Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2128134-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX in Kabul geboren zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe für das afghanische Innenministerium gearbeitet und sei deswegen von unbekannten Personen bedroht worden.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 in Kabul geboren zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe für das afghanische Innenministerium gearbeitet und sei deswegen von unbekannten Personen bedroht worden.
I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei zweimal -einmal telefonisch und einmal per Drohbrief - von den Taliban bedroht wordenrömisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei zweimal -einmal telefonisch und einmal per Drohbrief - von den Taliban bedroht worden
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen und afghanische Dokumente genommen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei.Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei.
Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am XXXX erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, ihm Asyl zuzuerkennen; in eventu ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.6. Am römisch 40 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, ihm Asyl zuzuerkennen; in eventu ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wurde ausgeführt, die Angaben des BF seien entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft, es hätte daher festgestellt werden müssen, dass der BF in Afghanistan verfolgt wird, ihm wäre Asyl zuzuerkennen. Aufgrund der Sicherheitslage sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen befände sich seine gesamte engere Familie in Österreich, sodass eine Verletzung des Familienlebens vorliege.
I.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
I.8. Am XXXX langte nach Beauftragung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung afghanischer Dokumente ein, die mit der Beschwerde vorgelegt worden waren.römisch eins.8. Am römisch 40 langte nach Beauftragung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung afghanischer Dokumente ein, die mit der Beschwerde vorgelegt worden waren.
I.9. Am XXXX langten weitere Integrationsunterlagen ein.römisch eins.9. Am römisch 40 langten weitere Integrationsunterlagen ein.
I.10. Am XXXX wurde der Verwaltungsakt infolge Annexität zum Bruder des BF der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.10. Am römisch 40 wurde der Verwaltungsakt infolge Annexität zum Bruder des BF der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.11. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am XXXX eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2128067-1 und W204 2128134-1 verbundene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, an der die beiden Beschwerdeführer und deren gemeinsamer Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Als Zeugen wurden die Eltern der Beschwerdeführer befragt.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am römisch 40 eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2128067-1 und W204 2128134-1 verbundene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, an der die beiden Beschwerdeführer und deren gemeinsamer Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Als Zeugen wurden die Eltern der Beschwerdeführer befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen und eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters zu den Länderinformationen genommen.
I.12. Am XXXX langte eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters ein, die mit Schreiben vom XXXX dem BFA zur Stellungnahme übermittelt wurde.römisch eins.12. Am römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters ein, die mit Schreiben vom römisch 40 dem BFA zur Stellungnahme übermittelt wurde.
I.13. Am XXXX übermittelte das BFA die Einvernahmen und Bescheide der Eltern des BF.römisch eins.13. Am römisch 40 übermittelte das BFA die Einvernahmen und Bescheide der Eltern des BF.
I.14. Am XXXX langte ein ÖSD Zertifikat des Niveaus B1 und eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF ein.römisch eins.14. Am römisch 40 langte ein ÖSD Zertifikat des Niveaus B1 und eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF ein.
I.15. Am XXXX nahm der BF zum ihm zuvor übermittelten aktualisierten Länderinformationsblatt der Datendokumentation vom 29.06.2018 Stellung.römisch eins.15. Am römisch 40 nahm der BF zum ihm zuvor übermittelten aktualisierten Länderinformationsblatt der Datendokumentation vom 29.06.2018 Stellung.
I.16. Am XXXX und am XXXX teilte der Rechtsvertreter unter Vorlage des Zeugnisses mit, dass der BF das Modul 2 der Integrationsprüfung B1 der Integrationsvereinbarung knapp nicht bestanden habe.römisch eins.16. Am römisch 40 und am römisch 40 teilte der Rechtsvertreter unter Vorlage des Zeugnisses mit, dass der BF das Modul 2 der Integrationsprüfung B1 der Integrationsvereinbarung knapp nicht bestanden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig. Der BF beherrscht Dari, Paschtu und Englisch in Wort und Schrift. Deutsch beherrscht er zumindest auf B1 Niveau.
Der BF stammt aus XXXX , lebte jedoch die letzten Jahre vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Bruder (Beschwerdeführer zu W204 2128067-1) in Kabul bei seinem Onkel. Der BF besuchte in Afghanistan die Schule bis zur 12. Klasse und hat die Schule mit Matura abgeschlossen. Danach arbeitete er von XXXX für zwei bis zweieinhalb Jahre bei der Firma XXXX , in der er für die Registrierung von Daten von Polizisten zuständig war. Danach besuchte er für zwei Semester die Universität und studierte Zahnmedizin.Der BF stammt aus römisch 40 , lebte jedoch die letzten Jahre vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Bruder (Beschwerdeführer zu W204 2128067-1) in Kabul bei seinem Onkel. Der BF besuchte in Afghanistan die Schule bis zur 12. Klasse und hat die Schule mit Matura abgeschlossen. Danach arbeitete er von römisch 40 für zwei bis zweieinhalb Jahre bei der Firma römisch 40 , in der er für die Registrierung von Daten von Polizisten zuständig war. Danach besuchte er für zwei Semester die Universität und studierte Zahnmedizin.
Im Bundesgebiet befinden sich seine Eltern und drei Brüder, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Seinen Eltern und seinen zwei minderjährigen Brüdern wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ein Cousin seiner Mutter samt Familie befindet sich ebenfalls in Österreich. Diese verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der BF ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Frau und sein Sohn befinden sich nach wie vor in Afghanistan, es besteht momentan jedoch kein Kontakt zu ihnen.
In Kabul befinden sich zumindest ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits.
Der BF war in Kabul keiner individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt beziehungsweise wäre er bei einer Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner persönlichen und konkreten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF engagierte sich ehrenamtlich beim Projekt "Adlerfarn" der Gemeinde XXXX . Außerdem war er im Rahmen der Nachbarschaftshilfe als Dolmetscher tätig. Ebenso war er ehrenamtlich beim Sozialmarkt in Linz tätig. Er hat vom XXXX bis XXXX am Sprachkompetenztraining und am XXXX am Workshop für Dolmetscher zum Thema AIDS teilgenommen. Außerdem nahm er an einem sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs am XXXX teil. Er hat einen Integrationskurs des Vereins AKIS mit 40 von 40 Punkten erfolgreich bestanden. Am XXXX nahm er am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Der BF besitzt den österreichischen Führerschein. Der BF begann im XXXX einen Deutschkurs des Niveaus B2. Er besucht jeden Donnerstag eine Tanzschule. Er begleitet seine Familie zu Arzt- oder Behördenterminen. Ebenso besucht er die Elternsprechtage seiner minderjährigen Brüder. Da seine Eltern vom XXXX bis zum XXXX in der Zeit von 18:00 bis 21:00 Uhr einen Deutschkurs besuchten, beaufsichtigte er gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder seine minderjährigen Geschwister. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, seine Eltern erhalten Sozialhilfe.Der BF engagierte sich ehrenamtlich