TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 G302 2163847-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

BSVG §23
BSVG §24
BSVG §30
BSVG §32
BSVG §33
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G302 2163847-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 17.05.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SVB), vom 17.05.2017, GZ: XXXX, wurde für Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §§ 23, 24 Abs. 1 und Abs. 2, 30, 32 Abs. 1 und 33 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung in der Zeit von 01.10.2016 bis 31.12.2016 folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt und es besteht Beitragspflicht wie folgt:

Zeitraum

Versicherungszweig

monatliche Beitrags-grundlage

Beitragssatz in %

Monats- beitrag

Quartals- beitrag

01.10.2016-31.12.2016

Unfallversicherung Pensionsversicherung Krankenversicherung

*) 767,15 580,43*) 767,15

1,90 17,00 7,65

14,58 98,67 58,69

43,74 296,01 176,07

 

 

 

 

 

515,82

*Mindestbeitragsgrundlage

Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein und machte Begründungsmangel, falsche rechtliche Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Rechtsnormen geltend. Für den Bürger müsse klar erkennbar sein aufgrund welcher Umstände und Vorgaben, Inhalte mittels Bescheid festgestellt werden würden. Bescheide seien laut gesetzlichen Vorgaben zu begründen und es müsse klar nachvollziehbar sein, wie die Behörde zu einer Entscheidung komme. Im Spruch des Bescheides scheine eine Summe von 515,82 Euro auf. In der Begründung sei ein einzuzahlender Betrag von Euro 566,78 angeführt. Somit würden Spruch und Begründung des Bescheides im Widerspruch stehen. Betreffend Kostenanteil Euro 9,38, bereits fällige Schuld Euro 315,00 und abzüglich Beitragsgutschrift gemäß § 357b BSVG Euro 273,42 fehle jegliche Begründung. Der Bescheid leide somit an Rechtswidrigkeit. Ebenso werde Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Beitragsgrundlagen geltend gemacht. Für den Zeitraum von 2008 bis 2016 sei es zu einer Steigerung der Beiträge für die Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung von 28,50 Prozent gekommen. Daraus ergebe sich eine Verletzung des Vertrauensschutzes.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und am 10.07.2017 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist in der Zeit von 01.10.2016 bis 31.12.2016 Betriebsführer seines Eigenbetriebes in der XXXX mit einer Fläche von 1,9302 ha forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von EUR 150,--.

Weiters hat der BF von seiner Mutter Frau XXXX land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 57,7801 ha mit einem Einheitswert von EUR 2.992,57 gepachtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten der Versicherungswert nach Abs. 2 die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird. Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hiernach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen festzustellen. Der Hundertsatz beträgt für 2016: bei Einheitswerten bis EUR 5.000,00: 18,72355 %, Gemäß § 23 Abs. 3 BSVG sind bei der Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen: a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe; b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert; c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert; d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert; e) wenn der land(forst)wirtschaftIiche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden; f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder {§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern^/Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. Gemäß § 23 Abs. 10 BSVG beträgt die Beitragsgrundlage für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten in der Krankenversicherung mindestens EUR 583,48 monatlich (Wert 2004) und in der Pensionsversicherung mindestens den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge tritt in der Krankenversicherung ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 474 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag und in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2006 der mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachte Betrag sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt: 2016 EUR 767,15. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt: 2016 EUR 415,72. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung beträgt: 2016 EUR 767,15.

Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben ab 01.01.2015 die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag 17,00 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gern. § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG zu bilden. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten, der Beitrag ist auf Gent zu runden.

Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am

15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt.

3.2. Der Beschwerdeführer führt nach Aufzählung der Beschwerdegründe an, dass im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 17.05.2017 eine Summe von € 515,82 aufscheine, während in der Begründung ein einzuzahlender Betrag von € 566,78 angeführt sei. Daher stünden Spruch und Begründung des Bescheides im Widerspruch. Weiters führt der Beschwerdeführer an, dass zum Kostenanteil von €

9,38, zur bereits fälligen Schuld von € 315,-und zur abgezogenen Beitragsgutschrift gemäß § 357 b BSVG in Höhe von € 273,42 jegliche Begründung fehle und der Bescheid daher an Rechtswidrigkeit leide.

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer erhielt von der SVB mit der Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung am 04.01.2017 eine Vorschreibung der für Oktober bis Dezember 2016 zu entrichteten Versicherungsbeiträge samt der in diesem Zeitraum abgerechneten Kostenanteile.

Dabei setzte sich der vorgeschriebene Betrag in Höhe von € 566,78 aus den Beiträgen zur Pflichtversicherung (in Höhe von € 515,82), dem Kostenanteil von € 9,38, aus der bereits fälligen Schuld in Höhe von € 315,00 abzüglich der Beitragsschuld gemäß § 357 b BSVG (in Höhe von € 237,42) zusammen.

Mit Mail vom 30.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer "die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 mittels Bescheid".

Diesem Antrag folgend erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 17.05.2017, in welchem spruchgemäß über die im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2017 vorliegende Beitragsgrundlage sowie die daraus errechnete Beitragshöhe für das vierte Quartal 2016 in Höhe von €

515,82 abgesprochen wurde.

In der Bescheidbegründung wurden die rechtlichen Grundlagen dieser Entscheidung ausführlich angeführt. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstücke mit dem dazugehörigen Einheitswert im Bescheid angeführt.

Insofern wurde mit Bescheid vom 17.05.2017 dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2017, die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 mittels Bescheides vorzunehmen, vollinhaltlich und gesetzeskonform entsprochen.

Neben den Beiträgen zur Pflichtversicherung beinhaltete die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 04.01.2017 auch andere Vorschreibebeträge, welche vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 30.01.2017 jedoch nicht ausdrücklich in Bescheidform begehrt wurden.

Vollständigkeitshalber wurden sie im gegenständlichen Bescheid angeführt und wird hiermit nochmals darauf eingegangen:

Kostenanteil € 9,38

Dieser Kostenanteil gemäß § 80 Abs. 2 BSVG ist, wie bereits auf Seite 2 der Vorschreibung der SVB vom 04.01.2017 angeführt, der Behandlungsbeitrag für die Inanspruchnahme des Arztes XXXX am 30.08.2016.

Bereits fällige Schuld € 315,00

Diese Schuld betrifft nicht die Beitragsschulden aus dem 4. Quartal 2016, sondern setzt sich aus Beitragszuschlägen für verspätete bzw. nicht bezahlte Beiträge des Beschwerdeführers für den Beitragszeitraum vor dem 01.10.2016 zusammen. Der Beschwerdeführer erhielt dazu laufend Informationen und wurde zuletzt mit Schreiben vom 13.12.2016 vom Rückstand in der Höhe von € 315,- informiert.

Die Beiträge für das 4. Quartal 2016 wurden dem Beschwerdeführer erstmals mit Vorschreibung der SVB vom 04.01.2017 vorgeschrieben und sind daher im Schreiben vom 13.12.2016 keinesfalls mitumfasst.

Abzüglich Beitragsgutschrift gemäß § 357 b BSVG € 273,42

Die in § 357 b BSVG normierte Beitragsgutschrift (im BGBl I 2017/17 kundgemacht) in Höhe von 53 % der im 4. Quartal zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge (aus der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) wird dem Beschwerdeführer von seiner Vorschreibung somit abgezogen.

Soweit der BF sich in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sieht, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bedenken vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Aus der Sicht des erkennenden Richters sind die Normen verfassungskonform und wurden auch zu Recht von der belangten Behörde angewandt.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2163847.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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