Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2177635-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 03.11.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei amXXXX im Iran geboren worden. Im Iran habe der Beschwerdeführer sieben Jahre die Schule besucht, danach habe er auf Baustellen gearbeitet. Seine Familie (Mutter, Vater, zwei Brüder und eine Schwester) würden sich nach wie vor im Iran aufhalten. Die Eltern des Beschwerdeführers seien vor seiner Geburt in den Iran gereist, er wisse nichts über deren Probleme in Afghanistan. Vor sechs Monaten sei ihm von den iranischen Behörden seinen Aufenthaltstitel entzogen worden, da diese ihm vorgehalten hätten, dass er ohne polizeiliche Erlaubnis nach Uromi gereist sei. Aus diesem Grund sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Da er niemanden in Afghanistan gehabt habe, sei er wieder zurück in den Iran gereist. Sein Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen, darum habe er sich entschlossen nach Europa zu reisen. Ein weiterer Ausreisegrund sei die Drogensucht seines Bruders gewesen, welcher immer wieder handgreiflich gegen den Beschwerdeführer geworden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2016 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem medizinischen Gutachten vom 29.07.2016 zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18,5 Jahren auszugehen sei. Das daraus errechnete ‚fiktive' Geburtsdatum sei der XXXX. Es könne daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.11.2015 von einem Mindestalter von 17,78 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum (XXXX) sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. dem ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz würde 2,38 Jahre betragen. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18.Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand der errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 22.01.2016 erreicht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2016 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem medizinischen Gutachten vom 29.07.2016 zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18,5 Jahren auszugehen sei. Das daraus errechnete ‚fiktive' Geburtsdatum sei der römisch 40 . Es könne daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.11.2015 von einem Mindestalter von 17,78 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum (römisch 40 ) sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. dem ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz würde 2,38 Jahre betragen. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18.Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand der errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 22.01.2016 erreicht.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Asylantragszeitpunkt um eine minderjährige Person gehandelt habe. Er sei in der Zwischenzeit volljährig geworden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den XXXX geändert.Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Asylantragszeitpunkt um eine minderjährige Person gehandelt habe. Er sei in der Zwischenzeit volljährig geworden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den römisch 40 geändert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 27 Abs. 2a SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wurde die Strafe bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wurde die Strafe bedingt nachgesehen.
Am 24.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren worden und dort aufgewachsen sei. Er habe nach Europa reisen wollen, dabei sei er von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Herat abgeschoben worden. Danach sei er nach Kabul gegangen. Nachdem er zwei Monate in Kabul verbracht habe, sei er wieder in den Iran gegangen. Er sei jedoch abermals von der iranischen Polizei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden, dieses Mal nach Nimroz. Nach einer Woche sei er wieder in den Iran gegangen, um zwei Wochen später weiter nach Europa zu reisen. Warum seine Eltern vor seiner Geburt aus Afghanistan ausgereist seien, wisse er nicht, er denke, dass dies wegen dem Krieg gewesen sei. Seine Eltern hätten in Afghanistan in der Provinz Bamyan gelebt, er wisse nicht, ob er dort noch Verwandte habe. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester würden sich nach wie vor im Iran aufhalten, er stehe mit ihnen in Kontakt. Im Iran habe der Beschwerdeführer auf Baustellen und in einer Schuhfirma gearbeitet, durch diese Arbeit und die Unterstützung seines Vaters habe er seine Ausreise finanziert. Er habe selbst entschieden, nach Europa zu gehen. Sein älterer Bruder sei drogenabhängig, deshalb habe es innerhalb der Familie viel Streit gegeben. Letztendlich habe sein Bruder ihn mit einem Messer schwer verletzt. Sein Vater habe den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht, dort sei er medizinisch versorgt worden. Danach sei er noch ein Monat zuhause gewesen, bevor er nach Europa gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe als Minderjähriger im Iran kein gutes Leben gehabt, er sei nach Europa gekommen um die Möglichkeiten und die bessere Förderung hier zu nutzen. Im Iran habe der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht, er habe keine Berufsausbildung, er habe jedoch Arbeitserfahrung als Bauarbeiter und als Arbeiter in einer Schuhfabrik.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 14.11.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der ARGE Rechtsberatung.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsberatung gegen den Bescheid vom 27.10.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 vom BFA vorgelegt.
Im Akt befindet sich ein Bericht einer deutschen Sicherheitsbehörde aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2017 am Bahnhof Freilassing aufgegriffen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 01.08.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die vom Beschwerdeführer am 14.11.2017 erteilte Vollmacht zurückgelegt wird.
Am 09.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern.
Im Akt befinden sich Verständigungen von Amtshandlungen gegen einen Fremden vom 25.08.2018, 16.09.2018 und 22.09.2018 betreffend den Beschwerdeführer unter anderem wegen Vorwürfen des Besitzes von Cannabis und Beteiligung an einem Raufhandel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX im Iran geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Iran geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat im Iran acht Jahre lang die Schule besucht, er verfügt über Berufserfahrung als Bauarbeiter und als Arbeiter in einer Schuhfabrik.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben Afghanistan vor dessen Geburt verlassen und sind in den Iran gegangen. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester leben nach wie vor im Iran, der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Angehörige in Afghanistan hat.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als Bauarbeiter und als Arbeiter in einer Schuhfabrik. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 02.11.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, er hat aber während seines dreijährigen Aufenthalts keine Deutschprüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht berufstätig. Ein besonderes freiwilliges Engagement wurde ebenfalls nicht vorgebracht und nicht belegt. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 27 Abs. 2a SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Probezeit drei Jahre). Der Beschwerdeführer hatte auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen Suchtgift gegen Entgelt überlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Probezeit drei Jahre). Der Beschwerdeführer hatte auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen Suchtgift gegen Entgelt überlassen.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen ist bzw. gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere bei einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in einer dieser beiden Städte, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Hierbei könnte er seine Arbeitserfahrung nutzen. Er ist auch in der Lage, in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte auch Unterstützung von seiner Familie, welche im Iran lebt, erhalten. Sein Vater hat den Beschwerdeführer bereits bei dessen Flucht nach Europa finanziell unterstützt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine der genannten Städte Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, V