Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2141647-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 16-1103264605-160123200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 16-1103264605-160123200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und in der Stadt Kabul in Afghanistan geboren zu sein.
Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat der afghanischen Nationalarmee eine Tötung durch die Taliban gedroht habe und er deswegen das Land verlassen habe. In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowie Fotos aus seiner Zeit beim Militär vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurden ein Konvolut an Dokumenten auf Dari sowie diverse Fotos vorgelegt.
Mit Beschluss vom 11.12.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass mittlerweile auch seine Familie Afghanistan verlassen habe und sich nunmehr in Pakistan aufhalte. Überdies legte der Beschwerdeführer verschiedene Integrationsunterlagen sowie eine besser lesbare Version der Beschwerdebeilagen vor. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial langte am 15.10.2018 eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Reise nach Österreich:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul in Afghanistan geboren. Im Kindesalter verließ er gemeinsam mit seiner Familie Kabul und übersiedelte in den Distrikt XXXX in der Provinz Laghman, wo er in weiterer Folge aufwuchs. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul in Afghanistan geboren. Im Kindesalter verließ er gemeinsam mit seiner Familie Kabul und übersiedelte in den Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman, wo er in weiterer Folge aufwuchs. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Schule in Afghanistan. Er verfügt über Berufserfahrung als Gemüsehändler. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Soldat in der afghanischen Nationalarmee tätig war.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern. Der genaue Aufenthaltsort der Familie ist unbekannt. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer momentan keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in afghanischen Großstädten und hat sich nie länger in einer afghanischen Großstadt aufgehalten.
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete in Afghanistan in der Landwirtschaft. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine inzwischen in Pakistan aufhältige Familie ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem Paschtu.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine physische und/oder psychische Gewalt seitens der Taliban aufgrund einer Tätigkeit als Soldat in der afghanischen Nationalarmee.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 24.01.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht; er spricht ein einfaches, aber grundsätzlich verständliches Deutsch. Er hat überdies gemeinnützige Arbeit für die Gemeinde getätigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich str