TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W272 2153144-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W272 2153144-1/3E

W272 2153150-1/3E

W272 2153148-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX XXXX, geb. am XXXX, 2. XXXX, geb. am XXXX, 3. XXXX, geb. am XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 14.03.2017, Zahl XXXX (ad 1.), Zahl XXXX (ad 2.), Zahl XXXX (ad. 3.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 14.03.2017, Zahl römisch 40 (ad 1.), Zahl römisch 40 (ad 2.), Zahl römisch 40 (ad. 3.) zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis zum 28.12.2021 zu.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis zum 28.12.2021 zu.

II. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. AsylG 2005 kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis zum 28.12.2021 zu.römisch zwei. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. AsylG 2005 kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis zum 28.12.2021 zu.

III. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. § 3 Abs. 4 leg cit. AsylG 2005 kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 28.12.2021 zu.römisch drei. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 4, leg cit. AsylG 2005 kommt Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bis zum 28.12.2021 zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach positiver Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG) gemeinsam mit ihren Kindern, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie mit ihrer ältesten minderjährigen Tochter, XXXX, geboren am XXXX, legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die (zum Zeitpunkt der Antragstellung allesamt minderjährigen) Zweit- bis Drittbeschwerdeführer sowie für ihre ältere Tochter XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach positiver Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG) gemeinsam mit ihren Kindern, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie mit ihrer ältesten minderjährigen Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die (zum Zeitpunkt der Antragstellung allesamt minderjährigen) Zweit- bis Drittbeschwerdeführer sowie für ihre ältere Tochter römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie begründend bei der Erstbefragung aus, dass sie eigene Fluchtgründe habe. Seit ihr Mann nicht mehr zu Hause sei, habe sie Angst, dass ihre Kinder entführt würden. Sie habe viel durchgemacht und sei alleine alles sehr schwierig. Ein Junge vom Basar habe der Erstbeschwerdeführerin geholfen Sachen nach Hause zu bringen. Dieser Junge habe dann bei ihnen gewohnt und sich mit ihrer Tochter, XXXX, angefreundet. XXXX habe ein Kind von ihm bekommen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin gewollt habe, dass sie heiraten. Dann sei der Junge plötzlich verschwunden. Sie habe nicht gewusst, wo er sei und habe sie Angst um ihre Familie. XXXX sei vor drei Monaten vergewaltigt worden. Den gegenständlichen Antrag stelle sie, da ihr Mann den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich erlangt habe und beantrage sie denselben Schutz wie ihr Ehemann. Die von ihr gemachten Fluchtgründe würden sich auch auf ihren Sohn, den minderjährigen Drittbeschwerdeführer beziehen.Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie begründend bei der Erstbefragung aus, dass sie eigene Fluchtgründe habe. Seit ihr Mann nicht mehr zu Hause sei, habe sie Angst, dass ihre Kinder entführt würden. Sie habe viel durchgemacht und sei alleine alles sehr schwierig. Ein Junge vom Basar habe der Erstbeschwerdeführerin geholfen Sachen nach Hause zu bringen. Dieser Junge habe dann bei ihnen gewohnt und sich mit ihrer Tochter, römisch 40 , angefreundet. römisch 40 habe ein Kind von ihm bekommen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin gewollt habe, dass sie heiraten. Dann sei der Junge plötzlich verschwunden. Sie habe nicht gewusst, wo er sei und habe sie Angst um ihre Familie. römisch 40 sei vor drei Monaten vergewaltigt worden. Den gegenständlichen Antrag stelle sie, da ihr Mann den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich erlangt habe und beantrage sie denselben Schutz wie ihr Ehemann. Die von ihr gemachten Fluchtgründe würden sich auch auf ihren Sohn, den minderjährigen Drittbeschwerdeführer beziehen.

Am 13.01.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie aus Kabul stamme und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Sie gehöre moslemisch (sunnitischen) Glaubensrichtung an. Sie spreche Dari und sei Hausfrau. Sie habe keine Schul- oder sonstige Ausbildung. In Österreich seien, neben dem Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, ihr Ehemann sowie ihre ältere Tochter und ihre beiden Enkeltöchter aufhältig. In Afghanistan habe ihre Familie ein Haus und sei ihr Leben finanziell in Ordnung gewesen. Sie hätten auch Grundstücke. Ihr Mann sei vor ca. sechs Jahren geflohen und habe sie niemand versorgt. Anfangs hätten sie von Ersparnissen und folglich durch Hand- und Schneiderarbeiten der Erstbeschwerdeführerin gelebt. Es habe gerade zum Leben gereicht. Sie habe genug Arbeit gehabt und hätten die Leute, die gewusst hätten, dass sie keinen Mann habe, auch gut bezahlt. In Kabul lebe die Schwester der Erstbeschwerdeführerin.

Aufgefordert dezidiert ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie so viele Schwierigkeiten gehabt habe, als sie ihr Mann verlassen habe. Sie seien schlecht behandelt worden und sei ein einfaches Leben ohne Probleme nicht möglich gewesen. Ihre Kinder seien am Schulweg geschlagen worden und sei auch deren Haus beschädigt worden, indem man ein Loch in das Haus hineingeschlagen habe. Sie sei alleinerziehende Mutter gewesen und habe alles selbst machen müssen. Zudem würde man als alleinerziehende Frau diskriminiert. Die Probleme ihrer Kinder seien auch ihre eigenen Probleme. Die sei ihr Fluchtgrund. Sie berufe sich bei ihrem Asylverfahren auf die Fluchtgründe von ihrem Mann und ihrer Tochter XXXX. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, außer, dass ein Leben in Afghanistan als alleinstehende Frau fast unmöglich sei. Bis auf den Vorfall, wo sie einmal geschlagen worden sei, sei sie nie bedroht worden. Ihre Kinder seien ständig Gefahren ausgesetzt gewesen. Sie wolle noch anführen, dass ihr Sohn einmal nach einer Explosion eine kleine Verletzung am Kopf erlitten habe. Aufgrund des Krieges habe sie schon vieles erlebt. Die Fragen, ob sie in ihrer Heimat oder einem anderen Land vorbestraft sei, ob sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden, ob sie jemals von Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, ob sie in ihrer Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe oder Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen oder wegen ihrer politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin allesamt. Auch aufgrund ihrer Rasse, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei sie nie verfolgt worden. Einzig, wenn man als Frau Probleme habe, erhalte man von staatlicher Seite keine Unterstützung, wenn man keinen Mann an seiner Seite habe. Bis auf besagte Vorfälle sei nie jemand persönlich an sie herangetreten. Auf die Frage, ob für ihre Kinder, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer, spezielle Asylgründe vorzutragen seien oder für die Kinder die gleichen Asylgründe gelten sollten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie als gesetzliche Vertreterin, nämlich als Mutter der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, für diese einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe bereits alle Angaben getätigt. Für ihre Kinder habe sie keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für ihre Kinder sollten die gleichen Gründe gelten, wie für sie. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.Aufgefordert dezidiert ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie so viele Schwierigkeiten gehabt habe, als sie ihr Mann verlassen habe. Sie seien schlecht behandelt worden und sei ein einfaches Leben ohne Probleme nicht möglich gewesen. Ihre Kinder seien am Schulweg geschlagen worden und sei auch deren Haus beschädigt worden, indem man ein Loch in das Haus hineingeschlagen habe. Sie sei alleinerziehende Mutter gewesen und habe alles selbst machen müssen. Zudem würde man als alleinerziehende Frau diskriminiert. Die Probleme ihrer Kinder seien auch ihre eigenen Probleme. Die sei ihr Fluchtgrund. Sie berufe sich bei ihrem Asylverfahren auf die Fluchtgründe von ihrem Mann und ihrer Tochter römisch 40 . Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, außer, dass ein Leben in Afghanistan als alleinstehende Frau fast unmöglich sei. Bis auf den Vorfall, wo sie einmal geschlagen worden sei, sei sie nie bedroht worden. Ihre Kinder seien ständig Gefahren ausgesetzt gewesen. Sie wolle noch anführen, dass ihr Sohn einmal nach einer Explosion eine kleine Verletzung am Kopf erlitten habe. Aufgrund des Krieges habe sie schon vieles erlebt. Die Fragen, ob sie in ihrer Heimat oder einem anderen Land vorbestraft sei, ob sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden, ob sie jemals von Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, ob sie in ihrer Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe oder Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen oder wegen ihrer politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin allesamt. Auch aufgrund ihrer Rasse, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei sie nie verfolgt worden. Einzig, wenn man als Frau Probleme habe, erhalte man von staatlicher Seite keine Unterstützung, wenn man keinen Mann an seiner Seite habe. Bis auf besagte Vorfälle sei nie jemand persönlich an sie herangetreten. Auf die Frage, ob für ihre Kinder, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer, spezielle Asylgründe vorzutragen seien oder für die Kinder die gleichen Asylgründe gelten sollten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie als gesetzliche Vertreterin, nämlich als Mutter der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, für diese einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe bereits alle Angaben getätigt. Für ihre Kinder habe sie keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für ihre Kinder sollten die gleichen Gründe gelten, wie für sie. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.

Mit Bescheid vom 14.03.2017, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der älteren Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, vom 14.12.2015 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland in Verbindung mit ihrem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung der älteren Tochter der Erstbeschwerdeführerin als glaubhaft gewertet werde habe können. Sie habe somit einen unter § 3 Abs. 1 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.Mit Bescheid vom 14.03.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der älteren Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , vom 14.12.2015 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland in Verbindung mit ihrem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung der älteren Tochter der Erstbeschwerdeführerin als glaubhaft gewertet werde habe können. Sie habe somit einen unter Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.

Demgegenüber wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.12.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.03.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei ihnen gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.11.2018 erteilt wurden (Spruchpunkt III.).Demgegenüber wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.12.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.03.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei ihnen gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.11.2018 erteilt wurden (Spruchpunkt römisch drei.).

Darin stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer nach deren positiver Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 AsylG am 10.12.2015 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Zu den Fluchtgründen habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht ihr Herkunftsland wegen der allgemein schlechten Situation, vor allem für sie als alleinstehende Frau, und wegen ihrer Familie verlassen zu haben, da es keine Sicherheit gegeben habe. Des Weiteren habe sie angegeben, dass sie wegen ihres Ehemann, der in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigen habe, verlassen habe. Für die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer habe die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin habe für ihre Kinder, den Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, denselben Schutzumfang wie für sich selbst beantragt. Nicht festgestellt werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan einer staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, keine individuellen ihre Person betreffende Fluchtgründe zu haben. Zur Begründung ihres Antrages habe die Erstbeschwerdeführerin auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ihres Ehegatten bzw. im Fall der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer auf das Verfahren deren Vaters verwiesen und denselben Schutz beantragt. Darüber hinaus habe sie keine weiteren sie persönlich betreffenden Gründe vorgebracht. Die Angaben zur Bezugsperson und zum Familien- bzw. Privatleben der Erstbeschwerdeführerin sei glaubhaft.Darin stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer nach deren positiver Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG am 10.12.2015 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Zu den Fluchtgründen habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht ihr Herkunftsland wegen der allgemein schlechten Situation, vor allem für sie als alleinstehende Frau, und wegen ihrer Familie verlassen zu haben, da es keine Sicherheit gegeben habe. Des Weiteren habe sie angegeben, dass sie wegen ihres Ehemann, der in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigen habe, verlassen habe. Für die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer habe die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin habe für ihre Kinder, den Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, denselben Schutzumfang wie für sich selbst beantragt. Nicht festgestellt werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan einer staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, keine individuellen ihre Person betreffende Fluchtgründe zu haben. Zur Begründung ihres Antrages habe die Erstbeschwerdeführerin auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ihres Ehegatten bzw. im Fall der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer auf das Verfahren deren Vaters verwiesen und denselben Schutz beantragt. Darüber hinaus habe sie keine weiteren sie persönlich betreffenden Gründe vorgebracht. Die Angaben zur Bezugsperson und zum Familien- bzw. Privatleben der Erstbeschwerdeführerin sei glaubhaft.

Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidungen wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 07.04.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Dabei wurde ausgeführt, dass die Behörde konkrete Ermittlungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Afghanistan unterlassen habe. Zudem habe die Erstbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme darauf verwiesen, dass ihre inzwischen volljährige Tochter Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. In den Beschwerden der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen auf den Beschwerdeinhalt der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und vorgebracht, dass die konkrete Gefahr und Befürchtung bestehe, dass auch die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf Grund der bereits erfolgten Übergriffe systemischer Gewalt ausgesetzt seien. Zudem wurde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass diese vor dem Bundesamt hätte einvernommen werden müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls weitergehende Ermittlungen zur Frage anstellen müssen, in wieweit alleinstehende Frauen, insbesondere in den ländlichen Regionen sowie junge Mädchen aufgrund ihres Geschlechtes Opfer von Gewalt und Verfolgung seien bzw. wie sich die Situation dieser Personengruppe konkret darstelle. Demnach sei die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin der Ansicht, dass die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, es sei glaubhaft, dass von der gesetzlichen Vertretung keine ihre Person betreffenden Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, unvollständig. Zu beachten sei, dass auch die inzwischen volljährige, nur zwei Jahre ältere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, Opfer von Gewaltexzessen und sexuellen Übergriffen geworden sei und die wohlbegründete Gefahr bestehe, dass auch der jüngeren Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin, im Falle der Rückkehr ein solches Schicksal drohe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidungen wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 07.04.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Dabei wurde ausgeführt, dass die Behörde konkrete Ermittlungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Afghanistan unterlassen habe. Zudem habe die Erstbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme darauf verwiesen, dass ihre inzwischen volljährige Tochter Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. In den Beschwerden der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen auf den Beschwerdeinhalt der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und vorgebracht, dass die konkrete Gefahr und Befürchtung bestehe, dass auch die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf Grund der bereits erfolgten Übergriffe systemischer Gewalt ausgesetzt seien. Zudem wurde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass diese vor dem Bundesamt hätte einvernommen werden müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls weitergehende Ermittlungen zur Frage anstellen müssen, in wieweit alleinstehende Frauen, insbesondere in den ländlichen Regionen sowie junge Mädchen aufgrund ihres Geschlechtes Opfer von Gewalt und Verfolgung seien bzw. wie sich die Situation dieser Personengruppe konkret darstelle. Demnach sei die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin der Ansicht, dass die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, es sei glaubhaft, dass von der gesetzlichen Vertretung keine ihre Person betreffenden Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, unvollständig. Zu beachten sei, dass auch die inzwischen volljährige, nur zwei Jahre ältere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , Opfer von Gewaltexzessen und sexuellen Übergriffen geworden sei und die wohlbegründete Gefahr bestehe, dass auch der jüngeren Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin, im Falle der Rückkehr ein solches Schicksal drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, und ist mit XXXX, geb.XXXX, verheiratet. Die Ehe hat bereits vor Einreise nach Österreich bestanden. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann sind die Eltern von vier Kindern, der am XXXX geborenen XXXX sowie der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX, geboren am XXXX sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers XXXX, geboren am XXXX. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, wurde in Afghanistan, da die Eltern einer Heirat mit einem Nomaden nicht zustimmten, getötet. Sie sind allesamt Staatsangehörige Afghanistans, sprechen Dari, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Vor ihrer Ausreise lebte die Familie in XXXX. Die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer werden im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, vertreten.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist mit römisch 40 , geb.XXXX, verheiratet. Die Ehe hat bereits vor Einreise nach Österreich bestanden. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann sind die Eltern von vier Kindern, der am römisch 40 geborenen römisch 40 sowie der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde in Afghanistan, da die Eltern einer Heirat mit einem Nomaden nicht zustimmten, getötet. Sie sind allesamt Staatsangehörige Afghanistans, sprechen Dari, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Vor ihrer Ausreise lebte die Familie in römisch 40 . Die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer werden im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, vertreten.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder am 13.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Dieser wurde mit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprüfung am 01.10.2015 gem. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erledigt. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer sowie der in der Zwischenzeit volljährigen XXXX genannt. Der angegebenen Bezugsperson wurde nach seiner Asylantragstellung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zahl XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder am 13.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Dieser wurde mit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprüfung am 01.10.2015 gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erledigt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer sowie der in der Zwischenzeit volljährigen römisch 40 genannt. Der angegebenen Bezugsperson wurde nach seiner Asylantragstellung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zahl römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Erhalt einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose reisten die Beschwerdeführer sowie die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre drei Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Erstbeschwerdeführerin vermochte im Zuge des Verfahren keine eigenen Fluchtgründe aufgrund Verfolgung für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer geltend zu machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jede Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin oder der minderjährige Drittbeschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.

Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin geschlechtsspezifischer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt ist. Es konnte glaubhaft vermittelt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Bezug auf ihrer Schwestern ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich mit ihrer gesamten Familie in einem Familienverband.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.

Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt inkl. deren

Quellenangaben:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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