TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W217 2207966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2207966-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.09.2018, OB: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.09.2018, OB: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte am 04.01.2018 unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte am 04.01.2018 unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.06.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2018 unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Befunde lautet wie folgt:Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.06.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2018 unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Befunde lautet wie folgt:

"Anamnese:

Auf Vorgutachten und Erkenntnis des BVwG -

1) Zustand nach Schulterhemiprothese rechts mit deutlicher Funktionseinschränkung (30%) 2) Zustand nach Orbitabodenfraktur links (10%)

3) Arterieller Bluthochdruck (10%) -

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% - wird eingangs verwiesen.

2015 Rehabilitationsaufenthalt in XXXX .2015 Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 .

2017 Explantation der Teilprothese, 2018 Implantation einer Totalendoprothese.

Diabetes mellitus seit etwa 1 Jahr bekannt.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX berichtet über seine Schulterbeschwerden rechts - er muss noch immer Antibiotika nehmen; eine weitere Rehabilitation ist vorgesehen. Erwähnt werden auch Blutdruckregulationsstörungen, Asthmabeschwerden und die noch nicht lange bekannte Zuckerkrankheit.Herr römisch 40 berichtet über seine Schulterbeschwerden rechts - er muss noch immer Antibiotika nehmen; eine weitere Rehabilitation ist vorgesehen. Erwähnt werden auch Blutdruckregulationsstörungen, Asthmabeschwerden und die noch nicht lange bekannte Zuckerkrankheit.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Gliclazid, Metformin, Naproxen/Mexalen/Novalgin, Pantoloc/Gastroloc/Pantip, Cholib, Foster, Acetan, Nebivolol, ThromboASS, Sirdalud, Dalacin und Rifoldin.

Sozialanamnese:

Rehabilitationsgeldbezieher, verheiratet, 6 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Radiologische Befundnachreichung - Röntgen rechte Schulter -

Diagnosezentrum XXXX - vom 20.3.2018: Zustand nach Schulter-TEP mit gutem knöchernen Kontakt zu den Schauben und Schaftkomponenten.Diagnosezentrum römisch 40 - vom 20.3.2018: Zustand nach Schulter-TEP mit gutem knöchernen Kontakt zu den Schauben und Schaftkomponenten.

Befundnachreichung XXXX -KH vom 6.3.2018: Z. n. Explantation eines Copeland Cup / Spacer-Implantation rechte Schulter - Implantation einer Totalendoprothese des rechten Schultergelenkes.Befundnachreichung römisch 40 -KH vom 6.3.2018: Z. n. Explantation eines Copeland Cup / Spacer-Implantation rechte Schulter - Implantation einer Totalendoprothese des rechten Schultergelenkes.

Internistische Befundnachreichung - Dr. XXXX - vom 19.2.2018: EKG:Internistische Befundnachreichung - Dr. römisch 40 - vom 19.2.2018: EKG:

SR, Linkstyp. Lungenfunktion: red. statische Volumina, keine obstruktive Funktionseinschränkung - FEV1: 68%, VC: 59%FEV1/VC:

114%. Thorax-Röntgen: unauffälliger Befund. Dauerdiagnosen: St. p. TEP rechte Schulter, DM II, Hyperlipidämie, St. p.114%. Thorax-Röntgen: unauffälliger Befund. Dauerdiagnosen: St. p. TEP rechte Schulter, DM römisch zwei, Hyperlipidämie, St. p.

Nasenseptumoperation 7/2014, St. p. Orbitabodenfraktur und Repositionsoperation; koronare Herzkrankheit, Vitien oder Asthma ist dem Internisten nicht bekannt.

Radiologische Befundnachreichung - Röntgen rechte Schulter -

Diagnosezentrum XXXX - vom 5.2.2018: Resektion des Humeruskopfes mit einem zementfreien Platzhalter mit einer Größe von ca. 4 cm.Diagnosezentrum römisch 40 - vom 5.2.2018: Resektion des Humeruskopfes mit einem zementfreien Platzhalter mit einer Größe von ca. 4 cm.

Befundnachreichung XXXX -KH vom 2.2.2018: Infektion und entzündliche Reaktion durch eine Gelenksprothese - Spacerwechsel an der rechten Schulter und intravenöse antibiotische Therapie.Befundnachreichung römisch 40 -KH vom 2.2.2018: Infektion und entzündliche Reaktion durch eine Gelenksprothese - Spacerwechsel an der rechten Schulter und intravenöse antibiotische Therapie.

Internistische Befundnachreichung - Dr. XXXX - vom 16.1.2018: EKG:Internistische Befundnachreichung - Dr. römisch 40 - vom 16.1.2018: EKG:

SR, Linkstyp, inkompl. RSB. Lungenfunktion: red. statische Volumina, obstruktive Funktionseinschränkung. Thorax-Röntgen: unauffälliger

Befund. Echokardiographie: unauffälliger Befund.

Befundnachreichung XXXX -KH vom 22.12.2017: Z. n. Schulterprothese rechts, chronischer Infekt - Explantation einer Teilendoprothese des Schultergelenkes plus Implantation eines Zementspacers rechts.Befundnachreichung römisch 40 -KH vom 22.12.2017: Z. n. Schulterprothese rechts, chronischer Infekt - Explantation einer Teilendoprothese des Schultergelenkes plus Implantation eines Zementspacers rechts.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Sehr gut.

Größe: 169,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: 140/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus unauffällig, etwas schwerhörig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher seit 15 Jahren, keine Atemnot.

Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen.

Obere Extremitäten: Narbe rechte Schulter - weitere Untersuchung wegen mangelnder Mitarbeit und Schmerzäußerungen schon bei Berührung; linker Arm frei beweglich - trotzdem Schmerzäußerungen bei der passiven Untersuchung. Kein Tremor.

Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich - dennoch Schmerzäußerungen beim Durchbewegen, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, weitere Beurteilungen wegen mangelnder Mitarbeit nicht möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, verlangsamt, rechter Arm in Schonhaltung. Läßt sich fast komplett von der Gattin aus- und ankleiden.

Status Psychicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb gering reduziert, bei der körperlichen Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates kaum/nicht kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts 2/2018 nach vorangegangener Entfernung einer Schulterteilendoprothese wegen chronischem Infekt Wahl dieser Position, da aktuell noch immer eine Funktionseinschränkung schweren Grades vorliegt.

02.06.05

40

2

Diabetes mellitus II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeschäden nicht dokumentiert. Diabetes mellitus römisch zwei - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeschäden nicht dokumentiert.

09.02.01

20

3

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da milde Verlaufsform dokumentiert.

06.05.01

20

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da vorliegende leichtergradige Funktionseinschränkungen anzunehmen sind.

02.01.01

10

5

Nasenseptumoperation Unterer Rahmensatz, da milde Klinik.

12.04.04

10

6

Repositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links Unterer Rahmensatz, da Doppelbilder beim Blick nach oben.

11.01.03

10

7

Hypertonie

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2-7 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

///

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 hat sich verschlechtert. Neuaufnahme der Leiden 2, 3, 4 und 5, da dokumentiert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die Änderung bei Leiden 1 erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe."

Der medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand".

2. Am 12.06.2018 langten zwei aktuelle Befunde ein. Hierzu gab der bereits befasste medizinische Sachverständige folgende Stellungnahme vom 03.08.2018 ab:

"Antwort(en):

Stellungnahme zum Parteiengehör betreffend SVGA vom 6.4.2018

Herr XXXX wurde am 6.4.2018 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde festgestellt und auch ausführlich begründet, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt.Herr römisch 40 wurde am 6.4.2018 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde festgestellt und auch ausführlich begründet, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt.

Es wurden nach der Untersuchung nun 2 Befunde nachgereicht, weshalb eine Stellungnahme dazu abzugeben ist.

Gutachterliche Stellungnahme:

Der nachgereichte Laborbefund - BZ: 161 mg% und Hba1c: 5,6% - bestätigt den sehr gut eingestellten Diabetes mellitus. Der nachgereichte Befundbericht - XXXX - beinhaltet in seinen Diagnosen (TEP rechtes Schultergelenk 27.02.18 bei Z. n. Infektion der Erstprothese [Schulterkopfprothese] 2012 wegen Omarthrose bei RM-Ruptur 2011, Lumboischialgie rechts bei Z. n. Discusprolaps LWS L4/L5, L5/S1 2016, gemischte Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus 2, Asthma bronchiale) nur Gesundheitsschädigungen, die im erstellten Gutachten bereits Berücksichtigung fanden.Der nachgereichte Laborbefund - BZ: 161 mg% und Hba1c: 5,6% - bestätigt den sehr gut eingestellten Diabetes mellitus. Der nachgereichte Befundbericht - römisch 40 - beinhaltet in seinen Diagnosen (TEP rechtes Schultergelenk 27.02.18 bei Z. n. Infektion der Erstprothese [Schulterkopfprothese] 2012 wegen Omarthrose bei RM-Ruptur 2011, Lumboischialgie rechts bei Z. n. Discusprolaps LWS L4/L5, L5/S1 2016, gemischte Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus 2, Asthma bronchiale) nur Gesundheitsschädigungen, die im erstellten Gutachten bereits Berücksichtigung fanden.

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials - inklusive Befundnachreichungen - eine Änderung der Befundnachreichungen - eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 14.06.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 03.08.2018 und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. nicht vorliegen würden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, er leide unter folgenden Krankheiten:

• Die Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts sei eine Funktionseinschränkung schweren Grades

• Diabetes mellitus 2

• Asthma bronchiale

• Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

• Nasenseptumoperation

• Respositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links

• Hypertonie

• Ohren bland Hypacusis perc. bilat 2xld0 seit 04/15 Rhinosinusitis chronica St.p.

Septoplastik St.p.

FESS St.p. TE Laryngitis sicca

Er könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, wegen seiner Schulter-OP, da durch das Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln es oft vorkomme, dass Menschen ihn stoßen würden, was weh tue. Er könne die Wohnung nicht ohne Begleitperson verlassen und sein Gleichgewicht auf der Straße nicht kontrollieren, da ihm leicht schwindelig werde, deswegen sei es ihm leichter wenn er mit dem Auto unterwegs sei, weil dann seine Frau fahre und Parkplätze zu finden meist schwer sei. Er ersuche um eine neue Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung.

Neu Befunde wurden keine vorgelegt.

5. Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland inne.1.1 Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland inne.

1.2 Mit Antrag vom 04.01.2018 begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. wurde mit Bescheid vom 03.09.018 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.

1.3 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1. Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts 2/2018 nach vorangegangener Entfernung einer Schulterteilendoprothese wegen chronischem Infekt (40% GdB)

2. Diabetes mellitus II - orale Medikation (20% GdB)2. Diabetes mellitus römisch zwei - orale Medikation (20% GdB)

3. Asthma bronchiale (20% GdB)

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (10% GdB)

5. Nasenseptumoperation (10% GdB)

6. Repositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links (10% GdB)

7. Hypertonie (10% GdB)

1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

1.5 Beim Beschwerdeführer liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG nicht vor.1.5 Beim Beschwerdeführer liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zu 1.1 bis 1.2) Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

2.2 Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.06.2018 sowie auf dessen von der belangten Behörde eingeholter ergänzender Stellungnahme vom 03.08.2018.2.2 Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 14.06.2018 sowie auf dessen von der belangten Behörde eingeholter ergänzender Stellungnahme vom 03.08.2018.

In diesem Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setze sich mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nimmt darin umfassend Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche inhaltlich als Ergänzung in die medizinische Beweisaufnahme einfließen.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nimmt darin umfassend Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche inhaltlich als Ergänzung in die medizinische Beweisaufnahme einfließen.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde gegenüber dem im bei der belangten Behörde geführten Vorverfahren und des im Zuge dieses Vorverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 19.03.2013 höher eingestuft. Insgesamt ergibt der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 v.H.

Dr. XXXX begründete diese Änderung damit, dass sich das Leiden 1 verschlechtert habe. Weiters seien die Leiden 2, 3, 4 und 5 hinzugekommen.Dr. römisch 40 begründete diese Änderung damit, dass sich das Leiden 1 verschlechtert habe. Weiters seien die Leiden 2, 3, 4 und 5 hinzugekommen.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts 2/2018 nach vorangegangener Entfernung einer Schulterteilendoprothese wegen chronischem Infekt" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 02.06.05 (Obere Extremitäten, Schultergelenk, Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig), für welche die Einschätzungsverordnung einen GdB von 40% vorsieht.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts 2/2018 nach vorangegangener Entfernung einer Schulterteilendoprothese wegen chronischem Infekt" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 02.06.05 (Obere Extremitäten, Schultergelenk, Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig), für welche die Einschätzungsverordnung einen GdB von 40% vorsieht.

Das Leiden 2, "nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus", fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 09.02.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass eine orale Medikation besteht und relevante Folgeschäden nicht dokumentiert sind. Dies wird in der Stellungnahme vom 03.08.2018 erneut bestätigt (Arg.:

"Der nachgereichte Laborbefund - BZ: 161 mg% und Hba1c: 5,6% - bestätigt den sehr gut eingestellten Diabetes mellitus.").

Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Asthma bronchiale" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 06.05.01 ("Zeitweilig leichtes Asthma"): 1-2x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden. Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf. Klinisch unauffällig außer bei Anfällen. Hierfür ist ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit der Dokumentation der milden Verlaufsform.

Leiden 4, "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.01.01 ("Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades"): Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage). Mäßig radiologische Veränderungen. Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben. Keine Dauertherapie erforderlich. Hierfür ist ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass nur leichtergradige Funktionseinschränkungen anzunehmen sind. Die ergibt sich aus dem Untersuchungsbefund des medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung (Arg.: "Wirbelsäule:

unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, weitere Beurteilungen wegen mangelnder Mitarbeit nicht möglich. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, verlangsamt, rechter Arm in Schonhaltung") sowie aus der Stellungnahme vom 03.08.2018 ("Der nachgereichte Befundbericht - XXXX - beinhaltet in seinen Diagnosen ((TEP rechtes Schultergelenk 27.02.18 bei Z. n. Infektion der Erstprothese [Schulterkopfprothese] 2012 wegen Omarthrose bei RM-Ruptur 2011, Lumboischialgie rechts bei Z. n. Discusprolaps LWS L4/L5, L5/S1 2016, gemischte Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus 2, Asthma bronchiale)) nur Gesundheitsschädigungen, die im erstellten Gutachten bereits Berücksichtigung fanden.").unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, weitere Beurteilungen wegen mangelnder Mitarbeit nicht möglich. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, verlangsamt, rechter Arm in Schonhaltung") sowie aus der Stellungnahme vom 03.08.2018 ("Der nachgereichte Befundbericht - römisch 40 - beinhaltet in seinen Diagnosen ((TEP rechtes Schultergelenk 27.02.18 bei Z. n. Infektion der Erstprothese [Schulterkopfprothese] 2012 wegen Omarthrose bei RM-Ruptur 2011, Lumboischialgie rechts bei Z. n. Discusprolaps LWS L4/L5, L5/S1 2016, gemischte Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus 2, Asthma bronchiale)) nur Gesundheitsschädigungen, die im erstellten Gutachten bereits Berücksichtigung fanden.").

Leiden 5, "Nasenseptumoperation", fällt unter die Positionsnummer 12.04.04 ("chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhle"), für die ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen ist ("Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen"). Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit milder Klinik.

Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Repositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links" (Leiden 6) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 11.01.03 ("Funktionsstörung der Augenmuskulatur") für die ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen ist ("Funktionelle Störungen - z.B. Doppelbilder. Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder"). Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 11.01.03 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass sich Doppelbilder lediglich beim Blick nach oben ergeben.

Für eine leichte Hypertonie (Leiden 7) sieht die Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.01.01 einen GdB in Höhe von 10% vor.

Glaubwürdig und nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% besteht.

Diese Einschätzung beruht auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2018 sowie auf den vorgelegten Befunden und steht im Gegensatz zu den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgten Einschätzungen des Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennP

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten