TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W122 2197344-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W122 2197344-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat Graz Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 20.04.2018, Zl. 1101174204-160032794, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat Graz Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 20.04.2018, Zl. 1101174204-160032794, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 08.01.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil er während seiner Arbeit in einer Moschee unabsichtlich einen Koran in Brand gesetzt habe. Seine Mutter hätte Angst gehabt, dass er deshalb getötet werde und habe ihn daher außer Landes geschickt.

3. Am 18.12.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an:

Er habe alle zwei Wochen einmal in einer Moschee gearbeitet und habe dort unabsichtlich einen Koran verbrannt. Er habe etwas geputzt und dabei habe er unabsichtlich eine Lampe umgekippt, neben ihr sei ein Koran gelegen. Er sei raus gegangen um das Wasser für die rituelle Waschung zu holen und als er zurückgekommen sei, habe er gesehen wie die Lampe auf den Koran gekippt sei und der Koran gebrannt habe. Er habe das Buch liegen lassen und sei nach Hause gelaufen und habe alles seiner Mutter erzählt. Er habe zu ihr gesagt, dass die Leute ihn umbringen würden, wenn sie das erfahren würden. Sein Onkel sei auch da gewesen. Seine Mutter habe geweint und zu ihrem Bruder gesagt, dass er etwas tun solle und dass die Leute sonst ihr Kind umbringen würden. In ihrer Verzweiflung habe sie zu ihrem Bruder gesagt, dass sie seinen Onkel umbringen würde, denn eigentlich sei es die Aufgabe des Onkels gewesen diese Arbeit in der Moschee zu erledigen. Er habe eine kleine Tasche gepackt und sei sofort mit seinem Auto nach XXXX gefahren. Bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er von den Dorfbewohnern bzw. jedem, der von seiner Tat erfahren würde, ermordet werden.Er habe alle zwei Wochen einmal in einer Moschee gearbeitet und habe dort unabsichtlich einen Koran verbrannt. Er habe etwas geputzt und dabei habe er unabsichtlich eine Lampe umgekippt, neben ihr sei ein Koran gelegen. Er sei raus gegangen um das Wasser für die rituelle Waschung zu holen und als er zurückgekommen sei, habe er gesehen wie die Lampe auf den Koran gekippt sei und der Koran gebrannt habe. Er habe das Buch liegen lassen und sei nach Hause gelaufen und habe alles seiner Mutter erzählt. Er habe zu ihr gesagt, dass die Leute ihn umbringen würden, wenn sie das erfahren würden. Sein Onkel sei auch da gewesen. Seine Mutter habe geweint und zu ihrem Bruder gesagt, dass er etwas tun solle und dass die Leute sonst ihr Kind umbringen würden. In ihrer Verzweiflung habe sie zu ihrem Bruder gesagt, dass sie seinen Onkel umbringen würde, denn eigentlich sei es die Aufgabe des Onkels gewesen diese Arbeit in der Moschee zu erledigen. Er habe eine kleine Tasche gepackt und sei sofort mit seinem Auto nach römisch 40 gefahren. Bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er von den Dorfbewohnern bzw. jedem, der von seiner Tat erfahren würde, ermordet werden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 24.04.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 24.04.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

5. Mit Schreiben vom 22.05.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und ficht diesen in vollem Umfang hinsichtlich aller Spruchpunkte an und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund des geschilderten Vorfalles in der Moschee, sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und aufgrund seiner Eigenschaft als Halbwaise auch zur besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer berufe sich nicht "bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan", sondern ausdrücklich darauf, dass bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel und seiner individuellen Situation gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung ebenso drohen würde wie eine erhebliche Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt in Folge eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden.Der Beschwerdeführer berufe sich nicht "bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan", sondern ausdrücklich darauf, dass bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel und seiner individuellen Situation gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung ebenso drohen würde wie eine erhebliche Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt in Folge eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde.

Im Zuge der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er einen Hauptschulabschluss habe und derzeit die HTL besuche.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wiederholte er im Wesentlichen seine bereits getroffenen Ausführungen: Er sei aus dem Zimmer gegangen um Wasser zu holen und als er wieder zurück gekommen sei, hätte der Koran Feuer gefangen. Auf den Vorhalt, dass er das Feuer mit dem Wasser hätte löschen können, gab er an, dass er Angst gehabt habe, es könnte jemand hineinkommen und ihn sehen und festnehme. Man hätte ihn getötet. Auf Nachfrage, wieso er den Brand nicht gelöscht, sondern einen Großbrand riskiert habe gab er an, er hätte Angst gehabt. Er sei erst 13 Jahre alt gewesen und der Koran hätte Feuer gefangen. Er habe an nichts anderes gedacht und sei nach Hause gegangen.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, mit niemanden aus seinem Dorf Kontakt zu haben. Derzeit habe er auch keinen Kontakt mit seiner Mutter. Der letzte Kontakt sei vor 4 Monaten gewesen. Er könne sie nun nicht mehr erreichen.

Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, die Flucht sofort nach dem Vorfall angetreten zu sein, und ein andermal angegeben habe, einen Monat gebraucht zu haben, gab der Beschwerdeführer an, die Flucht sofort nach dem Vorfall angetreten zu haben. Er habe lediglich eine Nacht in XXXX verbracht, danach sei er nach XXXX gegangen, von dort gehe man über Pakistan in den Iran und es gebe lange Fußwege.Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, die Flucht sofort nach dem Vorfall angetreten zu sein, und ein andermal angegeben habe, einen Monat gebraucht zu haben, gab der Beschwerdeführer an, die Flucht sofort nach dem Vorfall angetreten zu haben. Er habe lediglich eine Nacht in römisch 40 verbracht, danach sei er nach römisch 40 gegangen, von dort gehe man über Pakistan in den Iran und es gebe lange Fußwege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Person

Der männliche, knapp 17 Jahre alte, gesunde, ledige und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung. Er spricht Dari und Deutsch (Niveau B1).Der männliche, knapp 17 Jahre alte, gesunde, ledige und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am römisch 40 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung. Er spricht Dari und Deutsch (Niveau B1).

Er ist in Afghanistan 6 Jahre zur Schule gegangen. Er hat keinen Fachberuf erlernt, jedoch regelmäßig in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen. Er ist in XXXX , im Bezirk XXXX , Ort XXXX , geboren und in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern.Er ist in Afghanistan 6 Jahre zur Schule gegangen. Er hat keinen Fachberuf erlernt, jedoch regelmäßig in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen. Er ist in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren und in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern.

Der Beschwerdeführer ist aus Afghanistan schlepperunterstützt ausgereist.

Der Beschwerdeführer steht kurz vor Erreichen seines 18. Lebensjahres ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Kinder.

1.2. Fluchtgründe

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, wonach er während seiner Arbeit in einer Moschee unabsichtlich einen Koran in Brand gesetzt habe und deshalb in seinem Herkunftsstaat von jedem, der davon erfahren würde, ermordet werden würde, kann nicht als der Wahrheit entsprechend festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht begründet haben sollten. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.

Weder die Volksgruppenzugehörigkeit noch die Glaubensrichtung des Beschwerdeführers hat ihm in Afghanistan Probleme bereitet.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder vom afghanischen Staat noch von Privaten verfolgt wird oder wurde.

1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer war in Österreich kein Zeuge einer Straftat.

Der Beschwerdeführer hat einen Hauptschulabschluss und besucht die

1. Klasse der HTL XXXX .1. Klasse der HTL römisch 40 .

Der Beschwerdeführer treibt in seiner Freizeit regelmäßig Sport. Er trainiert vereinsmäßig Bogenschießen, spielt Fußball in einem Verein und geht schwimmen.

Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang knapp 3 Jahre.

Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Aufgrund seines Hauptschulabschlusses ihn Österreich wird ihm - auch ohne absolvierter Prüfung - ein B1 Niveau zugerechnet.

1.4. mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er wird grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen können und voraussichtlich nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.

Der Beschwerdeführer ist knapp 17 Jahre alt, gesund, arbeitsfähig und kann sowohl in seinem Heimatort bei seinem Onkel, seiner Mutter und bei seinen 3 Brüdern als auch innerstaatlich zum Beispiel in Mazar e Sharif oder Herat das Lebensnotwendigste an Nahrung und Wohnraum erlangen.

Der Beschwerdeführer kann die Stadt Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Die Stadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternativ zum Mohnanbau werden. Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten.

Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist.

Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke schwach ausgeprägt bzw. nicht vorhanden sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie vom 11.09.2018:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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