Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
BBG §40Spruch
W217 2202120-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LandesstelleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle
Niederösterreich, vom 28.06.2018, OB: XXXX , mit welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, in nicht-öffentlicherNiederösterreich, vom 28.06.2018, OB: römisch 40 , mit welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, in nicht-öffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfügt seit 27.04.2015 über einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. Hierzu wurde im Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, als Funktionseinschränkung eine verzögerte Knochenbruchheilung nach sprunggelenksnahem Unterschenkelbruch links festgestellt und eine Nachuntersuchung 04/2018 empfohlen, da bis dahin eine Heilung wahrscheinlich sei.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfügt seit 27.04.2015 über einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. Hierzu wurde im Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, als Funktionseinschränkung eine verzögerte Knochenbruchheilung nach sprunggelenksnahem Unterschenkelbruch links festgestellt und eine Nachuntersuchung 04/2018 empfohlen, da bis dahin eine Heilung wahrscheinlich sei.
Mit Antrag vom 20.09.2017, eingelangt am 21.09.2017, begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung".
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.03.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2018 unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Befunde lautet wie folgt:Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.03.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2018 unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Befunde lautet wie folgt:
"Anamnese:
Der Knochenbruch ist nun geheilt. Es ist aber eine Nervenschädigung aufgetreten. 06/17 wurde der Verriegelungsbolzen entfernt. Seither kommt es bei Belastung zu massivem Zittern des Unterschenkels. Es kommt dabei auch zu Kraftverlust und Einknicken des Beins. Es kribbelt im Fuß, der Fuß ist taub und gefühllos. Er ist beim niedergelassenen Neurologen in Behandlung. Er erhält seit Juli 2017 Therapien im UK XXXX . Diese bewirken Schmerzlinderung für einige Tage. Seither geht er auch auf Empfehlung der Therapeuten mit 2 Unterarmstützkrücken. Ohne Krücken kann er nur wenige Schritte schmerzfrei gehen. Es soll eine neuerliche Nervenleitgeschwindigkeitsmessung durchgeführt werden. Es besteht keine Schienenversorgung.Der Knochenbruch ist nun geheilt. Es ist aber eine Nervenschädigung aufgetreten. 06/17 wurde der Verriegelungsbolzen entfernt. Seither kommt es bei Belastung zu massivem Zittern des Unterschenkels. Es kommt dabei auch zu Kraftverlust und Einknicken des Beins. Es kribbelt im Fuß, der Fuß ist taub und gefühllos. Er ist beim niedergelassenen Neurologen in Behandlung. Er erhält seit Juli 2017 Therapien im UK römisch 40 . Diese bewirken Schmerzlinderung für einige Tage. Seither geht er auch auf Empfehlung der Therapeuten mit 2 Unterarmstützkrücken. Ohne Krücken kann er nur wenige Schritte schmerzfrei gehen. Es soll eine neuerliche Nervenleitgeschwindigkeitsmessung durchgeführt werden. Es besteht keine Schienenversorgung.
Derzeitige Beschwerden:
N. peroneus Läsion links bei Z.n. distaler US- Fraktur links 08/2014 mit Marknagelung und Re-Operation 2015
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Vit D, Calciduran, Gabapentin, Noax, bei Bed. Tramabene
Sozialanamnese:
Schichtfacharbeiter, seit Juni 2017 in Krankenstand
verheiratet, 3 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
UK XXXX , Abteilung f. Neurologie, 23.8.17: NeurosonographischerUK römisch 40 , Abteilung f. Neurologie, 23.8.17: Neurosonographischer
Befund, Diagnosen:
St. p. Fraktur im Bereich des Ii. USCH; Sonographie des Ii. IM. peronäus.St. p. Fraktur im Bereich des römisch eins i. USCH; Sonographie des römisch eins i. IM. peronäus.
Zusammenfassung: deutlich proximale Läsion des N. peronäus kurz nach dem Abgang aus dem N. ischiadicus. Nach distal hin lässt sich der oberflächliche N. peronäus bis zum Sprunggelenk sehr gut als unauffälliger Nerv darstellen.
N. peroneus Läsion links bei Z.n. distaler US- Fraktur links 08/2014 mit Marknagelung und Re-Operation 2015. ENG 01/2017 zeigt eine axonale Peroneusläsion links,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig
Ernährungszustand: übergewichtig
Größe: 180,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Brillenversorgung; Zähne:
saniert; Halsorgane: Arterien: bds. tastbar; Venen: nicht gestaut;
Schilddrüse: unauff. Tastbefund; Thorax: symmetrisch, Lunge:
vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: über Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen; Leber: nicht tastbar Nierenlager:
frei; Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei, HWS:
frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei,
Finger-Boden-Versuch: Unterrand der Patella, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand re durchführbar, li. nicht durchführbar;
Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich,
Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig , Gelenke frei beweglich,
Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen:
keine
Untere Extremitäten: blande Narbe li. Knöchelbereich, geringe Muskelverschmächtigung li. Unterschenkel, Aktives Heben re frei, li. endlagig eingeschränkt; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: re frei beweglich, li. Beugen 90°, kein Streckdefizit; Sprunggelenke: re ohne Einschränkung, li. endlagig eingeschränkt in allen Ebenen; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; Zittern des li. Unterschenkels bei aktiven Bewegungen, geringe Fußheberschwäche li. sonst grob neurologisch unauffällig, periphere Pulse bds tastbar, keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt weite Konfektionsschuhe, selbständiges An-/Ausziehen möglich, Aufstehen aus dem Sitzen mit Aufstützen, Transfer Untersuchungsliege selbständig, Bücken aus dem Sitzen möglich, wohnt in einem 2- Familienhaus mit 1 Stockwerk, Stiegen Steigen mit Anhalten und einer Krücke im Nachstellschritt, im Alltag selbständig; Gangbild mit 2 Unterarmstützkrücken sicher
Status Psychicus:
orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Peronaeuslähmung links 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da beeinträchtigte Fußhebung und geringe Muskelverschmächtigung der Wadenmuskulatur mit Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken; verzögerte, aber nun abgeschlossene heilung des Knochenbruchs im Knöchelbereich wird mitberücksichtigt
04.05.13
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Nach abgeschlossener Heilung des Knochenbruchs entfällt Leiden 1 des Vorgutachtens. Die nun bestätigte Peroaeuslähmung links wird als Leiden 1 neu aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30%."
Die medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand".
2. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer aus, dass durch den Bruch und die darauffolgenden OP's trotz Knochenheilung im Bereich des Sprunggelenkes eine Steifigkeit (Sperre) vorliege und der Nervenschaden ein Gehen ohne mindestens einer Krücke nicht mehr zulasset. Im Knie und Fuß ab Bruch hinunter bis zu den Zehen bestehe ein Taubheitsgefühl sowie ein Koordinationsproblem beim Fußheben und Steigen, ebenso könne er die Zehen zwar bewegen, aber nicht gezielt steuern. Der Nervenschaden lasse ein Gehen ohne Krücken nicht zu, da er sonst stürze. Mit Krücken könne er maximal ca. 200 m gehen, mit Pausen. Da er Schmerzmitteln wegen Knochenschmerzen und Nervenschmerzen dauerhaft einnehmen müsse, werde er sehr müde bzw. leide die Konzentration stark darunter. Um Autofahren (Automatik) zu können, nehme er die Medikamente abends. Sein Arbeitgeber könne und dürfe die Sicherheit des Beschwerdeführers bei der Arbeit nicht mehr übernehmen. Ebenso habe er seine Tätigkeit nach 25 Jahren bei der Betriebsfeuerwehr beenden müssen, was auch seine Psyche stark belaste. Leider habe er auch schon Antidepressiva einnehmen müssen.
3. Die bereits befasste Allgemeinmedizinerin führt in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2018 aus:
"Es wird festgehalten, dass, nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes, keine Änderung der getroffenen Einschätzung vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor.
Eine kurze Wegstrecke ist aus eigener Kraft und allenfalls mit Hilfe von Unterarmstützkrücken zu bewältigen möglich. Die Belastbarkeit ist nach abgeschlossener Knochenheilung wiederhergestellt. Ein- und Aussteigen sind unter Berücksichtigung der Einschränkung der Gelenksfunktionen möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten gegeben. Ebenso läßt der psychische Zustand die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar erscheinen."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.
Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sowie auf die Stellungnahme vom 08.06.2018 und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 30 v.H. nicht mehr vorliegen würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass er - entgegen der Begutachtung - nach wie vor einen fast 40 cm langen Marknagel in linken Unterschenkel habe, der nicht entfernt werde, weil der Bruch an einer ungünstigen Stelle gewesen sei. Auch seien Folgeschäden, wie angehender Wirbelschaden, beginnende Arthrose auf Sprunggelenk, hinzugekommen.
6. Am 30.07.2018 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Im hierauf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktengutachten führt Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, wie folgt aus:7. Im hierauf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktengutachten führt Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, wie folgt aus:
" (...)
Zur Gutachtenserstellung wurden herangezogen:
• Sachverständigengutachten Dr. XXXX , 9.1.2018 und Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers 8.6.2018.• Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , 9.1.2018 und Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers 8.6.2018.
* Eigenes Vorgutachten für das Sozialministeriumservice am 11.4.2016.
* Neurologischer Befund Dr. XXXX , 19.6.2017.* Neurologischer Befund Dr. römisch 40 , 19.6.2017.
• Röntgenbefund Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Beckenübersicht, beide Knie, Unterschenkel und Sprunggelenke, Institut Böck, XXXX , 7.2.2018.• Röntgenbefund Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Beckenübersicht, beide Knie, Unterschenkel und Sprunggelenke, Institut Böck, römisch 40 , 7.2.2018.
• Stellungnahme von Herrn XXXX , 12.7.2018.• Stellungnahme von Herrn römisch 40 , 12.7.2018.
l. ANAMNESE
Aktenlage:
XXXX wurde am 11.4.2016 von mir untersucht, nachdem er am 3.8.2014 einen Bruch des linken Unterschenkels erlitten hatte. Es waren Komplikationen eingetreten, es waren mehrere Operationen und Behandlungen erforderlich gewesen. Bei der Begutachtung war der Bruch noch nicht abgeheilt, eine Invalidität von 50 % wurde damals festgestellt und eine Nachuntersuchung 2018 empfohlen.römisch 40 wurde am 11.4.2016 von mir untersucht, nachdem er am 3.8.2014 einen Bruch des linken Unterschenkels erlitten hatte. Es waren Komplikationen eingetreten, es waren mehrere Operationen und Behandlungen erforderlich gewesen. Bei der Begutachtung war der Bruch noch nicht abgeheilt, eine Invalidität von 50 % wurde damals festgestellt und eine Nachuntersuchung 2018 empfohlen.
Dr. XXXX untersuchte Herrn XXXX am 9.1.2018, beschrieb eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes, eine geringe Fußheberschwäche links und dass er mit 2 Krücken ging. Sie stellte aufgrund der vorliegenden Befunde eine Peroneuslähmung links fest und schätzte mit 30 % Behinderungsgrad ein. Die Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel war aus ihrer Sicht nicht beeinträchtigt.Dr. römisch 40 untersuchte Herrn römisch 40 am 9.1.2018, beschrieb eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes, eine geringe Fußheberschwäche links und dass er mit 2 Krücken ging. Sie stellte aufgrund der vorliegenden Befunde eine Peroneuslähmung links fest und schätzte mit 30 % Behinderungsgrad ein. Die Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel war aus ihrer Sicht nicht beeinträchtigt.
In einem neurologischen Befund vom 19.6.2017 bestätigt sich die Peroneusläsion links, dies auch nach Neurosonographie.
Röntgenbefunde vom 7.2.2018 zeigen am linken Unterschenkel konsolidierte Frakturen bei liegendem Marknagel. Die Skelettanteile sind porotisch, es besteht eine geringe Arthrose am oberen und unteren Sprunggelenk.
Am Knie- und Beckenröntgen besteht ein unauffälliger Befund, an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zeigen sich beginnende bzw. geringe Abnützungen.
Il. STELLUNGNAHMErömisch eins l. STELLUNGNAHME
Den Unterlagen und auch dem Untersuchungsbefund der Dr. XXXX zufolge hat sich die Situation gegenüber dem Vorgutachten 2016 insofern geändert, als der Unterschenkelbruch geheilt ist. Es besteht als Folge der Verletzung nun eine Schädigung des Peroneusnervs - Peroneusläsion. Diese wurde von Dr. XXXX korrekt mit 30 % Behinderungsgrad eingeschätzt, entsprechend der Symptomatik und der damit verbundenen Schmerzen.Den Unterlagen und auch dem Untersuchungsbefund der Dr. römisch 40 zufolge hat sich die Situation gegenüber dem Vorgutachten 2016 insofern geändert, als der Unterschenkelbruch geheilt ist. Es besteht als Folge der Verletzung nun eine Schädigung des Peroneusnervs - Peroneusläsion. Diese wurde von Dr. römisch 40 korrekt mit 30 % Behinderungsgrad eingeschätzt, entsprechend der Symptomatik und der damit verbundenen Schmerzen.
Die von Herrn XXXX vorgelegten Röntgenbefunde der Wirbelsäule zeigen einen altersgemäßen Befund, allein daraus lässt sich kein einschätzungsrelevanter Behinderungsgrad ableiten. Im Gutachten von Dr. XXXX wird die Wirbelsäule auch als gut beweglich beschrieben.Die von Herrn römisch 40 vorgelegten Röntgenbefunde der Wirbelsäule zeigen einen altersgemäßen Befund, allein daraus lässt sich kein einschätzungsrelevanter Behinderungsgrad ableiten. Im Gutachten von Dr. römisch 40 wird die Wirbelsäule auch als gut beweglich beschrieben.
Zusammenfassend kann ich keine abweichende Einschätzung zum Gutachten Dr. XXXX treffen."Zusammenfassend kann ich keine abweichende Einschätzung zum Gutachten Dr. römisch 40 treffen."
8. Das Gutachten von Dr. XXXX wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 01.10.2018 als Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Diese Frist verstrich ungenutzt.8. Das Gutachten von Dr. römisch 40 wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 01.10.2018 als Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Diese Frist verstrich ungenutzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland inne.1.1 Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland inne.
1.2 Der Beschwerdeführer ist seit 27.04.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Mit Antrag vom 20.09.2017, eingelangt am 21.09.2017, begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung".
Aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 30 v.H. wurde mit Bescheid vom 28.06.2018 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
1.3 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Peronaeuslähmung links
04.05.13
30
1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
1.5 Beim Beschwerdeführer liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG nicht mehr vor.1.5 Beim Beschwerdeführer liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG nicht mehr vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zu 1.1 bis 1.2) Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
2.2 Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 12.03.2018 sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Gutachten von Dr. XXXX .2.2 Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 12.03.2018 sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Gutachten von Dr. römisch 40 .
In diesen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nimmt darin umfassend Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche inhaltlich als Ergänzung in die medizinische Beweisaufnahme einfließen.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nimmt darin umfassend Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche inhaltlich als Ergänzung in die medizinische Beweisaufnahme einfließen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde gegenüber dem im bei der belangten Behörde geführten Vorverfahren und des im Zuge dieses Vorverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 21.04.2016 niedriger eingestuft. Insgesamt ergibt der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 30 v.H.
Dr. XXXX begründete diese Änderung damit, dass nach abgeschlossener Heilung des Knochenbruchs Leiden 1 des Vorgutachtens (verzögerte Knochenbruchheilung nach sprunggelenksnahem Unterschenkelbruch links) entfällt, die nun bestätigte Peroaeuslähmung links jedoch als Leiden 1 neu aufgenommen wird.Dr. römisch 40 begründete diese Änderung damit, dass nach abgeschlossener Heilung des Knochenbruchs Leiden 1 des Vorgutachtens (verzögerte Knochenbruchheilung nach sprunggelenksnahem Unterschenkelbruch links) entfällt, die nun bestätigte Peroaeuslähmung links jedoch als Leiden 1 neu aufgenommen wird.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Peroaeuslähmung links" (Leiden1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 04.05.13 (Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus), für welche die Einschätzungsverordnung folgende Rahmensätze vorsieht: 10%: Kraftdefizit bei der Untersuchung; 20%:Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Peroaeuslähmung links" (Leiden1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 04.05.13 (Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus), für welche die Einschätzungsverordnung folgende Rahmensätze vorsieht: 10%: Kraftdefizit bei der Untersuchung; 20%:
Fußhebung beeinträchtigt keine Stürze; 30%: Fußhebung deutlich beeinträchtigt, Stürze objektivierbar; 40%: Fallfuß - Peronaeusschiene. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.13 mit 30% aus und begründete die Wahl von 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, dass eine beeinträchtigte Fußhebung und geringe Muskelverschmächtigung der Wadenmuskulatur mit Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken vorliegt, die verzögerte, aber nun abgeschlossene Heilung des Knochenbruchs im Knöchelbereich mitberücksichtigt wurde. So beschrieb die Sachverständige eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes, eine geringe Fußheberschwäche links und dass der Beschwerdeführer mit 2 Unterarmstützkrücken ging.
Diese Einstufung wird auch durch die Stellungnahme von Dr. XXXX bestätigt (Arg.: "Den Unterlagen und auch dem Untersuchungsbefund der Dr. XXXX zufolge hat sich die Situation gegenüber dem Vorgutachten 2016 insofern geändert, als der Unterschenkelbruch geheilt ist. Es besteht als Folge der Verletzung nun eine Schädigung des Peroneusnervs - Peroneusläsion. Diese wurde von Dr. XXXX korrekt mit 30 % Behinderungsgrad eingeschätzt, entsprechend der Symptomatik und der damit verbundenen Schmerzen. Die von Herrn XXXX vorgelegten Röntgenbefunde der Wirbelsäule zeigen einen altersgemäßen Befund, allein daraus lässt sich kein einschätzungsrelevanter Behinderungsgrad ableiten. Im Gutachten von Dr. XXXX wird die Wirbelsäule auch als gut beweglich beschrieben.")Diese Einstufung wird auch durch die Stellungnahme von Dr. römisch 40 bestätigt (Arg.: "Den Unterlagen und auch dem Untersuchungsbefund der Dr. römisch 40 zufolge hat sich die Situation gegenüber dem Vorgutachten 2016 insofern geändert, als der Unterschenkelbruch geheilt ist. Es besteht als Folge der Verletzung nun eine Schädigung des Peroneusnervs - Peroneusläsion. Diese wurde von Dr. römisch 40 korrekt mit 30 % Behinderungsgrad eingeschätzt, entsprechend der Symptomatik und der damit verbundenen Schmerzen. Die von Herrn römisch 40 vorgelegten Röntgenbefunde der Wirbelsäule zeigen einen altersgemäßen Befund, allein daraus lässt sich kein einschätzungsrelevanter Behinderungsgrad ableiten. Im Gutachten von Dr. römisch 40 wird die Wirbelsäule auch als gut beweglich beschrieben.")
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die gee