Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W157 2180993-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 26.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 27.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, er habe Afghanistan verlassen, weil dort noch immer Krieg sei. Er sei in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Er habe sich im Iran illegal aufgehalten und keine Arbeitsbewilligung erhalten. Der Beschwerdeführer habe daher Angst gehabt, von der Polizei "erwischt" und dann nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nannte der Beschwerdeführer den Krieg und die Taliban.
3. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Hazara, am 01.11.1995 bzw. 01.09.1374 (entspricht im gregorianischen Kalender dem 22.11.1995) in der Provinz Bamiyan geboren und habe Afghanistan vor etwa 7 Jahren verlassen. Er habe sich danach 5 Jahre lang im Iran aufgehalten bis er 2015 gemeinsam mit drei Freunden nach Österreich gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, das Problem sei, dass er und seine Familie ("wir") Hazara und Schiiten seien. Sie könnten nicht einfach von einer Stadt in eine andere fahren und die Taliban hätten immer gedroht, dass sie sie ("uns") umbringen würden, weil sie Hazara seien. Über Befragen verneinte der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan sowohl sich selbst als auch seine Familienangehörigen betreffend. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, es wäre gefährlich für ihn, "sie" könnten ihn jederzeit umbringen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aufgrund einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung verlassen und könne in seine Heimatprovinz Bamiyan zurückkehren. Es stehe ihm auch frei, sich in einer der als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen Kabul, Herat oder Balkh niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan und mehrjähriger Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrage weniger als drei Jahre und seien darüber hinaus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration hervorgekommen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen, als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
5. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und in der Begründung darauf hingewiesen, dass für Hazara ein Leben in Afghanistan nicht möglich sei. Hazara bzw. Schiiten würden in Afghanistan diskriminiert, die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert und habe einen Deutschkurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe unter anderem ein Praktikum absolviert und freiwillige Arbeit geleistet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei mangels Überwiegens der öffentlichen Interessen nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005.5. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und in der Begründung darauf hingewiesen, dass für Hazara ein Leben in Afghanistan nicht möglich sei. Hazara bzw. Schiiten würden in Afghanistan diskriminiert, die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert und habe einen Deutschkurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe unter anderem ein Praktikum absolviert und freiwillige Arbeit geleistet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei mangels Überwiegens der öffentlichen Interessen nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dem bereits zusammen mit der Ladung zu dieser Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf eine Stellungnahme. Ein Beweisantrag auf Einvernahme von XXXX als Zeugin betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde mit Hinweis auf die im Akt aufliegende umfangreiche Dokumentation der Integrationsbemühungen abgewiesen.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dem bereits zusammen mit der Ladung zu dieser Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf eine Stellungnahme. Ein Beweisantrag auf Einvernahme von römisch 40 als Zeugin betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde mit Hinweis auf die im Akt aufliegende umfangreiche Dokumentation der Integrationsbemühungen abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Bamiyan geboren, hat dort drei Jahre lang eine staatliche Schule besucht und spricht Dari. Im Jahr 2010 ist der Beschwerdeführer über Kabul zunächst nach Pakistan und dann in den Iran ausgereist, wo er sich bis zu seiner Reise nach Europa im Jahr 2015 aufgehalten hat. Im Iran hat der Beschwerdeführer insgesamt etwa fünf Jahre lang als Maurer und Fliesenleger, in einer Schweißerei sowie in einem Keramikunternehmen gearbeitet und mit diesen Tätigkeiten auch das Geld für die Kosten der schlepperunterstützten Reise nach Europa erwirtschaftet.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Seine Eltern und Geschwister leben in der Stadt Kabul in ihrem eigenen Haus. Die finanzielle Situation seiner Familienangehörigen ist durchschnittlich, der Beschwerdeführer hat nach wie vor telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen.
1.2. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Lediglich drei Freunde des Beschwerdeführers, die gemeinsam mit ihm nach Österreich gereist sind und ebenfalls Asylanträge gestellt haben, halten sich im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht, die Prüfung für die Stufe A1 erfolgreich abgelegt und spricht bereits etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten sowie gemeinnützige Hilfstätigkeiten für seine Gemeinde verrichtet und ein Volontariat bei einem Catering-Unternehmen absolviert. Darüber hinaus hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und verfügt über eine Einstellungszusage eines im Bereich Gartengestaltung tätigen Unternehmens. Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dem Beschwerdeführer in Afghanistan physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung droht. Auch eine sonstige, dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung kann nicht festgestellt werden.
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führe