Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W246 2138869-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. 1060554407-150364501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. 1060554407-150364501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 07.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er als Wachmann in einem Lager der US-Streitkräfte in Afghanistan tätig gewesen sei. Aus diesem Grund sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, woraufhin er Afghanistan verlassen habe und nach Europa gereist sei.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme folgende Unterlagen in Vorlage:
* Tazkira,
* zwei Drohbriefe,
* Anzeige an die Polizei,
* ID Security Card des Camps sowie
* Certificate of Appreciation der United States Army.
4. Mit Anfragebeantwortung vom 21.09.2016 antwortete die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf die von der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellte Anfrage vom 12.07.2016 hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Streitkräfte.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 16.08.2017 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ein A1-Deutschkurszertifikat vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2018 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Fluchtgründe und führte darüber hinaus an, dass sich nach seiner Ausreise weitere Vorfälle in Afghanistan mit möglichem Bezug zu seiner Fluchtgeschichte ereignet hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei auch mehrfach von den Taliban bedroht worden, weshalb die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet und nunmehr dort aufhältig sei.
Am Ende der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine schriftliche Stellungnahme vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage ./I angeschlossen wurde.
9. Mit Schreiben vom 15.06.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Anfragebeantwortung der Staatenddokumentation vom 21.09.2016, welche sich nicht im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befinde und auf welche sich der angefochtene Bescheid teilweise stütze, vorzulegen und bekannt zu geben, ob diese dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei.
10. Mit Schreiben vom 26.06.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.09.2016 vor und führte aus, es könne nicht mehr nachvollzogen werden, warum sich diese nicht im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befinden würde. Weiters hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass von einer Möglichkeit der Stellungnahme zu dieser Anfragebeantwortung abgesehen worden sei, weil die Angaben des Beschwerdeführers offenkundig nicht der Wahrheit entsprochen hätten.
11. Mit Schreiben vom 26.06.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine weitere Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer führte dabei unter Verweis auf diverse Länderberichte u.a. aus, dass er im Falle einer Abschiebung wegen der katastrophalen Situation in Afghanistan in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018 zur Stellungnahme. In seiner im Wege seines Rechtsvertreters hierzu erstatteten Stellungnahme vom 26.07.2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass es ihm seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ermöglicht worden sei, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.09.2016 entsprechend Stellung zu nehmen. Die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl würden verdeutlichen, wie mangelhaft das Verfahren des Beschwerdeführers geführt worden sei.
13. Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 samt Aktualisierung vom 22.08.2018 zur Stellungnahme.
14. Der Beschwerdeführer nahm im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.09.2018 zu dem übermittelten Länderbericht Stellung. Zudem wies der Beschwerdeführer u.a. auf die neuen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und das Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018 hin. Aus all dem würde sich ergeben, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sein Leben gefährden würde.
15. Mit Schreiben vom 24.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 samt Aktualisierung vom 11.09.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Lage in der Stadt Herat sowie in Mazar-e Sharif auf Grund anhaltender Dürre, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie die EASO-Country Guidance zu Afghanistan von Juni 2018 zur Stellungnahme innerhalb 14-tägiger Frist. Da die beiden letztgenannten "Länderberichte" zu diesem Zeitpunkt nur in englischer Sprache vorlagen, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zudem dazu auf, innerhalb der genannten Frist bekannt zu geben, ob eine deutsche Übersetzung der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Teile dieser beiden "Länderberichte" benötigt würde. Schließlich forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auch dazu auf, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb der genannten Frist bekannt zu geben, ob eine Erörterung des hiermit in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewünscht sei.
16. Mit Schreiben vom 09.10.2018 gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters u.a. bekannt, dass auf die bereits erhobenen Stellungnahmen vom 26.06.2018 und 11.09.2018 verwiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der vom Beschwerdeführer erhobenen Stellungnahmen und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise aus Afghanistan:
Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Er führt den NamenXXXX und ist am XXXX in einem Dorf in der Provinz Logar geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und war in Afghanistan als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, als Hilfsarbeiter auf Baustellen, als Taxifahrer sowie als Wachmann in einem Camp der US-Streitkräfte tätig.Er führt den NamenXXXX und ist am römisch 40 in einem Dorf in der Provinz Logar geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und war in Afghanistan als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, als Hilfsarbeiter auf Baustellen, als Taxifahrer sowie als Wachmann in einem Camp der US-Streitkräfte tätig.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 11.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter, seinen zwei Brüdern sowie seiner Schwägerin; der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Kernfamilie des Beschwerdeführers aktuell aufhältig ist.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im April 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und spricht ein einfaches, aber gut verständliches Deutsch. Er steht in Kontakt mit österreichischen Staatsangehörigen, mit denen er Volleyball spielt oder Kaffee trinkt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr, auf Grund seiner Tätigkeit als Wachmann für die US-Streitkräfte von den Taliban getötet zu werden.
Weiters ist weder der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten und hier eine "westliche Wertehaltung" angenommen hat, noch ist jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan allein aus diesem Grund zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis 11.09.2018 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017)
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016 ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018)
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018)Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018)
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/Innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2