Entscheidungsdatum
16.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 1435486-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2015, Zl. 830552606-1647355/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2015, Zl. 830552606-1647355/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.05.2013, Zahl: 13 05.526-EAST Ost negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.04.2015, Zahl: I406 1435486-1/5E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), zurück.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.05.2013, Zahl: 13 05.526-EAST Ost negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.04.2015, Zahl: I406 1435486-1/5E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), zurück.
2. Mit Beschluss vom 27.07.2015 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Ziffer 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt.2. Mit Beschluss vom 27.07.2015 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).3. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom BMI/ Bundeskriminalamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer von IP-Rabat unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX in Casablanca, identifiziert wurde.4. Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom BMI/ Bundeskriminalamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer von IP-Rabat unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in Casablanca, identifiziert wurde.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 09.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und § 28 Abs. 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 09.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Paragraph 28, Absatz eins, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte er darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid ohne vorrangehende Einvernahme oder Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme erlassen habe und ihm somit in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei. Dadurch habe sie es unterlassen den notwendigen entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde der Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt habe und auch dadurch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung hätte sie diese jedenfalls zu berücksichtigen gehabt. Dazu führte der Beschwerdeführer Berichte zur Lage in Marokko an. Letztlich führte er noch aus, dass er in Österreich bereits gut integriert sei, die deutsche Sprache gut beherrsche und gelernter Tischler sei. In seinem Fall hätte somit die Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen, insbesondere, da sein Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und im gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine solche von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gemäß § 57 AsylG und ihm eine solche erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte er darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid ohne vorrangehende Einvernahme oder Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme erlassen habe und ihm somit in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei. Dadurch habe sie es unterlassen den notwendigen entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde der Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt habe und auch dadurch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung hätte sie diese jedenfalls zu berücksichtigen gehabt. Dazu führte der Beschwerdeführer Berichte zur Lage in Marokko an. Letztlich führte er noch aus, dass er in Österreich bereits gut integriert sei, die deutsche Sprache gut beherrsche und gelernter Tischler sei. In seinem Fall hätte somit die Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen, insbesondere, da sein Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und im gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine solche von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG und ihm eine solche erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I410 neu zugewiesen.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein.
9. Am 16.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und XXXX heißen würde und am XXXX in XXXX geboren sei. Er sei halb Araber und halb Berber und gehöre der Volksgruppe der Sahrawis an. Seine Mutter würde noch in der Sahara leben, er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr. Er führte weiters aus, dass er keine Schulbildung habe, aber als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er in einer Tischlerei gearbeitet und dort gelernt. Auf die Frage, wie er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab er an, dass er "Badawit" sei und sie Ziegen, Schafe und Kamele gehabt hätten. Gelebt hätten sie in einem Zelt und seien immer wieder umgezogen. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass ein Schreiben von Interpol–Rabat vorliege, wonach er als XXXX, geb. amXXXX in Casablanca identifiziert worden sei, antwortete er wörtlich: "Nein, das ist falsch." Auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre müsste, antwortete er:9. Am 16.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und römisch 40 heißen würde und am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Er sei halb Araber und halb Berber und gehöre der Volksgruppe der Sahrawis an. Seine Mutter würde noch in der Sahara leben, er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr. Er führte weiters aus, dass er keine Schulbildung habe, aber als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er in einer Tischlerei gearbeitet und dort gelernt. Auf die Frage, wie er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab er an, dass er "Badawit" sei und sie Ziegen, Schafe und Kamele gehabt hätten. Gelebt hätten sie in einem Zelt und seien immer wieder umgezogen. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass ein Schreiben von Interpol–Rabat vorliege, wonach er als römisch 40 , geb. amXXXX in Casablanca identifiziert worden sei, antwortete er wörtlich: "Nein, das ist falsch." Auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre müsste, antwortete er:
"Ich werde getötet in meiner Heimat, weil ich Probleme gehabt habe."
Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob er ohne das Problem getötet zu werden, in Marokko in einer Stadt leben könnte, antwortete er:
"Ich bin Badawit. Ich bin schwarz, wenn ich woanders leben würde, würde man mich fragen, ob ich ein Sklave wäre. Ich kann nur in meinem Ort leben, ich kann nicht woanders hin." Seitens der Rechtsvertretung, wurde im Hinblick auf die Länderberichte unsubstantiiert ausgeführt, dass auf die instabile Lage in der Westsahara hingewiesen werde und darauf dass die dort lebende Bevölkerung immer noch Probleme mit der Polisario (gemeint wohl: Frente Polisario) habe. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er zusammengefasst aus, dass er keine Freunde habe, seit einem Jahr einen Alphabetisierungskurs der Caritas besuche, von der Grundversorgung lebe, in seiner Freizeit spazieren gehe und über das Asylheim freiwillig bei Landwirten arbeite, die Unterstützung brauchen würden. Er sei kein Mitglied in einem Verein, würde aber Kontakt zu vielen Personen, die er unterstütze haben. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, würde er sich eine Arbeit suchen, zur Schule gehen und aus dem heim ausziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, ist am XXXX in Casablanca geboren und Staatsangehöriger von Marokko.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in Casablanca geboren und Staatsangehöriger von Marokko.
Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus der Sahara stammt.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht jedoch in einer Tischlerei Tischler gelernt. In Marokko lebt noch seine Mutter, nicht festgestellt werde kann, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit zumindest 28.04.2013 im Bundesgebiet, seit dem 15.04.2015 - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom, Zl. I406 1435486-1/5E - aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages.
Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist weder verlobt noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration den Besuch eines Alphabetisierungskurses vorgebracht und wird aufgrund der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, ansonsten wurden jedoch keine weiteren integrativen Umstände geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit zudem kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der