RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-298/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AVG 1991 §38
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl VwGH 2013/17/0787, 2008/10/0318, 2009/10/0249).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.298.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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