Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W245 2185524-1/7E
W245 2185521-1/7E
W245 2185523-1/7E
W245 2185518-1/7E
W245 2185506-1/7E
W245 2185516-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX ,römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 ,
XXXX , XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 (alias römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX ,römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 ,
XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
VI. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (alias XXXX ) (in der Folge kurz "BF1"), die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge kurz "BF2"), der Drittbeschwerdeführer XXXX (in der Folge kurz "BF3"), der Viertbeschwerdeführer XXXX (in der Folge kurz "BF4") und die Fünftbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge kurz "BF5"), alle afghanische Staatsbürger, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (alias römisch 40 ) (in der Folge kurz "BF1"), die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge kurz "BF2"), der Drittbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge kurz "BF3"), der Viertbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge kurz "BF4") und die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge kurz "BF5"), alle afghanische Staatsbürger, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 07.08.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der BF1 und die BF2 gleichlautend an, aus Angst vor den Taliban und vor den Unruhen in Afghanistan ihre Heimat verlassen zu haben. Sie möchten in Sicherheit leben. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst vor den Unruhen in Afghanistan. Die BF2 gab als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder (BF3, BF4 und BF5) weiters an, dass diese keine eigenen Asylgründe hätten.römisch eins.2. Im Rahmen der am 07.08.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der BF1 und die BF2 gleichlautend an, aus Angst vor den Taliban und vor den Unruhen in Afghanistan ihre Heimat verlassen zu haben. Sie möchten in Sicherheit leben. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst vor den Unruhen in Afghanistan. Die BF2 gab als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder (BF3, BF4 und BF5) weiters an, dass diese keine eigenen Asylgründe hätten.
I.3. Die Sechstbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge kurz "BF6") wurde am 29.07.2016 in Österreich geboren. Für die BF6 wurde am 09.06.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.3. Die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge kurz "BF6") wurde am 29.07.2016 in Österreich geboren. Für die BF6 wurde am 09.06.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 25.04.2017 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass in seinem Heimatdorf die Taliban seien. Er könne seine Ehefrau (BF2) nicht alleine außer Haus gehen lassen und seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Sie seien zweimal von den Taliban besucht worden, als er nicht zuhause gewesen sei. Die Taliban hätten seiner Frau befohlen, den Männern des Hauses zu sagen, dass sie ihnen helfen müssten. Weiters gab er an, dass seine Kinder keine eigenen Asylgründe hätten. Die BF2 führte aus, dass ihr Leben und das Leben ihrer Familie u.a. aufgrund der Sicherheitslage in Gefahr gewesen sei.römisch eins.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 25.04.2017 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass in seinem Heimatdorf die Taliban seien. Er könne seine Ehefrau (BF2) nicht alleine außer Haus gehen lassen und seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Sie seien zweimal von den Taliban besucht worden, als er nicht zuhause gewesen sei. Die Taliban hätten seiner Frau befohlen, den Männern des Hauses zu sagen, dass sie ihnen helfen müssten. Weiters gab er an, dass seine Kinder keine eigenen Asylgründe hätten. Die BF2 führte aus, dass ihr Leben und das Leben ihrer Familie u.a. aufgrund der Sicherheitslage in Gefahr gewesen sei.
I.5. Mit den Bescheiden vom 19.12.2017 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.12.2018 (Spruchpunkt III.) erteilt.römisch eins.5. Mit den Bescheiden vom 19.12.2017 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.12.2018 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.7. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des BFA richteten sich die am 18.01.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerden.römisch eins.7. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des BFA richteten sich die am 18.01.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerden.
I.8. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 07.02.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.8. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 07.02.2018 vom BFA vorgelegt.
I.9. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.römisch eins.9. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 11.09.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
I.10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlich erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund der BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund der BF:
Der BF1 führt den Namen XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Die Mutter und ein Bruder des BF1 sind bereits verstorben. Der BF1 hat drei weitere Brüder und vier Schwestern. Ein Bruder lebt in Österreich, einer in Deutschland und einer in Afghanistan im Heimatdorf des BF1. Seine Schwestern leben in der Schweiz, in Deutschland, in Schweden und in Afghanistan. Weiters hat er noch einen Onkel mütterlicherseits, der in seinem Heimatdorf aufhältig ist. Der BF1 hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht. Er hat in Afghanistan als Bauer und Verkäufer gearbeitet und führte ein eigenes Geschäft. Der BF1 ist in Österreich berufstätig.Der BF1 führt den Namen römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Die Mutter und ein Bruder des BF1 sind bereits verstorben. Der BF1 hat drei weitere Brüder und vier Schwestern. Ein Bruder lebt in Österreich, einer in Deutschland und einer in Afghanistan im Heimatdorf des BF1. Seine Schwestern leben in der Schweiz, in Deutschland, in Schweden und in Afghanistan. Weiters hat er noch einen Onkel mütterlicherseits, der in seinem Heimatdorf aufhältig ist. Der BF1 hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht. Er hat in Afghanistan als Bauer und Verkäufer gearbeitet und führte ein eigenes Geschäft. Der BF1 ist in Österreich berufstätig.
Die BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der Vater der BF2 ist verstorben. Sie hat eine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern. Weiters hat die BF2 drei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits. Ihre Familienangehörigen leben, bis auf zwei Brüder, die in der Schweiz leben, in Afghanistan in ihrem Heimatdorf. Die BF2 hat in ihrem Herkunftsstaat nie die Schule besucht und konnte keine Berufserfahrungen sammeln. Sie war nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. Ihr älterer Bruder bzw. ihr Ehemann kamen für ihren Unterhalt im Herkunftsstaat auf. Sie war Hausfrau und kümmerte sich um die Kinder.Die BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der Vater der BF2 ist verstorben. Sie hat eine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern. Weiters hat die BF2 drei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits. Ihre Familienangehörigen leben, bis auf zwei Brüder, die in der Schweiz leben, in Afghanistan in ihrem Heimatdorf. Die BF2 hat in ihrem Herkunftsstaat nie die Schule besucht und konnte keine Berufserfahrungen sammeln. Sie war nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. Ihr älterer Bruder bzw. ihr Ehemann kamen für ihren Unterhalt im Herkunftsstaat auf. Sie war Hausfrau und kümmerte sich um die Kinder.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet.
Der BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF3 ist nicht in der Lage, zu sprechen. Er ist gehörlos und zu 90% behindert. Dem BF wurde ein Behindertenpass, gültig bis zum 19.12.2018, ausgestellt.Der BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF3 ist nicht in der Lage, zu sprechen. Er ist gehörlos und zu 90% behindert. Dem BF wurde ein Behindertenpass, gültig bis zum 19.12.2018, ausgestellt.
Der BF4 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. In Afghanistan besuchte er keine Schule. In Österreich hat er die neue Mittelschule abgeschlossen und arbeitet als Metallbautechniker.Der BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. In Afghanistan besuchte er keine Schule. In Österreich hat er die neue Mittelschule abgeschlossen und arbeitet als Metallbautechniker.
Die BF5 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. In Österreich besucht sie die Schule.Die BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. In Österreich besucht sie die Schule.
Die BF6 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Ihr Gesundheitszustand ist nicht stabil.Die BF6 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Ihr Gesundheitszustand ist nicht stabil.
Der BF3, der BF4, die BF5 und der BF6 sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2.
Der BF1, die BF2, der BF3, der BF4 und die BF5 wurde nach ihren Angaben im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren. Sie haben bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt.Der BF1, die BF2, der BF3, der BF4 und die BF5 wurde nach ihren Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren. Sie haben bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt.
Die BF begründen einen gemeinsamen Wohnsitz. Zwischen den Beschwerdeführern besteht ein aufrechtes Familienleben.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Nach ihren eigenen Angaben sind der BF1 und die BF2 in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten keine Probleme mit Behörden und waren politisch nicht aktiv.
Die BF haben Afghanistan im Mai 2015 verlassen.
Die BF waren bis zum 19.12.2018 in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
II.1.2. Zum Leben der BF2 in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Leben der BF2 in Österreich:
Die BF2 hält sich seit August 2015 in Österreich auf.
Die BF2 lebt mit den erwähnten Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt.
Darüber hinaus pflegt die BF2 in Österreich Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Intensive freundschaftliche Beziehungen konnten nicht festgestellt werden.
Sie führt den Haushalt und kümmert sich um die Kinder.
Die BF2 besucht zwischenzeitlich einen Deutschkurs. Ihre Deutschkenntnisse sind sehr gering.
Die BF2 hat kein eigenes Bankkonto.
Sie ist von ihrem Ehemann und der Caritas finanziell abhängig und hat kein eigenes Einkommen. Sie bestimmt die Entscheidungen des täglichen Lebens der Familie mit.
In ihrer Freizeit geht die BF2 spazieren, laufen, einkaufen und besucht ihre Freunde.
Die BF2 hat keine gemeinnützigen Aufgaben übernommen.
Die BF2 hat keine konkreten Berufsvorstellungen.
Die BF2 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach ihren eigenen Angaben ist sie in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden.
II.1.3. Zum Leben der BF5 in Österreich:römisch zwei.1.3. Zum Leben der BF5 in Österreich:
Die BF5 hält sich seit August 2015 in Österreich auf.
Die BF5 lebt mit den erwähnten Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt.
Darüber hinaus pflegt die BF5 in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern. Sie hat auch eine afghanische Freundin.
Die BF5 besucht zurzeit die zweite Klasse der Neuen Mittelschule.
Die BF5 ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann sie über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Ihre Deutschkenntnisse sind ausgezeichnet. Diese Fähigkeiten setzt sie auch für ihre Familienangehörigen ein.
Sie ist Mitglied eines Taekwondo-Vereins. Weiters trifft sie sich in ihrer Freizeit mit Freunden. Sie gehen manchmal etwas essen und spielen gemeinsam Fußball.
Sie möchte einmal Friseurin oder Fashion-Designerin werden.
II.1.4. Zu den Fluchtgründen der BF und einer Bedrohung oder Verfolgung im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.4. Zu den Fluchtgründen der BF und einer Bedrohung oder Verfolgung im Falle einer Rückkehr:
Die BF stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 und die BF2 begründeten ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie aus Angst vor den Taliban und vor den Unruhen in Afghanistan ihre Heimat verlassen hätten. Sie möchten in Sicherheit leben. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst vor den Unruhen in Afghanistan.Die BF stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 und die BF2 begründeten ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie aus Angst vor den Taliban und vor den Unruhen in Afghanistan ihre Heimat verlassen hätten. Sie möchten in Sicherheit leben. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst vor den Unruhen in Afghanistan.
Dieses Vorbringen konnten die BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten insbesondere als widersprüchlich erwiesen hat.
In diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sind oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätten.
Die BF2 trug weder bei ihrer Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung ein Kopftuch. In der Beschwerdeverhandlung trug sie einen schwarz-weißen Pullover, eine kamel-beige Hose und Winterstiefel mit Absätzen. Zudem trug sie Schmuck und ihre Haare offen. Sie war geschminkt und hatte lackierte Fingernägel.
Die BF2 führt in Österreich kein selbstbestimmtes Leben und strebt die Führung eines solchen auch nicht an. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die persönliche Wertehaltung der BF2 orientiert sich nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild.
Die BF5 trug in der Beschwerdeverhandlung eine grüne Hose, ein weißes T-Shirt mit einem Schmetterlingsaufdruck und eine Weste mit Sternen. Weiters trug sie Schmuck und Turnschuhe. Sie trug kein Kopftuch. Ihr Erscheinungsbild entspricht einem dreizehnjährigen Mädchen in Österreich und weist einen typischen westlichen Charakter auf.
Die 13 1/2 - jährige BF5 ist bereits in der Pubertät. Sie hat eine persönliche Reife, die nicht ihrem Alter, sondern bereits einer jungen Erwachsenen entspricht.
Die BF5 tritt höflich, ehrlich und selbstbestimmt auf. Dieses wird durch ihr Auftreten und insbesondere durch ihre Körpersprache sichtbar. Ferner beherrscht die BF5 Deutsch bereits auf einem ausgezeichneten Niveau. Sie genießt in Österreich ihre Freiheiten insbesondere zur Schule gehen und ihre Zukunft selbst bestimmen zu können. Sie verlässt das Haus ohne Begleitung, um sich beispielsweise mit ihren Freunden zu treffen. Sie trägt kein Kopftuch.
Im Fall der BF5 liegt eine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung vor, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder einer "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil angenommen werden kann.
Die persönliche Haltung der BF5 über die grundsätzliche Stellung von Mädchen bzw. Frauen in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Mädchen bzw. Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Die BF5 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung bzw. fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Mädchen bzw. Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass die BF5 aus anderen Gründen einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
Im Fall der BF6 liegt aufgrund ihres Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung vor, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder einer "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil angenommen werden kann.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslagerömisch zwei.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen