Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2162104-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 zur Zl. 1058445302-150342685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 zur Zl. 1058445302-150342685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 05.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 06.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als Eselkarrenfahrer tätig gewesen sei und sein Eselkarren ein kleines Kind überfahren habe. Das Kind sei schwer verletzt gewesen und schließlich gestorben. Die Angehörigen des Kindes hätten ihn ins Gefängnis gebracht, wo er krank geworden sei. Er sei ins Spital gebracht worden, wo ihm die Flucht gelungen sei.
3. Am 07.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
4. Am 15.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages mit seinem Eselkarren einem Kunden Wasser geliefert habe. Als er beim Kunden den Wassertank aufgefüllt habe, habe sein Esel ausgeschlagen und ein dort spielendes Kind an der Brust getroffen. Das Kind sei nach 9 Tagen im Krankenhaus an den schweren Verletzungen verstorben. Der Beschwerdeführer sei noch an der Unfallstelle verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Er sei nach einer Gerichtsverhandlung zur Zahlung von 100 Kamelen verurteilt worden, wobei festgestellt worden sei, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Die Angehörigen des Kindes seien mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen und hätten den Beschwerdeführer noch im Gerichtssaal bedroht, weshalb der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz weiterhin im Gefängnis angehalten worden sei. Nach 7 Tagen im Gefängnis sei der Beschwerdeführer ins Koma gefallen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo er dann die Flucht ergriffen habe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft sei. Trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegenstehen würden. Diabetes könne in seinem Herkunftsland ärztlich und medikamentös behandelt werden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer dort über Familienangehörige sowie jahrelange Berufserfahrung. Er habe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde nicht umfassend mit dem Strafverfahren in Somalia beschäftigt habe und die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Gabooye nicht berücksichtigt habe. Das Fluchtvorbringen sei in Zusammenschau mit den Länderberichten glaubhaft.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
8. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die medizinische Versorgung in Somalia unzureichend sei und insbesondere Diabetes Typ 1 nicht behandelbar sei. So sei Insulin aufgrund schlechter bis nicht vorhandener Kühlmöglichkeiten in Somalia bzw. Somaliland nicht verfügbar. Da eine rasche und lebensbedrohende Verschlechterung des Beschwerdeführers drohe, sei eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland nach Art. 2 und 3 EMRK unzulässig. Seine Arbeitsfähigkeit sei zudem durch sein schweres Stottern eingeschränkt, welches auch zum sozialen Ausschluss führe. Aufgrund der anhaltenden Dürrekatastrophe sei ihm eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland nicht zumutbar.8. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die medizinische Versorgung in Somalia unzureichend sei und insbesondere Diabetes Typ 1 nicht behandelbar sei. So sei Insulin aufgrund schlechter bis nicht vorhandener Kühlmöglichkeiten in Somalia bzw. Somaliland nicht verfügbar. Da eine rasche und lebensbedrohende Verschlechterung des Beschwerdeführers drohe, sei eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland nach Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig. Seine Arbeitsfähigkeit sei zudem durch sein schweres Stottern eingeschränkt, welches auch zum sozialen Ausschluss führe. Aufgrund der anhaltenden Dürrekatastrophe sei ihm eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Somali als Muttersprache, er stottert. Er hat keine Kinder (AS 13, 226; Protokoll vom 19.09.2018 - OZ 8, S. 7f, S. 11).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Somali als Muttersprache, er stottert. Er hat keine Kinder (AS 13, 226; Protokoll vom 19.09.2018 - OZ 8, Sitzung 7f, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern aufgewachsen. Im Jahr 1992 ist er gemeinsam mit seiner Familie nach Somaliland, in die Region Woqooyi Galbeed, in die Stadt Hargeysa, in den Bezirk XXXX gezogen. Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern in einem gemieteten Haus (AS 227; OZ 8. S. 9 f). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, er hat sich Grundzüge des Lesens und Schreibens selbst beigebracht (AS 13, 227). Er hat als Schuhputzer und danach elf Jahre als "Wasserverteilter" (Transport von Wasser mit einem Eselkarren) gearbeitet (AS 223; OZ 8, S. 8 f).Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern aufgewachsen. Im Jahr 1992 ist er gemeinsam mit seiner Familie nach Somaliland, in die Region Woqooyi Galbeed, in die Stadt Hargeysa, in den Bezirk römisch 40 gezogen. Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern in einem gemieteten Haus (AS 227; OZ 8. Sitzung 9 f). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, er hat sich Grundzüge des Lesens und Schreibens selbst beigebracht (AS 13, 227). Er hat als Schuhputzer und danach elf Jahre als "Wasserverteilter" (Transport von Wasser mit einem Eselkarren) gearbeitet (AS 223; OZ 8, Sitzung 8 f).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 05.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13 ff).
Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Schwestern) lebt nach wie vor in der Stadt Hargeysa in Somaliland. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Somaliland.
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 1 (Beilage ./B bis ./E; AS 139-221). Er wurde in Österreich über seine Krankheit aufgeklärt und entsprechend eingeschult (AS 135, 191). Er ist arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Weder der Esel noch der Eselkarren des Beschwerdeführers haben ein Kind so schwer verletzt, dass es an den Folgen gestorben ist. Der Beschwerdeführer wurde weder verhaftet noch zu einer Zahlung von 100 Kamelen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde weder bedroht noch zu seiner eigenen Sicherheit im Gefängnis angehalten. Der Beschwerdeführer ist weder aus einer (Schutz)Haft geflohen noch wird er von staatlichen Organen oder von anderen Personen gesucht.
Der Beschwerdeführer hat Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Im Falle der Rückkehr nach Somaliland droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger des Clans der Gabooye oder eines anderen Minderheitenclans. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somaliland in die Stadt Hargeysa kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er kann bei seiner Familie in Hargeysa wohnen und von seinen Familienangehörigen - insbesondere bei der Arbeitssuche und der medizinischen Versorgung - unterstützt werden und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somaliland in Hargeysa wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 05.04.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 131-133; Beilage ./G und ./J), er verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse. Er hat an einem Vortrag über Präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen teilgenommen (AS 127).
Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er hat gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde erbracht (Beilage ./H [ident mit AS 129]) und arbeitet derzeit gemeinnützig in seiner Unterkunft (Beilage ./i).
Der Beschwerdeführer hat nach der Antragstellung auf internationalen Schutz eine Lebensgemeinschaft in Österreich begründet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt (OZ 8, S. 13). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen nicht in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben oder zu heiraten. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Lebensgefährtin in keinem Abhängigkeitsverhältnis.Der Beschwerdeführer hat nach der Antragstellung auf internationalen Schutz eine Lebensgemeinschaft in Österreich begründet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt (OZ 8, Sitzung 13). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen nicht in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben oder zu heiraten. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Lebensgefährtin in keinem Abhängigkeitsverhältnis.
Darüber hinaus verfügt er weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:
Politische Lage Somaliland:
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative
Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somalia 17.09.2018 - S. 14).Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 14).
Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Während Somaliland bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem sehr hohen Maß an Armut geprägt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 12 f).Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Während Somaliland bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem sehr hohen Maß an Armut geprägt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 12 f).
Sicherheitslage Somaliland:
Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt, es herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 14 f).Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt, es herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 14 f).
Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 15).Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 15).Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).
Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 15).Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).
Rechtsschutz/Justizwesen in Somaliland:
In Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. Richter sind einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 19).In Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. Richter sind einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 19).
In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation. Mit internationaler Hilfe ist aber in die Gerichte investiert worden. Die sogenannten mobile courts funktionieren relativ gut und haben den Zugang der Bürger zur formellen Justiz verbessert (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 19 f).In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation. Mit internationaler Hilfe ist aber in die Gerichte investiert worden. Die sogenannten mobile courts funktionieren relativ gut und haben den Zugang der Bürger zur formellen Justiz verbessert (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 19 f).
Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht. Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind. Zwar sind die drei Rechtsformen nicht gut integriert, doch selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend, sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden. Allerdings richtet sich der Bürger im Fall des Falles zuerst an seinen Clan. Auch wenn ein Mord passiert, wird vorerst im traditionellen System Blutgeld verhandelt. Kommt man zu keiner Lösung, richtet man sich an die Gerichte. In Somaliland kommt das traditionelle Recht bei 80% der Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung. Gerichte anerkennen xeer-Entscheidungen (traditionelles Recht) (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 20).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht. Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind. Zwar sind die drei Rechtsformen nicht gut integriert, doch selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend, sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden. Allerdings richtet sich der Bürger im Fall des Falles zuerst an seinen Clan. Auch wenn ein Mord passiert, wird vorerst im traditionellen System Blutgeld verhandelt. Kommt man zu keiner Lösung, richtet man sich an die Gerichte. In Somaliland kommt das traditionelle Recht bei 80% der Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung. Gerichte anerkennen xeer-Entscheidungen (traditionelles Recht) (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 20).
In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden. Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 20).In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden. Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 20).
Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 20).Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 20).
Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland aber eher eingehalten, als in anderen Landesteilen (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 21).Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland aber eher eingehalten, als in anderen Landesteilen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 21).
Haftbedingungen in Somaliland
Das 2011 fertiggestellte Hargeysa Prison entspricht internationalen Standards und wird gut geführt. UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland bei der Verbesserung der Haftbedingungen. Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen, und dies geschieht auch. Ein Monitoring durch unabhängige Beobachter ist gestattet (LIB Somaliland 17.09.2018 - S. 28).Das 2011 fertiggestellte Hargeysa Prison entspricht internationalen Standards und wird gut geführt. UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland bei der Verbesserung der Haftbedingungen. Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen, und dies geschieht auch. Ein Monitoring durch unabhängige Beobachter ist gestattet (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 28).
Clanstruktur
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB Somalia 17.09.2018 - S. 94; Beilage ./IV, S. 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./IV, S. 22).Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB