Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2150680-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 1051372400-150138587, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 1051372400-150138587, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemisch-schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 05.02.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er eines Tages von unbekannten Milizen einen Drohbrief bei der Haustüre gefunden habe. Darin habe gestanden, dass es ihm verboten sei, in das Haus zu gehen und sich in dem Viertel aufzuhalten. Im Falle der Rückkehr in den Irak habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
2. Am 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er als Taxifahrer ca. drei Monate lang Angestellte von ausländischen Firmen von Bagdad nach Al Kadrah gefahren habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass er deshalb am 15.05.2014 einen Drohbrief von Milizen erhalten habe. Darin sei er aufgefordert worden, seine Heimat zu verlassen.
3. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.02.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.02.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017, Zl. 1051372400-150138587, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2017, Zl. 1051372400-150138587, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen habe können und selbst bei Wahrunterstellung die Notwendigkeit der Ausreise fehle, zumal das Ausüben einer anderen Tätigkeit oder Umzug in einen anderen Bezirk bzw. in den Nordirak das Problem beendet hätte.
Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen.
5. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 14.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde eingangs im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er sich auf herkömmliche Fahrten beschränkt hätte, ins Visier der irakischen Milizen geraten sei. Mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der irakischen Behörden, sei der Beschwerdeführer daher zur Flucht gezwungen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Erlebnisse auch ausführlich und konkret geschildert und sei die Art und Weise, wie das BFA dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht überzeugend. Seitens des BFA habe kein Interesse bestanden, den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Zudem seien Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA nicht dazu geeignet, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen vor dem BFA können diesem daher nicht vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete individuelle Verfolgung vorgebracht und würde diese auch durch die Länderberichte bestätigt werden. Die geschilderten Verfolgungshandlungen seien Teil einer tiefer gehenden Strategie radikaler Schiiten im Irak. Zudem sei der Beschwerdeführer erst geflüchtet, als es unbedingt notwendig gewesen sei und nicht schon bei der erstbesten Gelegenheit. Auch die Länderberichte würden bestätigen, dass die staatlichen Institutionen des Irak zunehmend und bereits fast vollständig von Schiiten kontrolliert werden würden. Es sei auch unverständlich, weshalb das BFA Berichte zur Gefahr durch schiitische Milizen sowie zu gefährdeten Personengruppen im Irak zitiert, aber offensichtlich in keiner Weise in die Beurteilung des Falles einbezogen worden sei. Auch einer von privaten Personen ausgehenden Verfolgung könne Asylrelevanz zukommen und treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu, zumal die irakische Regierung nicht in der Lage sei, gegen schiitische Milizen vorzugehen. Die irakische Armee sei bei dem Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) auf die Unterstützung der schiitischen Milizen angewiesen, zumal sich die irakische Armee als gänzlich unzulänglich erwiesen habe, den IS zu besiegen. Im Fall eines Sieges der irakischen Streitkräfte sei auch zu befürchten, dass der eigentliche Bürgerkrieg erst beginne und wurde im Weiteren auszugsweise ein Bericht des amerikanischen Informationsdienstes Strafor zur Spaltung der angeblich regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen zitiert. Die allgemeine Situation im Irak sei weiterhin und möglicherweise verschärft massiv instabil. Der Beschwerdeführer unterliege im gesamten Staatsgebiet des Irak einer asylrelevanten Verfolgung, zumal die irakischen Behörden nicht fähig bzw. nicht willig seien, ihre Bürger zu beschützen. Die Berichte im bekämpften Bescheid würden auch bestätigen, dass die radikal-islamischen Milizen dem IS an Brutalität kaum nachstehen würden und die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen ihn daher zurecht in Angst und Schrecken versetzt hätten. Zur Gewährung von subsidiären Schutz wurde noch ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak eine Rückkehr nicht zulasse und die Entscheidung des BFA der ständigen Rechtsprechung bezüglich irakischer Flüchtlinge in Österreich widerspreche. Auch die Behauptung des BFA, der Beschwerdeführer könne im Irak ungestört leben, widerspreche den im Bescheid zitierten Länderberichten. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei ebenfalls nur unzureichend behandelt und keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Zudem habe er Hilfsarbeiten in der Marktgemeinde XXXX verrichtet und Integrationskurse vom ÖIF besucht. Schließlich wurde angemerkt, dass es dem BFA nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auf die Fluchtgründe sei nicht substantiell in erkennbarer Wiese eingegangen worden und beschränke sich die Beweiswürdigung auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, denen jeglicher Begründungswert fehle.Darin wurde eingangs im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er sich auf herkömmliche Fahrten beschränkt hätte, ins Visier der irakischen Milizen geraten sei. Mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der irakischen Behörden, sei der Beschwerdeführer daher zur Flucht gezwungen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Erlebnisse auch ausführlich und konkret geschildert und sei die Art und Weise, wie das BFA dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht überzeugend. Seitens des BFA habe kein Interesse bestanden, den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Zudem seien Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA nicht dazu geeignet, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen vor dem BFA können diesem daher nicht vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete individuelle Verfolgung vorgebracht und würde diese auch durch die Länderberichte bestätigt werden. Die geschilderten Verfolgungshandlungen seien Teil einer tiefer gehenden Strategie radikaler Schiiten im Irak. Zudem sei der Beschwerdeführer erst geflüchtet, als es unbedingt notwendig gewesen sei und nicht schon bei der erstbesten Gelegenheit. Auch die Länderberichte würden bestätigen, dass die staatlichen Institutionen des Irak zunehmend und bereits fast vollständig von Schiiten kontrolliert werden würden. Es sei auch unverständlich, weshalb das BFA Berichte zur Gefahr durch schiitische Milizen sowie zu gefährdeten Personengruppen im Irak zitiert, aber offensichtlich in keiner Weise in die Beurteilung des Falles einbezogen worden sei. Auch einer von privaten Personen ausgehenden Verfolgung könne Asylrelevanz zukommen und treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu, zumal die irakische Regierung nicht in der Lage sei, gegen schiitische Milizen vorzugehen. Die irakische Armee sei bei dem Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) auf die Unterstützung der schiitischen Milizen angewiesen, zumal sich die irakische Armee als gänzlich unzulänglich erwiesen habe, den IS zu besiegen. Im Fall eines Sieges der irakischen Streitkräfte sei auch zu befürchten, dass der eigentliche Bürgerkrieg erst beginne und wurde im Weiteren auszugsweise ein Bericht des amerikanischen Informationsdienstes Strafor zur Spaltung der angeblich regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen zitiert. Die allgemeine Situation im Irak sei weiterhin und möglicherweise verschärft massiv instabil. Der Beschwerdeführer unterliege im gesamten Staatsgebiet des Irak einer asylrelevanten Verfolgung, zumal die irakischen Behörden nicht fähig bzw. nicht willig seien, ihre Bürger zu beschützen. Die Berichte im bekämpften Bescheid würden auch bestätigen, d