Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2186552-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.01.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.01.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 20.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil seine zwei Brüder für eine Drogenmafia gearbeitet hätten. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe sich geweigert und sich vor ihnen gefürchtet. Daher habe er seine Ehefrau zu seinem Schwiegervater gebracht und sei geflüchtet. Den Iran habe er verlassen müssen, weil ihn die iranische Regierung nach Syrien habe schicken wollen, um dort zu kämpfen. Er sei weder im Iran noch in Afghanistan sicher gewesen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.römisch eins.2. Im Rahmen der am 20.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil seine zwei Brüder für eine Drogenmafia gearbeitet hätten. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe sich geweigert und sich vor ihnen gefürchtet. Daher habe er seine Ehefrau zu seinem Schwiegervater gebracht und sei geflüchtet. Den Iran habe er verlassen müssen, weil ihn die iranische Regierung nach Syrien habe schicken wollen, um dort zu kämpfen. Er sei weder im Iran noch in Afghanistan sicher gewesen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 10.01.2018 gab der BF - zusammengefasst - an, dass seine Brüder Waffen und Drogen nach Hause gebracht hätten. Nachdem sein Vater davon erfahren habe, habe er die Brüder hinausgeworfen. Der BF habe danach das Land bestellt bis sein Vater verstorben sei. Dann seien sie (gemeint: die Brüder) wiedergekommen und hätten gesagt, dass der BF mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er hätte mit ihnen Mohn anbauen sollen. Er habe dies nicht akzeptiert. Die Brüder seien weggegangen und danach wiedergekommen. Sie hätten ihn festgehalten und erneut gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und Mohn anbaue. Dann seien sie wiedergekommen und hätten gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Sie hätten ihn gezwungen und hätten unbedingt gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe dann die Felder an jemanden verpachtet. Sie hätten davon erfahren und hätten ihn, ohne etwas zu sagen, geschlagen. Sie hätten eine Pistole genommen und ihn gezwungen mit ihnen zusammenzuarbeiten, sonst hätten sie gedroht ihn umzubringen. Er sei dann in den Iran geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, wenn er dort lebe, dass sie ihn überall finden und umbringen würden. Er habe ja die Grundstücke hergegeben.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 10.01.2018 gab der BF - zusammengefasst - an, dass seine Brüder Waffen und Drogen nach Hause gebracht hätten. Nachdem sein Vater davon erfahren habe, habe er die Brüder hinausgeworfen. Der BF habe danach das Land bestellt bis sein Vater verstorben sei. Dann seien sie (gemeint: die Brüder) wiedergekommen und hätten gesagt, dass der BF mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er hätte mit ihnen Mohn anbauen sollen. Er habe dies nicht akzeptiert. Die Brüder seien weggegangen und danach wiedergekommen. Sie hätten ihn festgehalten und erneut gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und Mohn anbaue. Dann seien sie wiedergekommen und hätten gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Sie hätten ihn gezwungen und hätten unbedingt gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe dann die Felder an jemanden verpachtet. Sie hätten davon erfahren und hätten ihn, ohne etwas zu sagen, geschlagen. Sie hätten eine Pistole genommen und ihn gezwungen mit ihnen zusammenzuarbeiten, sonst hätten sie gedroht ihn umzubringen. Er sei dann in den Iran geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, wenn er dort lebe, dass sie ihn überall finden und umbringen würden. Er habe ja die Grundstücke hergegeben.
I.4. Mit Bescheid vom 15.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 15.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 16.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 16.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 20.02.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 20.02.2018 vom BFA vorgelegt.
I.8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.10. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.10. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf XXXX gelebt.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf römisch 40 gelebt.
Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau lebt in Afghanistan im Heimatdorf des BF bei ihrem Vater. Sie ist Hausfrau. Die wirtschaftliche Situation des Vaters seiner Ehefrau ist durchschnittlich. Die Eltern des BF sind verstorben. Der Vater des BF ist vor ca. 10 Jahren eines natürlichen Todes gestorben, die Mutter des BF ist bereits vor vielen Jahren verstorben. Der Vater hatte zwei Ehefrauen und arbeitete auf den familieneigenen landwirtschaftlichen Feldern als Bauer. Der BF hat zwei Halbbrüder. Der Aufenthaltsort seiner Halbbrüder kann nicht festgestellt werden.
Der BF hatte eine Tante mütterlicherseits, die bereits verstorben ist. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen.
Der BF hat Kontakt zu seiner in Afghanistan aufhältigen Ehefrau.
In seinem Herkunftsstaat hat der BF keine Schule besucht. Im Alter von zehn Jahren lernte der BF von einem Mullah zwei Jahre lang, den Koran zu lesen. Der BF arbeitete auf den familieneigenen landwirtschaftlichen Feldern als Bauer. Im Iran hat er als Steinmetz und auf Baustellen gearbeitet. Mit den Einnahmen der Landwirtschaft konnte sich die Familie des BF versorgen. Durch seine Tätigkeit als Bauer in Afghanistan und als Steinmetz und Bauarbeiter im Iran war der BF in der Lage, sich selbst zu erhalten bzw. zum Unterhalt der Familie beizutragen.
Der BF verfügt über Vermögen in Afghanistan, er ist Eigentümer eines Haus und landwirtschaftlicher Grundstücke in einer Größenordnung von 13-14 Jirib. Die Felder sind momentan verpachtet.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der Ausreisezeitpunkt des BF aus Afghanistan konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte, dass sich der BF nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Iran aufgehalten hat und erst anschließend nach Europa reiste.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan verlassen habe, weil seine zwei Brüder für eine Drogenmafia gearbeitet hätten. Die Brüder hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Der BF habe sich geweigert und sich vor ihnen gefürchtet. Der BF habe seine Ehefrau zu seinem Schwiegervater gebracht und sei geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan verlassen habe, weil seine zwei Brüder für eine Drogenmafia gearbeitet hätten. Die Brüder hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Der BF habe sich geweigert und sich vor ihnen gefürchtet. Der BF habe seine Ehefrau zu seinem Schwiegervater gebracht und sei geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist über die Provinz Balkh möglich.
Dem BF steht - neben einer Rückkehr in seine Heimatprovinz auch - eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde; er ist gesund. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF sowohl in Afghanistan als auch im Iran in der Lage, sich selbst zu versorgen. Weiters hat er zum Unterhalt seiner Familie beigetragen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.
Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und spielt mit ihnen Volleyball oder Fußball. Wöchentlich nimmt der BF Freitagnachmittag an einem Sprachcafé teil. Mittwochs lernt er gemeinsam mit einer Bekannten Deutsch. Zudem nahm er an zahlreichen Integrationskursen teil.
Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird.
Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch zahlreiche Teilnahmebestätigungen nach. Er ist teilweise in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren.
Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen. Er arbeitet als Reinigungskraft. Zudem hilft er u.a. bei Veranstaltungen und Reparaturen und malt Räume aus.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. KI vom 11.09.2018 (relevant für Punkt II.1.5.4)römisch zwei.1.5.1. KI vom 11.09.2018 (relevant für Punkt römisch zwei.1.5.4)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
II.1.5.2. KI vom 22.08.2018 (relevant für Punkt II.1.5.4)römisch zwei.1.5.2. KI vom 22.08.2018 (relevant für Punkt römisch zwei.1.5.4)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2