TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ra 2018/10/0198

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des H K in A, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. Oktober 2018, Zl. E B06/09/2018.004/013, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren das Ansuchen des Revisionswerbers um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus zum (bestehenden) Schankraum, diverser Pergolen und Vordächer, sowie eines Behinderten-WCs und eines Abstellraumes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A gemäß § 5 lit. a Z 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz iVm § 20 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren das Ansuchen des Revisionswerbers um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus zum (bestehenden) Schankraum, diverser Pergolen und Vordächer, sowie eines Behinderten-WCs und eines Abstellraumes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz in Verbindung mit , Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. Raumplanungsgesetz abgewiesen.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der für das Vorhaben maßgebliche Teil des genannten Grundstückes sei im geltenden Flächenwidmungsplan als "Grünland-Parkplatz" ausgewiesen. Das Vorhaben des Revisionswerbers, das einen umbauten Raum von 237m2 umfasse, widerspreche dieser Widmung, zumal die beabsichtigte Erweiterung nicht in einem funktionellen und sachlichen Zusammenhang mit der Parkplatznutzung, sondern mit der Nutzung des bestehenden Gewerbebetriebes stehe: Gegenstand des vorliegenden Antrags sei die Errichtung von insgesamt 90 überdachten zusätzlichen Sitzplätzen und Abstellplätzen für 172 Fahrräder. Zur Versorgung von Personen, die ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellten, würde ein Verkaufsstand ohne Verabreichungsplätze oder mit wenigen Sitzgelegenheiten genügen. Auch die bestehenden WC-Anlagen seien ausreichend und behindertengerecht ausgestattet.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revisionsausführungen zum Vorliegen einer "erheblichen Rechtsfrage" enthalten zunächst eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes bzw. Verfahrensganges.

7 Soweit der Revisionswerber in den weiteren Zulässigkeitsausführungen - unter umfänglichen Darlegungen der konkreten Fallkonstellation - im Ergebnis der Annahme der mangelnden Widmungskonformität des beabsichtigten Projekts entgegen tritt, werden damit weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen aufgeworfen, noch bietet der vorliegende Fall Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar ein krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hätte (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0089, mit Hinweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/10/0030, 0031). 7 Soweit der Revisionswerber in den weiteren Zulässigkeitsausführungen - unter umfänglichen Darlegungen der konkreten Fallkonstellation - im Ergebnis der Annahme der mangelnden Widmungskonformität des beabsichtigten Projekts entgegen tritt, werden damit weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen aufgeworfen, noch bietet der vorliegende Fall Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar ein krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0089, mit Hinweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/10/0030, 0031).

8 Soweit schließlich nähere Verfahrensmängel behauptet werden, wird deren Relevanz nicht konkret dargelegt (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0084). 8 Soweit schließlich nähere Verfahrensmängel behauptet werden, wird deren Relevanz nicht konkret dargelegt vergleiche , VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0084).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100198.L00

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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