TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W151 2164911-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W151 2164911-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 16.06.2017, Zl. XXXX, §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 16.06.2017, Zl. römisch 40 , Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.06.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eine Dolmetscherin, welche in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe seine Heimat aufgrund der Taliban verlassen, Diese hätten ihm vorgeworfen, dass er mit der Regierung bzw mit Ortspolizisten zusammenarbeite. Deswegen hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen.

4. Am 25.11.2016 erging ein Schreiben der Volksanwaltschaft, in dem diese um Mitteilung ersuchte, welche Hindernisse einer Entscheidung in der vorliegenden Sache entgegenstehen.

4. Am 26.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er am 12.05.2015 von Taliban aufgehalten und von diesen beschuldigt worden sei, für die Milizen zu arbeiten. Er sei für ca. 10-11 Stunden in einem Keller gefangen gehalten worden. Danach sei es ihm gelungen zu entkommen und bei einer Polizeistation Hilfe zu suchen. In der Folge habe er erfahren, dass die Taliban in seinem Dorf gewesen seien und mehrere Leute mitgenommen hätten. Diese würden sie nur freilassen, wenn der BF wieder zurückkommen würde. Er habe in Kabul bleiben wollen, sei aber von seiner Mutter und seinem Onkel zur Ausreise gezwungen worden.

Unter einem legte er diverse Unterlagen vor, die seine Integration dokumentieren sollen.

5. Nach Beendigung der Einvernahme legte der BF Bestätigungen der lokalen afghanischen Behörden zu den vorgebrachten Vorfällen vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gegen den BF gerichtete asylrelevante Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft dargelegt wurde. Bei einer Rückkehr würde er in keine ausweglose Notlage geraten. Eine Rückkehr würde zudem nicht in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen.

7. Mit Schreiben vom 12.05.2017 wurden vom BF weitere Dokumente (ua. Tazkira) nachgereicht.

8. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.8. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu der Annahme, der BF sei unglaubhaft, gelangen konnte und diesbezüglich die Begründungspflicht verletzt.

9. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 20.07.2017 dem BVwG vorgelegt.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 04.01.2018, 19.02.2018 und 04.07.2018 wurden den Parteien jeweils aktuelle Länderinformationen und UNHCR-Richtlininen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 30.08.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab.

11. Das BVwG führte am 21.08.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF seine Fluchtgeschichte erneut ausführte. Zudem gab er an, dass die Taliban jene Polizisten, an die er sich nach seiner Flucht gewandt hatte, umgebracht und einen Freund des BF des angeschossen hätten.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 18.09.2018 wurden den Parteien erneut aktualisierte Länderinformationen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

13. Mit Eingabe vom 22.10.2018 wurde ein Empfehlungsschreiben sowie ein Verhandlungsprotokoll des Landesgerichts Steyr zum BF übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX. Der BF ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er kann lesen und schreiben in Dari. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.Der BF führt den Namen römisch 40 . Der BF ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er kann lesen und schreiben in Dari. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt Jalrez, Provinz Maidan Wardak und hat dort sein gesamtes Leben verbracht. Der Vater des BF ist vor einigen Jahren verstorben, seine Mutter sowie vier jüngere Brüder und eine Schwester lebten jedenfalls bis zur Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2017 weiterhin im Heimatdorf. Mit seiner Mutter hatte er zum letzten Mal vor der Einvernahme vor dem BFA Kontakt.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Jalrez, Provinz Maidan Wardak und hat dort sein gesamtes Leben verbracht. Der Vater des BF ist vor einigen Jahren verstorben, seine Mutter sowie vier jüngere Brüder und eine Schwester lebten jedenfalls bis zur Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2017 weiterhin im Heimatdorf. Mit seiner Mutter hatte er zum letzten Mal vor der Einvernahme vor dem BFA Kontakt.

Der BF war ca 10-mal in Kabul wegen der Behandlung seiner Mutter und um eine chronische Erkrankung auszuheilen und hat zum Zeitpunkt seiner Flucht in Kabul bei seiner mittlweweile verstorbenen Tante gewohnt.

Der BF hat sechs Jahre die Grundschule im Heimatdorf absolviert. Er hat in der Folge in der gepachteten Landwirtschaft gearbeitet und war auch als Teppichknüpfer tätig. Die Familie des BF besaß ein Lebensmittelgeschäft und hatte ein Haus im Eigentum. Sie lebten in finanziell mittelmäßigen Verhältnissen nach afghanischen Maßstäben.

Der BF hat einen Onkel väterlicherseits, der in der Provinz Helmand im Bezirk Lashkargah wohnt. Er hat zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits, die alle an seinem Geburtsort leben. Er hat einen Cousin und zwei Cousinen väterlicherseits und drei Cousins mütterlicherseits. Ein Cousin hat eine Baufirma in Kabul, die wirtschaftlich gut geht. Zudem hat der BF in Afghanistan mehrere Freunde. Zu diesen hat der BF seit seiner Flucht keinen Kontakt.

Der BF legte diverse Bestätigungen für die Teilnahme an Alphabetisierungs- und Deutschkursen sowie einem Wertekurs der Caritas vor und kann eine Bestätigung über die bestandene Prüfung A1 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A 2 Teil 1 vorweisen. Der BF war saisonal als Erntehelfer tätig und legte hierfür mehrere Unterlagen (Unterstützungsschreiben, Dienstzettel, Arbeitszeugnis, Bescheide über Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen) vor. Er war zudem in der Stadt Styer durch das Magistrat Steyer mit der Sicherung eines Schulweges betraut.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein Strafverfahren gegen BF wurde am 12.10.2018 gemäß § 203 Abs. 1 iVm § 199 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt. Er leidet an keinen Krankheiten, ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Grundversorgung.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein Strafverfahren gegen BF wurde am 12.10.2018 gemäß Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt. Er leidet an keinen Krankheiten, ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Grundversorgung.

Der BF verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen. Er hat in Österreich österreichische Freunde sowie Freunde aus seinem Kulturkreis.

1.2. Zum Fluchtgrund:

Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubwürdig dargetan. Dem BF droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

Der BF war nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Verfolgung ausgesetzt.

Der BF ist im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist zwar in Herat und in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist jung, gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er kann eine Schuldbildung und auch Berufserfahrung vorweisen. Zudem spricht der BF eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Weiters kann prognostisch festgestellt werden, dass der BF von seinen weiterhin in seinem Heimatdorf lebenden Verwandten zumindest rudimentäre finanzielle Unterstützung als Anfgangshilfe erwarten kann.

Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 23.11.2018, inkl. Aktualisierung v. 29.10.2018 (Gesamtinformation) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. August 2018 sowie den dazugehörigen Begleitbrief:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

c) EASO Juni 2018

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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