Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2161336-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie aus Angst vor den Taliban verlassen.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie aus Angst vor den Taliban verlassen.
I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da sich die Familie dieser Aufforderung durch die Taliban verweigert hätte, hätten die Taliban Drohbriefe geschickt und schließlich das Haus gestürmt und dabei seinen Vater und seine Mutter umgebracht und den BF bewusstlos geschlagen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da sich die Familie dieser Aufforderung durch die Taliban verweigert hätte, hätten die Taliban Drohbriefe geschickt und schließlich das Haus gestürmt und dabei seinen Vater und seine Mutter umgebracht und den BF bewusstlos geschlagen.
Als Beilagen zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde aus, das Vorbringen des BF sei zu vage und oberflächlich und daher nicht glaubhaft. Es habe daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF als jungem, gesundem, erwerbsfähigem Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei, zumal er dort über familiären Anschluss verfüge. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.Begründend führte die Behörde aus, das Vorbringen des BF sei zu vage und oberflächlich und daher nicht glaubhaft. Es habe daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF als jungem, gesundem, erwerbsfähigem Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei, zumal er dort über familiären Anschluss verfüge. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am XXXXerhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel nach § 58 AsylG zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorliegen und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.römisch eins.6. Am XXXXerhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 58, AsylG zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Begründend wurde dem BFA insbesondere vorgeworfen, es habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Ebenso mangelhaft seien die Feststellungen zur Person des BF und seinen Fluchtgründen. Auch die Beweiswürdigung sei unschlüssig.
I.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXXeine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXXeine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll wurden mehrere Integrationsunterlagen genommen.
I.9. AmXXXX nahm der BF zu dem zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt Stellung und führte dazu aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan wesentlich verschlechtert habe und ihm daher eine Rückkehr nach Kabul nicht möglich sei. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in den Provinzen Balkh und Herat sei ihm nicht zuzumuten.römisch eins.9. AmXXXX nahm der BF zu dem zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt Stellung und führte dazu aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan wesentlich verschlechtert habe und ihm daher eine Rückkehr nach Kabul nicht möglich sei. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in den Provinzen Balkh und Herat sei ihm nicht zuzumuten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Außerdem spricht er Dari.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat. Ebenfalls in der Provinz Kabul befinden sich zumindest noch sein Onkel, seine Schwester und seine Cousins. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule. Er war fünf Jahre lang als Straßenverkäufer tätig, wobei er Handyakkus verkaufte.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat. Ebenfalls in der Provinz Kabul befinden sich zumindest noch sein Onkel, seine Schwester und seine Cousins. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule. Er war fünf Jahre lang als Straßenverkäufer tätig, wobei er Handyakkus verkaufte.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen.
Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und die Prüfung auf dem Niveau A2 am 16.10.2017 erfolgreich bestanden. Am 20.02.2017 nahm der BF am Info Modul "Bildung, Wohnen" teil, das vom Magistrat der Stadt XXXX veranstaltet wird. Im Schuljahr 2015/16 besuchte der BF die erste Fachklasse für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann an der Berufsschule für Lebensmittel, Touristik und Zahntechnik in XXXX. Im Schuljahr 2016/17 besuchte er die Übergangsstufe für Flüchtlinge in der Handelsakademie und Handelsschule des Berufsförderungsinstituts XXXX. Der BF ist Mitglied in einem Kickbox Verein und hat im Jahr 2017 bei den Österreichischen Staatsmeisterschaften eine Bronze- und eine Silbermedaille erkämpft. Der BF hat den Integrationskurs beim "XXXX" im Ausmaß von 32 Stunden besucht und den Test mit 40+ von 40 Punkten bestanden. Am 13.11.2017 hat der BF beim "Lehrstellen Speed Dating 10.000 Chancen" teilgenommen und dabei 30 Vorstellungsgespräche geführt. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet betätigte sich der BF nicht ehrenamtlich und war auch nicht erwerbstätig. Er verfügt über keinen nennenswerten österreichischen Freundeskreis und lebt mit zwei Afghanen in einem Zimmer.Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und die Prüfung auf dem Niveau A2 am 16.10.2017 erfolgreich bestanden. Am 20.02.2017 nahm der BF am Info Modul "Bildung, Wohnen" teil, das vom Magistrat der Stadt römisch 40 veranstaltet wird. Im Schuljahr 2015/16 besuchte der BF die erste Fachklasse für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann an der Berufsschule für Lebensmittel, Touristik und Zahntechnik in römisch 40 . Im Schuljahr 2016/17 besuchte er die Übergangsstufe für Flüchtlinge in der Handelsakademie und Handelsschule des Berufsförderungsinstituts römisch 40 . Der BF ist Mitglied in einem Kickbox Verein und hat im Jahr 2017 bei den Österreichischen Staatsmeisterschaften eine Bronze- und eine Silbermedaille erkämpft. Der BF hat den Integrationskurs beim "XXXX" im Ausmaß von 32 Stunden besucht und den Test mit 40+ von 40 Punkten bestanden. Am 13.11.2017 hat der BF beim "Lehrstellen Speed Dating 10.000 Chancen" teilgenommen und dabei 30 Vorstellungsgespräche geführt. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet betätigte sich der BF nicht ehrenamtlich und war auch nicht erwerbstätig. Er verfügt über keinen nennenswerten österreichischen Freundeskreis und lebt mit zwei Afghanen in einem Zimmer.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw