TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W193 2206171-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

1.) W193 2206165-1/8E

2.) W193 2206170-1/8E

3.) W193 2206171-1/6E

4.) W193 2206166-1/6E

5.) W193 2206150-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.17.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.17.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch vier. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

V. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch fünf. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), und ihren zwei Kindern, dem Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3) und der Beschwerdeführerin zu 4.) (im Folgenden: BF4) alle Staatsangehörige Afghanistans, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.07.2016 stellten die BF1 und der BF2 für sich selbst, sowie für den BF3 und die BF4 als deren gesetzliche Vertreter gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), und ihren zwei Kindern, dem Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3) und der Beschwerdeführerin zu 4.) (im Folgenden: BF4) alle Staatsangehörige Afghanistans, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.07.2016 stellten die BF1 und der BF2 für sich selbst, sowie für den BF3 und die BF4 als deren gesetzliche Vertreter gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 5.) (im Folgenden: BF5) in Österreich geboren und wurde am 31.07.2017 durch die BF1 und den BF2 als dessen gesetzliche Vertreter gegenständlicher Antrage auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu 5.) (im Folgenden: BF5) in Österreich geboren und wurde am 31.07.2017 durch die BF1 und den BF2 als dessen gesetzliche Vertreter gegenständlicher Antrage auf internationalen Schutz gestellt.

I.3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2016 gab die BF1 an, dass sie am XXXX in Kabul, Afghanistan geboren sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitische Muslima. Sie sei seit 01.01.2009 verheiratet und habe keine Schulbildung genossen und sei Hausfrau gewesen. Sie habe in Kabul, Karte Naw, gewohnt. Geflohen sei sie wegen Grundstücksstreitigkeiten in der Familie ihres Mannes. Ihr Schwiegervater sei mit seinem Bruder, dem Onkel ihres Mannes, in Streit geraten wegen der Anteile an Grundstücken. Der Onkel ihres Mannes und dessen Söhne seien mit den Taliban verbündet. Ihr Schwiegervater und ihr Schwager seien vom Onkel ihres Mannes getötet worden, weshalb die Familie geflohen sei.römisch eins.3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2016 gab die BF1 an, dass sie am römisch 40 in Kabul, Afghanistan geboren sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitische Muslima. Sie sei seit 01.01.2009 verheiratet und habe keine Schulbildung genossen und sei Hausfrau gewesen. Sie habe in Kabul, Karte Naw, gewohnt. Geflohen sei sie wegen Grundstücksstreitigkeiten in der Familie ihres Mannes. Ihr Schwiegervater sei mit seinem Bruder, dem Onkel ihres Mannes, in Streit geraten wegen der Anteile an Grundstücken. Der Onkel ihres Mannes und dessen Söhne seien mit den Taliban verbündet. Ihr Schwiegervater und ihr Schwager seien vom Onkel ihres Mannes getötet worden, weshalb die Familie geflohen sei.

Auch der BF2 führte in seiner Erstbefragung am 18.07.2016 an, dass er am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren sei, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei seit 01.01.2008 verheiratet und habe keine Schule besucht und zuletzt als Fleischhauer gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab er an, wegen Grundstücksstreitigkeiten in der Familie geflohen zu sein. Sein Vater sei mit dessen Bruder, seinem Onkel, in Streit geraten wegen der Anteile an Grundstücken. Der Onkel und dessen Söhne seien mit den Taliban verbündet. Sein Vater und sein Bruder seien vom Onkel getötet worden, weshalb die Familie geflohen sei.Auch der BF2 führte in seiner Erstbefragung am 18.07.2016 an, dass er am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren sei, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei seit 01.01.2008 verheiratet und habe keine Schule besucht und zuletzt als Fleischhauer gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab er an, wegen Grundstücksstreitigkeiten in der Familie geflohen zu sein. Sein Vater sei mit dessen Bruder, seinem Onkel, in Streit geraten wegen der Anteile an Grundstücken. Der Onkel und dessen Söhne seien mit den Taliban verbündet. Sein Vater und sein Bruder seien vom Onkel getötet worden, weshalb die Familie geflohen sei.

I.4. Am 24.03.2018 wurde die BF1 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache farsi niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, in Bot Khak, einem Vorort von Kabul, geboren worden zu sein. Ihr Vater sei Staatsbeamter und die wirtschaftliche Lage ihrer Familie sei gut gewesen, die Familie habe ein eigenes Haus gehabt. Sie sei nur kurz zur Schule gegangen und habe das Interesse daran verloren. Nach ihrer Eheschließung habe sie im Haus ihrer Schwiegerfamilie, in der Provinz Kabul, Distrikt Bagrami, Dorf Shina, gewohnt; in den letzten beiden Monaten vor ihrer Flucht habe sie in der Stadt Kabul, Stadtteil Karte Nau, hinter der Fa. "Coca Cola" in einer Mietwohnung gewohnt. Zu den Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass es mit der Zeit und dem Kindersegen im Haus ihres Schwiegervaters, das auch von der Familie ihres Schwagers, dem Bruder ihres Mannes, bewohnt worden sei, sehr eng geworden sei, weshalb man beschlossen habe, dass ihr Schwiegervater mit dessen Bruder Afzai sprechen solle bezüglich einer Aufteilung von Grundstücken im Ausmaß von etwa 100 Hektar, wobei 50 Hektar im Distrikt Pol-e Charkhi, Provinz Kabul, und 50 Hektar im Bezirk Behsoud, Nähe Jalalabad, Provinz Nangarhar, gelegen seien. Der Bruder ihres Schwiegervaters habe die Verwaltung der Grundstücke innegehabt, er habe eine Art Grundstücksmafia gehabt. Schließlich sei ihr Schwiegervater nach Jalalabd gefahren, um mit seinem Bruder zu sprechen, sei jedoch von dort nicht mehr wieder nach Hause gekommen. Ihr Schwager Yusuf habe Nachforschungen angestellt und habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach etwa drei Tagen habe es einen Anruf der Sicherheitsdirektion der Provinz Nangarhar gegeben, wobei mitgeteilt worden sei, dass eine Leiche bei einem See im Bezirk Buji, Nangarhar, gefunden worden sei. Ihr Mann und ihr Schwager hätten letztlich die Leiche als ihren Schwiegervater identifiziert, der von einer Kalaschnikow getötet worden sei. Ein Jahr später habe ihr Schwager Yusuf zwei Söhne - Shirkhan und Ajmal - von Afzai getötet, sehr zum Missfallen ihre Schwiegermutter und ihres Mannes, die lieber auf die Reaktion der Behörden gewartet hätten, aber ihr Schwager habe sich nach der Rachetat besser gefühlt. Yusuf sei jedoch in das Haus seiner Schwiegerfamlie gezogen und habe empfohlen, dass sich der Rest der Familie auch verstecken solle. Schließlich seien sie nach Kabul, in die Nähe der Fa. "Coca Cola" in eine Mietwohnung gezogen. Nach einem Monat sei ein schwarzes Auto aufgetaucht, in das man sie gewaltsam gezogen habe, nachdem sie mit einem feuchten Tuch betäubt worden sei. Sie sei schließlich fünf Tage lang in einem lochähnlichen Zimmer ohne Fenster gefangen hagelten worden, sei vergewaltigt worden und geschlagen und bedroht worden. Schließlich konnte sie ihrem Mann sagen, wo sie sei.römisch eins.4. Am 24.03.2018 wurde die BF1 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache farsi niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, in Bot Khak, einem Vorort von Kabul, geboren worden zu sein. Ihr Vater sei Staatsbeamter und die wirtschaftliche Lage ihrer Familie sei gut gewesen, die Familie habe ein eigenes Haus gehabt. Sie sei nur kurz zur Schule gegangen und habe das Interesse daran verloren. Nach ihrer Eheschließung habe sie im Haus ihrer Schwiegerfamilie, in der Provinz Kabul, Distrikt Bagrami, Dorf Shina, gewohnt; in den letzten beiden Monaten vor ihrer Flucht habe sie in der Stadt Kabul, Stadtteil Karte Nau, hinter der Fa. "Coca Cola" in einer Mietwohnung gewohnt. Zu den Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass es mit der Zeit und dem Kindersegen im Haus ihres Schwiegervaters, das auch von der Familie ihres Schwagers, dem Bruder ihres Mannes, bewohnt worden sei, sehr eng geworden sei, weshalb man beschlossen habe, dass ihr Schwiegervater mit dessen Bruder Afzai sprechen solle bezüglich einer Aufteilung von Grundstücken im Ausmaß von etwa 100 Hektar, wobei 50 Hektar im Distrikt Pol-e Charkhi, Provinz Kabul, und 50 Hektar im Bezirk Behsoud, Nähe Jalalabad, Provinz Nangarhar, gelegen seien. Der Bruder ihres Schwiegervaters habe die Verwaltung der Grundstücke innegehabt, er habe eine Art Grundstücksmafia gehabt. Schließlich sei ihr Schwiegervater nach Jalalabd gefahren, um mit seinem Bruder zu sprechen, sei jedoch von dort nicht mehr wieder nach Hause gekommen. Ihr Schwager Yusuf habe Nachforschungen angestellt und habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach etwa drei Tagen habe es einen Anruf der Sicherheitsdirektion der Provinz Nangarhar gegeben, wobei mitgeteilt worden sei, dass eine Leiche bei einem See im Bezirk Buji, Nangarhar, gefunden worden sei. Ihr Mann und ihr Schwager hätten letztlich die Leiche als ihren Schwiegervater identifiziert, der von einer Kalaschnikow getötet worden sei. Ein Jahr später habe ihr Schwager Yusuf zwei Söhne - Shirkhan und Ajmal - von Afzai getötet, sehr zum Missfallen ihre Schwiegermutter und ihres Mannes, die lieber auf die Reaktion der Behörden gewartet hätten, aber ihr Schwager habe sich nach der Rachetat besser gefühlt. Yusuf sei jedoch in das Haus seiner Schwiegerfamlie gezogen und habe empfohlen, dass sich der Rest der Familie auch verstecken solle. Schließlich seien sie nach Kabul, in die Nähe der Fa. "Coca Cola" in eine Mietwohnung gezogen. Nach einem Monat sei ein schwarzes Auto aufgetaucht, in das man sie gewaltsam gezogen habe, nachdem sie mit einem feuchten Tuch betäubt worden sei. Sie sei schließlich fünf Tage lang in einem lochähnlichen Zimmer ohne Fenster gefangen hagelten worden, sei vergewaltigt worden und geschlagen und bedroht worden. Schließlich konnte sie ihrem Mann sagen, wo sie sei.

Am 17.05.2018 wurde die Einvernahme fortgesetzt. Die BF1 gab an, bei den Quälereien auch gefilmt worden zu sein. Ihr Mann sei zu ihrer Befreiung geeilt und es habe ein großes Handgemenge gegeben, bei dem sie sich schließlich habe befreien können und habe Hilfe in der Umgebung geholt. Schließlich sei sie mit ihrem verletzten Mann in ein Krankenhaus gebracht worden, wo sie auch Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Schließlich seien sie mit dem Auto nach Kabul gefahren und hätten dort die Schwiegerfamilie und ein Krankenhaus aufgesucht. Sie seien schließlich zu ihren Eltern gezogen und sie habe mitbekommen, wie es auf das nahe Haus ihrer Schwiegerfamilie einen Bombenanschlag gegeben habe, wobei ihr Schwager und ihre Schwiegermutter getötet worden seien. Nachdem bei dem Konflikt sowohl ihre Schwiegereltern als auch ihr Schwager getötet worden seien, hätten sie beschlossen, nach Europa zu gehen.

Auch der BF2 wurde am 17.05.2018 befragt und gab an, in der Stadt Kabul geboren worden zu sein und im 12. Bezirk, in Shina, gewohnt zu haben. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und habe drei Jahre in einer Fleischerei gearbeitet und auch als Taxifahrer. Schließlich habe er als Fahrer eines hochrangigen Polizeioffiziers gearbeitet zu haben, der für Drogen zuständig gewesen sei. Zuletzt habe er in Kabul, im 8. Bezirk Karte Now, gewohnt. Er sei Paschtune sunnitischen Bekenntnisses. Sein Vater und dessen Bruder hätten ein 100 Jerib großes Grundstück besessen, Schon lange habe es Streitigkeiten über die Teilung dieses Grundstückes gegeben. Letztendlich sei sein Vater nach Jalalabad gefahren, um das zu klären. Einige Tage lang sei sein Vater nicht erreichbar gewesen, deshalb sei er mit seinem Bruder nach Jajalabad gefahren, um Vermisstenanzeige zu erstatten. Schließlich seien sie verständigt worden, dass eine Leiche gefunden worden sei in Buji, und er konnte ihn schließlich identifizieren. Nach der Beerdigung sei ein Jahr vergangen, danach sei es zum Streit gekommen und sein Bruder habe zwei Söhne des Onkels getötet, was den Rest der Familie sehr aufgeregt habe. Die Familie seines Bruders sei zu dessen Schwiegereltern gezogen und er selbst habe die Wohnung in Karte Now, in der Nähe von "Coca Cola" gemietet, wo auch seine Mutter und in einer anderen Wohnung sein Bruder gewohnt habe. Schließlich sei seine Frau am Weg zur Bäckerei entführt worden und man habe ihn kontaktiert, dass sie nur gegen Auslieferung seines Bruders freigelassen werde. Er sei nach Jalalabad, Distrikt Sorkh Diwar, zitiert worden, wo er schließlich seine Frau gefesselt gefunden hätte. Nach einem Handgemenge sei er im Krankenhaus erwacht, habe sich schließlich von dort hinausgeschlichen und sei mit dem Auto nach Kabul gefahren, wo er dort ins Krankenhaus gegangen sei. Er sei schließlich entlassen worden, zu seinen Schwiegereltern gefahren und habe schließlich mit seiner Familie wieder zu Hause gewohnt. Zuletzt habe s einen Anschlag gegeben und dabei sei seine Mutter, sein Bruder und der kleine Hund der Familie getötet worden. Nach der Beerdigung und der Genesung seine sie geflohen.

I.5. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. 1122915709-160994863 (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4) und Zl. XXXX (BF5) wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Weiters wurde gegen sie nach 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. 1122915709-160994863 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), Zl. römisch 40 (BF4) und Zl. römisch 40 (BF5) wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Weiters wurde gegen sie nach 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.6. Gegen Spruchpunkt I. der angeführten Bescheide vom 31.08.2018 erhoben die BF mit Schreiben vom 19.09.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angeführten Bescheide vom 31.08.2018 erhoben die BF mit Schreiben vom 19.09.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.

I.7. An der am 07.11.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertreter der mj. BF3, BF4 und BF5) teil. Auch der im Spruch genannte von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Vertreter und eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahmen an der Verhandlung teil.römisch eins.7. An der am 07.11.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertreter der mj. BF3, BF4 und BF5) teil. Auch der im Spruch genannte von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Vertreter und eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahmen an der Verhandlung teil.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF1 und der BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrem gesundheitlichen Befinden, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Leben in Afghanistan, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Konvolut an Unterlagen (medizinische Unterlagen betreffend die BF1, Stellungnahme der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für die BF1 vom 06.11.2018) der BFs genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:

II.1.1.1. Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 bis BF5 stammen aus der Provinz Kabul in Afghanistan. Die BF1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken, die BF2 bis BF5 gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitischen Bekenntnisses.römisch zwei.1.1.1. Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 bis BF5 stammen aus der Provinz Kabul in Afghanistan. Die BF1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken, die BF2 bis BF5 gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitischen Bekenntnisses.

II.1.1.2. Die BF1 und der BF2 sind Ehegatten und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der mj. BF3 bis BF5. Im Bundesgebiet leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt.römisch zwei.1.1.2. Die BF1 und der BF2 sind Ehegatten und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der mj. BF3 bis BF5. Im Bundesgebiet leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt.

II.1.1.3. Die BF1 und BF2 stellten am 18.07.2016, auch als gesetzliche Vertreter der gemeinsamen Kinder BF3 und BF4, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Für den bereits in Österreich geborenen BF5, stellten die BF1 und BF2 am 31.07.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1.3. Die BF1 und BF2 stellten am 18.07.2016, auch als gesetzliche Vertreter der gemeinsamen Kinder BF3 und BF4, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Für den bereits in Österreich geborenen BF5, stellten die BF1 und BF2 am 31.07.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.1.4. Die BF1 hat nur kurze Zeit eine Schule besucht und ihren Alltag in Afghanistan als Hausfrau verbracht. Sie widmete sich der Erziehung der Kinder. Der BF2 hat keine Schule besucht, jedoch als Bus- und Taxifahrer, Fleischer und Koch gearbeitet.römisch zwei.1.1.4. Die BF1 hat nur kurze Zeit eine Schule besucht und ihren Alltag in Afghanistan als Hausfrau verbracht. Sie widmete sich der Erziehung der Kinder. Der BF2 hat keine Schule besucht, jedoch als Bus- und Taxifahrer, Fleischer und Koch gearbeitet.

II.1.1.5. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition und übt auch ihren muslimischen nur im häuslichen Umfeld aus. Die Lebensweise der BF1 in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die BF1 aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.römisch zwei.1.1.5. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition und übt auch ihren muslimischen nur im häuslichen Umfeld aus. Die Lebensweise der BF1 in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die BF1 aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.

II.1.1.6. Die BF3 bis BF5 sind in einem anpassungsfähigen Alter und haben ihren Lebensmittelpunkt im Kreis der Familie.römisch zwei.1.1.6. Die BF3 bis BF5 sind in einem anpassungsfähigen Alter und haben ihren Lebensmittelpunkt im Kreis der Familie.

II.1.1.7. Die BF1 bis BF5 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.1.7. Die BF1 bis BF5 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 19.10.2018 - Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 19.10.2018 - Anmerkung, die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):

Neueste Ereignisse:

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).

Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).

Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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