Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2140691-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12. 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12. 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 28.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner ersten Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Afghanistan, XXXX, XXXX zu stammen, verheiratet zu sein, sechs Jahre die Grundschule in XXXX besucht zu haben und zuletzt als Chauffeur tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, mit einer eigenen Firma, Waren an ausländische Behörden geliefert zu haben. Deshalb sei er ständig von den Taliban bedroht worden. Er habe sich an die Polizei gewendet, welche ihm aber nicht habe helfen können. Er habe von der Polizei eine Bestätigung erhalten, damit er aus Afghanistan flüchten könne, da sein Leben bedroht sei. Es seien mehrere Firmenbesitzer in Afghanistan enthauptet worden, deshalb habe er Angst um sein Leben und sei aus Afghanistan geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er keine.2. Im Zuge seiner ersten Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Afghanistan, römisch 40 , römisch 40 zu stammen, verheiratet zu sein, sechs Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht zu haben und zuletzt als Chauffeur tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, mit einer eigenen Firma, Waren an ausländische Behörden geliefert zu haben. Deshalb sei er ständig von den Taliban bedroht worden. Er habe sich an die Polizei gewendet, welche ihm aber nicht habe helfen können. Er habe von der Polizei eine Bestätigung erhalten, damit er aus Afghanistan flüchten könne, da sein Leben bedroht sei. Es seien mehrere Firmenbesitzer in Afghanistan enthauptet worden, deshalb habe er Angst um sein Leben und sei aus Afghanistan geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er keine.
3. Am 27.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, mit seiner Frau seit 17 Jahren verheiratet zu sein. Dieser Ehe würden zwei Söhne und eine Tochter entstammen. Seine Familie würde sich zurzeit in Istanbul befinden. Bis zu seiner Flucht habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in einem Eigentumshaus in der Stadt XXXX gelebt. Er sei bis zur sechsten Schulstufe in die Schule gegangen und habe danach als Fahrer für diverse ausländische Firmen gearbeitet. Außerdem habe er ab 1995 den Beruf des Mechanikers erlernt und diesen Beruf 1999 ausgeübt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sein Vater und seine Schwester mit ihrer Familie in XXXX leben würden. Befragt zu den Gründen warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er für ausländische Gruppierungen gearbeitet habe. Er habe auch für die Katholiken gearbeitet, was in Afghanistan niemanden gefallen würde. Da sein Vater am Flughafen tätig gewesen sei, wäre er durch seinen Vater bekannt gewesen. Er habe Ausländer immer selbst vom Flughafen abgeholt. In einem Dorf hinter den Flughafen habe ein Mann gelebt, welche in der Zwischenzeit von Amerikanern und der afghanischen Nationalarmee worden sei. Dieser Mann habe auch sieben Söhne. Vor dessen Tod habe dieser dem Beschwerdeführer schon öfter das Angebot gemacht, dass er ihm die Ausländer direkt vom Flughafen überstellen soll. Dafür habe er Geld angeboten. Der Beschwerdeführer habe dieses Angebot abgelehnt. 2012 sei dann seine Tochter ermordet worden. Zum Zeitpunkt des Mordes sei der Beschwerdeführer nicht vor Ort gewesen, sondern in einem anderen Distrikt aufhältig. Er sei über den Vorfall fernmündlich informiert worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter an der Heimatadresse überfahren worden sei. Über Befragen ob noch weitere Fluchtgründe vorliegen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Firma seines Bruders am Flughafen Shindand tätig gewesen sei. Er habe dort Elektrozubehör an eine Firma namens XXXX geliefert. Er sei mehrere Male dabei von den Taliban bedroht worden. Der Taliban von dem die Betreuung ausgegangen sei, heiße Mullah Haidar. Eines Tages sei auf sein Auto geschossen worden. Insgesamt seien sieben Schüsse abgefeuert worden. Der Beschwerdeführer sei dabei jedoch nicht verletzt worden. Er sei dann zur Polizei gefahren, diese habe ihn in die Nähe von XXXX gebracht. Zwei weitere Mitarbeiter dieser Firma seien geköpft worden. Zwei seien entführt worden. Es seien 32000 US-Dollar Lösegeld für ihre Freilassung bezahlt worden. Auf Nachfrage warum der Beschwerdeführer, um der Bedrohung zu entgehen, nicht einfach nach Kabul gezogen sei, führte dieser aus, dass er in Logar und Kabul nicht leben habe können, da unter den Verwandten seit alten Zeiten Probleme bestehen würden. Genaueres könne er dazu nicht angeben, wenn er nach Kabul gezogen wäre, hätten ihn die Verwandten getötet.3. Am 27.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, mit seiner Frau seit 17 Jahren verheiratet zu sein. Dieser Ehe würden zwei Söhne und eine Tochter entstammen. Seine Familie würde sich zurzeit in Istanbul befinden. Bis zu seiner Flucht habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in einem Eigentumshaus in der Stadt römisch 40 gelebt. Er sei bis zur sechsten Schulstufe in die Schule gegangen und habe danach als Fahrer für diverse ausländische Firmen gearbeitet. Außerdem habe er ab 1995 den Beruf des Mechanikers erlernt und diesen Beruf 1999 ausgeübt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sein Vater und seine Schwester mit ihrer Familie in römisch 40 leben würden. Befragt zu den Gründen warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er für ausländische Gruppierungen gearbeitet habe. Er habe auch für die Katholiken gearbeitet, was in Afghanistan niemanden gefallen würde. Da sein Vater am Flughafen tätig gewesen sei, wäre er durch seinen Vater bekannt gewesen. Er habe Ausländer immer selbst vom Flughafen abgeholt. In einem Dorf hinter den Flughafen habe ein Mann gelebt, welche in der Zwischenzeit von Amerikanern und der afghanischen Nationalarmee worden sei. Dieser Mann habe auch sieben Söhne. Vor dessen Tod habe dieser dem Beschwerdeführer schon öfter das Angebot gemacht, dass er ihm die Ausländer direkt vom Flughafen überstellen soll. Dafür habe er Geld angeboten. Der Beschwerdeführer habe dieses Angebot abgelehnt. 2012 sei dann seine Tochter ermordet worden. Zum Zeitpunkt des Mordes sei der Beschwerdeführer nicht vor Ort gewesen, sondern in einem anderen Distrikt aufhältig. Er sei über den Vorfall fernmündlich informiert worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter an der Heimatadresse überfahren worden sei. Über Befragen ob noch weitere Fluchtgründe vorliegen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Firma seines Bruders am Flughafen Shindand tätig gewesen sei. Er habe dort Elektrozubehör an eine Firma namens römisch 40 geliefert. Er sei mehrere Male dabei von den Taliban bedroht worden. Der Taliban von dem die Betreuung ausgegangen sei, heiße Mullah Haidar. Eines Tages sei auf sein Auto geschossen worden. Insgesamt seien sieben Schüsse abgefeuert worden. Der Beschwerdeführer sei dabei jedoch nicht verletzt worden. Er sei dann zur Polizei gefahren, diese habe ihn in die Nähe von römisch 40 gebracht. Zwei weitere Mitarbeiter dieser Firma seien geköpft worden. Zwei seien entführt worden. Es seien 32000 US-Dollar Lösegeld für ihre Freilassung bezahlt worden. Auf Nachfrage warum der Beschwerdeführer, um der Bedrohung zu entgehen, nicht einfach nach Kabul gezogen sei, führte dieser aus, dass er in Logar und Kabul nicht leben habe können, da unter den Verwandten seit alten Zeiten Probleme bestehen würden. Genaueres könne er dazu nicht angeben, wenn er nach Kabul gezogen wäre, hätten ihn die Verwandten getötet.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine individuelle persönliche und asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen habe können.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20,1090 Wien amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20,1090 Wien amtswegig zur Seite gestellt.
5. Am 24.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und führte im Wesentlichen dazu aus, dass der Umstand, dass er mit ausländischen Firmen und Personen in Afghanistan gearbeitet habe, in im Herkunftsstaat im erheblichen Ausmaß gefährdet erscheinen lasse. Überdies führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf aktuelle Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan aus, dass es ihm nicht nachvollziehbar sei weswegen ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden wäre. In seinem Fall würden sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat, nicht zuletzt auch weil sich seine gesamte Familie in der Türkei befinde, ergeben.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am im Spruch näher bezeichneten Datum geboren. Die Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar geboren, in der Stadt XXXX aufgewachsen und hat dreißig Jahre dort gelebt. Er hat sechs Jahre die Grundschule besucht, hat vier Jahre als Lehrling in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet und war als Fahrer für Mitarbeiter der Firmen bzw. Organisationen XXXX und XXXX tätig. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an einer reaktiven Depression. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar geboren, in der Stadt römisch 40 aufgewachsen und hat dreißig Jahre dort gelebt. Er hat sechs Jahre die Grundschule besucht, hat vier Jahre als Lehrling in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet und war als Fahrer für Mitarbeiter der Firmen bzw. Organisationen römisch 40 und römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an einer reaktiven Depression. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehefrau XXXX , seinen beiden Söhnen, XXXX , geboren am XXXX sowie XXXX , geboren am XXXX . Die Kernfamilie hält sich in der Türkei auf und wird von einem der Söhne des Beschwerdeführers versorgt. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers und ein Bruder Leben in Deutschland. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers Leben im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Stadt XXXX, ist verheiratet und wird von ihrem berufstätigen Mann versorgt. Der Beschwerdeführer unterhält regelmäßigen telefonischen Kontakt zu dieser Schwester.Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehefrau römisch 40 , seinen beiden Söhnen, römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Kernfamilie hält sich in der Türkei auf und wird von einem der Söhne des Beschwerdeführers versorgt. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers und ein Bruder Leben in Deutschland. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers Leben im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Stadt römisch 40 , ist verheiratet und wird von ihrem berufstätigen Mann versorgt. Der Beschwerdeführer unterhält regelmäßigen telefonischen Kontakt zu dieser Schwester.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Er versteht und spricht kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer geht in der Gemeinde XXXX einer gemeinnützigen Tätigkeit als Reinigungskraft nach. In Österreich verfügt Beschwerdeführer über keine Verwandten.Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Er versteht und spricht kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer geht in der Gemeinde römisch 40 einer gemeinnützigen Tätigkeit als Reinigungskraft nach. In Österreich verfügt Beschwerdeführer über keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afgh