Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W163 1416268-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2010 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) mit Bescheid vom 23.10.2010, Zl. XXXX, abgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2010 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) mit Bescheid vom 23.10.2010, Zl. römisch 40 , abgewiesen.
1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (im Folgenden: AsylGH) vom 20.04.2011, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 03.05.2011, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (im Folgenden: AsylGH) vom 20.04.2011, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 03.05.2011, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2.1. Der BF stellte am 07.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG.2.1. Der BF stellte am 07.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
2.2. In der am 14.12.2015 übermittelten "Antragsbegründung samt Beilagen" beantragte der rechtsfreundlich vertretenen BF, gem. § 4 AsylG-DV von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen.2.2. In der am 14.12.2015 übermittelten "Antragsbegründung samt Beilagen" beantragte der rechtsfreundlich vertretenen BF, gem. Paragraph 4, AsylG-DV von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen.
2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2016 forderte das BFA den BF zur Vorlage der nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV erforderlichen Dokumente auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 10.02.2016.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2016 forderte das BFA den BF zur Vorlage der nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV erforderlichen Dokumente auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 10.02.2016.
2.4. In der Stellungnahme vom 10.02.2016 beantragte der BF (u.a.) wiederum, gem. § 4 AsylG-DV, von der Vorlage dieser Urkunden abzusehen.2.4. In der Stellungnahme vom 10.02.2016 beantragte der BF (u.a.) wiederum, gem. Paragraph 4, AsylG-DV, von der Vorlage dieser Urkunden abzusehen.
2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2016 forderte das BFA den BF neuerlich zur Vorlage der nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV erforderlichen Dokumente, insbesondere eines gültigen Reisedokuments, auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 11.03.2016.2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2016 forderte das BFA den BF neuerlich zur Vorlage der nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV erforderlichen Dokumente, insbesondere eines gültigen Reisedokuments, auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 11.03.2016.
2.6. Der BF ersuchte daraufhin um Fristerstreckung bis zum 22.04.2016.
2.7. Mit Parteiengehör vom 03.05.2016 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 18.05.2016 ein.
2.8. Der BF nahm dazu mit Schriftsatz vom 18.05.2016 Stellung.
3.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.06.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 59 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).3.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.06.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 59, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
3.2. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 08.07.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
3.3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 15.07.2016 vom BFA vorgelegt.
3.4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein rechtfreundlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
3.5. Am 04.04.2018 langte eine Stellungnahme des BF ein, unter einem wurde seine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung vorgelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1.1. Der BF führt den NamenXXXX, geboren am XXXX.1.1. Der BF führt den NamenXXXX, geboren am römisch 40 .
Der BF hat seinen vollständigen Namen in sämtlichen bisherigen Verfahren nicht angegeben, dieser wurde erst durch die Vorlage der Geburtsurkunde im April 2018 bekannt.
1.2. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Die Muttersprache des BF ist Punjabi.
1.3. Die Eltern des BF leben in Indien im Heimatdorf des BF. Der jüngere Bruder und die ältere Schwester des BF leben in Indien. Der BF hält Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Indien.
1.4. Der BF ist in Indien geboren und aufgewachsen. Er hat in Indien zwölf Jahre lang die allgemeine höhere Schule besucht und abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss arbeitete er in der elterlichen Landwirtschaft.
2. Der BF gelangte im Alter von 21 Jahren im Oktober 2010 ins österreichische Bundesgebiet. Seitdem lebt der BF im österreichischen Bundesgebiet. Seit Mai 2011 hält sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
3. Der BF versteht zum Entscheidungszeitpunkt die deutsche Sprache grundlegend und kann auf einfachem Niveau in der deutschen Sprache kommunizieren, wobei er teilweise Hilfestellung benötigt. Er kann einfache, den Lebensalltag betreffende Fragen teilweise sinnerfassend verstehen und sinnzusammenhängende Antworten auf einfachem Niveau in gebrochenem Deutsch formulieren. Der BF hat am 04.11.2015 eine ÖSD Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 gut bestanden.
4. Ein Onkel des BF und dessen Familie leben in Österreich. Der BF besucht diese öfters, ein Familienleben und ein besonderes Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen zwischen den Erwachsenen nicht.
5.1. Der BF war ab Dezember 2015 für die Dauer eines Jahres geringfügig (10-15 Wochenstunden) in der Landwirtschaft beschäftigt, dies bei der Person, die auch seine Vermieterin ist.
5.2. Der BF war seit Oktober 2015 auf Werkvertragsbasis bei der XXXX als Zeitungszusteller tätig. Im Jahr 2016 verdiente der BF durch diese Tätigkeit EUR 5.072,84,-.5.2. Der BF war seit Oktober 2015 auf Werkvertragsbasis bei der römisch 40 als Zeitungszusteller tätig. Im Jahr 2016 verdiente der BF durch diese Tätigkeit EUR 5.072,84,-.
Seit Juni 2017 hat der BF einen Vertrag mit der XXXX und ist als Zeitungszusteller tätig. Der BF verdient durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller derzeit EUR 750,- monatlich.Seit Juni 2017 hat der BF einen Vertrag mit der römisch 40 und ist als Zeitungszusteller tätig. Der BF verdient durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller derzeit EUR 750,- monatlich.
5.3. Der BF verfügt über eine mit der Erteilung einem zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel aufschiebend bedingte Einstellungszusage der Firma XXXX (Marktfahrer Gewerbe) mit einem Monatslohn von EUR 1400,- brutto.5.3. Der BF verfügt über eine mit der Erteilung einem zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel aufschiebend bedingte Einstellungszusage der Firma römisch 40 (Marktfahrer Gewerbe) mit einem Monatslohn von EUR 1400,- brutto.
5.4. Der BF ist bei der SVA versichert.
6. Der BF ist Hauptmieter einer Wohnung in Österreich und bezahlt einen Pauschalmietzins von EUR 400,-.
7.1. Der BF ist mit seiner Unterkunftgeberin und einer weiteren Person gut befreundet. Darüber hinaus hat der BF in Österreich sowohl zu indischen als auch zu österreichischen Staatsangehörigen soziale Kontakte, dies ohne besondere Beziehungsintensität.
7.2. Der BF ist Mitglied beim Roten Kreuz.
7.3. In seiner Freizeit spielt der BF manchmal Fußball und Cricket, zudem hilft er seiner Unterkunftgeberin.
7.4. Der BF besucht regelmäßig den Sikh-Tempel, ist in der Sikh-Gemeinschaft aktiv und übernimmt in diesem Rahmen soziale Freiwilligentätigkeiten.
8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
9.1. Der BF hat sich von seinem Vater aus Indien seine Geburtsurkunde schicken lassen, damit er sich in Österreich einen Führerschein ausstellen lassen konnte. Diese Geburtsurkunde wurde im November 2013 ausgestellt und erreichte den BF, bevor ihm im März 2014 ein Führerschein ausgestellt wurde. Der BF legte die Urkunde im Original erstmals im April 2018 vor.
9.2. Der BF suchte zu keinem Zeitpunkt die indische Botschaft in Österreich auf, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.
10. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
11. Der oben unter I.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.11. Der oben unter römisch eins.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.
b) Zur Situation im Herkunftsstaat (LIB der Staatendokumentation 9.1.2017, Aktualität überprüft am 21.12.2017):
1. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).
Pakistan und Indien
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).
Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b).
Quellen: