). Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,
Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Rückzahlung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2204618.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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