TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W128 2211065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §39
SchUG §76
SchUG §77 Abs2 Z14
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 39 heute
  2. SchUG § 39 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 39 gültig von 25.08.2021 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  4. SchUG § 39 gültig von 24.05.2013 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  5. SchUG § 39 gültig von 24.05.2013 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013
  6. SchUG § 39 gültig von 01.09.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  7. SchUG § 39 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  8. SchUG § 39 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  9. SchUG § 39 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  10. SchUG § 39 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  11. SchUG § 39 gültig von 22.07.1995 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  12. SchUG § 39 gültig von 01.09.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 76 heute
  2. SchUG § 76 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. SchUG § 76 gültig von 13.07.2001 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 76 gültig von 22.07.1995 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  5. SchUG § 76 gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  6. SchUG § 76 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 77 heute
  2. SchUG § 77 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 77 gültig von 25.05.2018 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. SchUG § 77 gültig von 01.09.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 77 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  6. SchUG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. SchUG § 77 gültig von 13.07.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  8. SchUG § 77 gültig von 10.01.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  9. SchUG § 77 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  10. SchUG § 77 gültig von 22.07.1995 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  11. SchUG § 77 gültig von 01.08.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W128 2211065-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 26.11.2018, Zl. 600.001/0122-R/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 26.11.2018, Zl. 600.001/0122-R/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin maturierte am 10.10.1988 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , XXXX . Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführerin nach Verlust ihres originalen Reifeprüfungszeugnisses ein Duplikat ausgestellt.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin maturierte am 10.10.1988 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , römisch 40 . Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführerin nach Verlust ihres originalen Reifeprüfungszeugnisses ein Duplikat ausgestellt.

Am 24.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Zweitschrift ihres Reifeprüfungszeugnisses, auf der "Allgemeinbildenden Höheren Schulen" mit großen Anfangsbuchstaben zu schreiben sei.

Mit Schreiben vom 27.03.2017 verwies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin an die betreffende Schule, da die Ausstellung von Zeugnisduplikaten in die Zuständigkeit der Schule falle.

Mit wiederholten Eingaben, zuletzt am 23.07.2018, beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung ihres Anliegens.

Am 26.11.2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem Sie den Antrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit zurückwies. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausstellung von Zeugnissen in den Zuständigkeitsbereich der Schule falle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.12.2018 rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Verweigerung der "Ausbesserung" ihres Zeugnisses rechtswidrig sei. Die fehlerhafte Urkunde hindere sie daran Arbeit zu finden und sei auch nicht unionsrechtskonform. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin maturierte am 10.10.1988 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , XXXX . Am 12.03.1999 wurde der Beschwerdeführerin nach Verlust ihres originalen Reifeprüfungszeugnisses ein Duplikat ausgestellt. Dieses Duplikat ist nicht verloren gegangen.Die Beschwerdeführerin maturierte am 10.10.1988 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , römisch 40 . Am 12.03.1999 wurde der Beschwerdeführerin nach Verlust ihres originalen Reifeprüfungszeugnisses ein Duplikat ausgestellt. Dieses Duplikat ist nicht verloren gegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und sind auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß den Bestimmungen des 8. Abschnitts des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) BGBl. Nr. 472/1986 idgF, ist die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten an der Schule in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß § 39 SchUG zu beurkunden.Gemäß den Bestimmungen des 8. Abschnitts des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, ist die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten an der Schule in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Paragraph 39, SchUG zu beurkunden.

§ 76 SchUG lautet:Paragraph 76, SchUG lautet:

"Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.Paragraph 76, (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a) Geburtsurkunde;

b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;

c) Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.(4) Mit einer gemäß Absatz 3, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können."(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im Paragraph 75, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß Paragraph 75, unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können."

Gemäß § 77 Abs. 2 Z 14 SchUG sind Prüfungsprotokolle von Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen sechzig Jahre aufzubewahren.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 14, SchUG sind Prüfungsprotokolle von Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen sechzig Jahre aufzubewahren.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Berichtigung eines vermeintlichen Rechtschreibfehlers auf ihrem Reifeprüfungszeugnis. Prüfungszeugnisse gemäß § 39 SchUG sind von der entsprechenden Schule auszustellen und sind ebenso die entsprechenden Amtsschriften an der Schule zu führen und gemäß § 77 SchUG aufzubewahren. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, da diese gemäß § 76 SchUG nur für die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse besteht. Darüber wurde die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Behörde informiert und an die Schule verwiesen.Die Beschwerdeführerin beantragte die Berichtigung eines vermeintlichen Rechtschreibfehlers auf ihrem Reifeprüfungszeugnis. Prüfungszeugnisse gemäß Paragraph 39, SchUG sind von der entsprechenden Schule auszustellen und sind ebenso die entsprechenden Amtsschriften an der Schule zu führen und gemäß Paragraph 77, SchUG aufzubewahren. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, da diese gemäß Paragraph 76, SchUG nur für die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse besteht. Darüber wurde die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Behörde informiert und an die Schule verwiesen.

Gegenständlich wurde das Zeugnis nicht verloren, sondern wurde nur die Berechtigung eines vermeintlichen Schreibfehlers beantragt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Stammfassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962 die Wortfolge "allgemeinbildenden höheren Schulen" mit kleinen Anfangsbuchstaben geschrieben wurde. Dies wurde auch bis zur derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 35/2018) so beibehalten. Von einem Rechtschreibfehler kann daher nicht die Rede sein. Darüber hinaus handelt es sich bei der inkriminierten Wortfolge nicht um eine allgemeine Bezeichnung, sondern um ein korrekt angeführtes Zitat der mit BGBl. Nr. 105/1975 kundgemachten "Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen".Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Stammfassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, die Wortfolge "allgemeinbildenden höheren Schulen" mit kleinen Anfangsbuchstaben geschrieben wurde. Dies wurde auch bis zur derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,) so beibehalten. Von einem Rechtschreibfehler kann daher nicht die Rede sein. Darüber hinaus handelt es sich bei der inkriminierten Wortfolge nicht um eine allgemeine Bezeichnung, sondern um ein korrekt angeführtes Zitat der mit Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1975, kundgemachten "Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen".

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht zu erwarten war. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht zu erwarten war. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).

Schlagworte

Berichtigungsantrag, Reifeprüfungszeugnis, Schreibfehler, Schule,
Stadtschulrat, unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2211065.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten