Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
BBG §40Spruch
W264 2181600-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2017, Zahl:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2017, Zahl:
XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäßrömisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß
§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX beantragte unter Verwendung des vorgefertigten Formulars beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 29.8.2017 ein. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 beantragte unter Verwendung des vorgefertigten Formulars beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 29.8.2017 ein. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten
Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.10.2017, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 4.10.2017, hält als Ergebnis fest:Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.10.2017, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 4.10.2017, hält als Ergebnis fest:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Dent'sche Erkrankung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Position, da Neigung zu Nephrokalzinose, jedoch ohne manifeste Nierenfunktionsstörung.
08.01.04
20
Der medizinische
Sachverständige Dr. XXXX stellte nach der EinschätzungsverordnungSachverständige Dr. römisch 40 stellte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".
Der medizinische Sachverständige führte weiters in seinem Gutachten aus, dass die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Gastritis, Reflux, Prostatitis keinen Grad der Behinderung erreichen, da sie medikamentös ausreichend behandelbar seien. Die angeführten Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Morbus Crohn und Zöliakie würden ohne ausreichende fachärztliche Befunddokumentation ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen.
Im Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Dent'sche Erkrankung mit Kalziumablagerungen in verschiedensten Teilen seines Körpers habe. Dadurch habe er Schmerzen in vielen Gelenken, vor allem in den Hand- und Fußgelenken. Er habe auch immer wieder Ablagerungen in den Blutgefäßen und in der Haut, welche dann aufplatzen und schmerzhafte Wunden verursachen. Deswegen sei er schon oft operiert worden (zuletzt 2017 Glutealabszess). Gegenüber zahlreichen Nahrungsmitteln habe er Unverträglichkeiten und habe er häufig auch Prostatitis. Ein großes Problem seien auch die immer wiederkehrenden Elektrolytentgleisungen welche mit Herzrhythmusstörungen einhergehen würden.
Unter "Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel" wird festgehalten:
Pantoloc, Desloratadin, Novalgin, Tramal.
Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" wird folgender genannt:
"Bericht stat. Chrirurgie 03/2017: Dent'sche Erkrankung;
Glutealabszess OP; St.p. periproktische Abszess-Drainage (3.3.2017);
Nephrolithiasis".
Im Sachverständigengutachten vom 11.10.2017 wird festgehalten, dass aufgrund der "Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit" Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 20 vH (20%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, ab. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 11.10.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 20 vH (20%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, ab. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 11.10.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer das mit 20.11.2017 datierte Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, per Email eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2017. Vorgebracht wird im Email-Begleitschreiben, dass die Beschwerde "schriftlich zeitverzögert aufgrund der eingeschränkten Funktion der Hände" sei.
Zusammengefasst moniert Herr XXXX , dass bei der Begutachtung weder die mitgebrachten Befunde und Unterlagen in Augenschein genommen worden seien, noch die Beschwerden und Einschränkungen entsprechend berücksichtigt worden seien. Beispielsweise seien im Gutachten die nachgewiesene chronische Darmerkrankung, die Zöliakie und die damit seit Jahren verbundene strikte Diäternährung, sowie die teils erhebliche Einschränkung durch stetige Gelenks- und Sehnenentzündungen in Verbindung mit dem beschädigten Radialis der rechten Hand nicht aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer listete die folgenden Krankheiten auf:Zusammengefasst moniert Herr römisch 40 , dass bei der Begutachtung weder die mitgebrachten Befunde und Unterlagen in Augenschein genommen worden seien, noch die Beschwerden und Einschränkungen entsprechend berücksichtigt worden seien. Beispielsweise seien im Gutachten die nachgewiesene chronische Darmerkrankung, die Zöliakie und die damit seit Jahren verbundene strikte Diäternährung, sowie die teils erhebliche Einschränkung durch stetige Gelenks- und Sehnenentzündungen in Verbindung mit dem beschädigten Radialis der rechten Hand nicht aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer listete die folgenden Krankheiten auf:
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an, dass er seit Dezember 2016 vermehrt Schmerzmittel einnehmen müsse, dies bedingt durch seine Arthrosen und aufgrund der zusätzlichen Erschwernisse von drei Fisteloperationen im Jänner, Februar und März 2017.
Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten vom 11.10.2017, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids vom 13.11.2017 bildet, nicht einverstanden zu sein.
5. Mit Vorlagebericht vom 3.1.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 3.1.2018 ein.
6. Am 4.7.2018 langte eine vom Beschwerdeführer im Wege der belangten Behörde nachgereichte Unterlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es handelte sich dabei um
45 Seiten aus einer an der Medizinischen Universität Graz verfassten Bachelor-Arbeit mit dem Titel " XXXX .45 Seiten aus einer an der Medizinischen Universität Graz verfassten Bachelor-Arbeit mit dem Titel " römisch 40 .
7. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den Allgemeinmediziner Dr. XXXX mit Auftrag vom 19.4.2018. Der beigezogene Sachverständige wurde mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben und die bereits vorliegenden medizinischen Dokumente ersucht, ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen und dabei sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und den daraus resultierenden Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen und die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen.7. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 mit Auftrag vom 19.4.2018. Der beigezogene Sachverständige wurde mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben und die bereits vorliegenden medizinischen Dokumente ersucht, ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen und dabei sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und den daraus resultierenden Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen und die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen.
Für den Fall, dass zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 11.10.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 20 vH) zu Tage treten würde, wurde um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht und für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden sollte, wurde ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.Für den Fall, dass zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 11.10.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 20 vH) zu Tage treten würde, wurde um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht und für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden sollte, wurde ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. XXXX wurde auf die Neuerungsbeschränkung im § 46, 3. Satz BBG hingewiesen, wonach ab 3.1.2018 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen und bloß Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind. Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 wurde auf die Neuerungsbeschränkung im Paragraph 46, 3, Satz BBG hingewiesen, wonach ab 3.1.2018 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen und bloß Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind. Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am römisch zwanzig vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.
8. Am 13.5.2018 wurde der Beschwerdeführer vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX persönlich untersucht und mündete der Befund im allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.5.2018, worin der Status-Fachstatus hinsichtlich Kopf/Hals, Thorax, Lunge, Herz, Abdomen, Obere und Untere Extremitäten, Achsenorgan sowie die Gesamtmobilität-Gangbild dokumentiert und als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgehalten sind:8. Am 13.5.2018 wurde der Beschwerdeführer vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 persönlich untersucht und mündete der Befund im allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.5.2018, worin der Status-Fachstatus hinsichtlich Kopf/Hals, Thorax, Lunge, Herz, Abdomen, Obere und Untere Extremitäten, Achsenorgan sowie die Gesamtmobilität-Gangbild dokumentiert und als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgehalten sind:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Dent'sche Erkrankung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Neigung zu Nephrokalzinose, jedoch ohne manifeste Nierenfunktionsstörung.
08.01.041
20
2
Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da vorliegende beweisende Befunde, nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden und geringe Funktionsdefizite.
02.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung (GGdB): 20 vH
Der Sachverständige begründete den GGdB damit, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevant nicht weiter erhöht wird.
Der Sachverständige begründete weiter, dass das Leiden 1 eine seltene angeborene Erkrankung der Nieren mit Funktionsstörung des Sammelsystems (proximale Tubuli) mit Nierensteinen und zunehmender Niereninsuffizienz ist und diese zweifelsfrei dokumentiert und mit 20% beurteilt wurde, unter Berücksichtigung der Neigung zu Nierensteinen bei aktuell nicht maßgeblich eingeschränkter Nierenfunktion. Objektiv beweisende Befunde für eine vorliegende Chronisch entzündliche Darmerkrankung wurden nicht vorgelegt und der im Akt einliegende Befund vom 19.12.2016 (Dr. XXXX ) berichtet über multiple Coloskopien ohne Hinweis auf eine Colitis ulcerosa, so der Sachverständige und führt er weiter aus, dass Anfang 2017 eine subcutane Analfistel erfolgreich exzinidert wurde und gegenteilige Befunde nicht vorliegen. Beweise für eine zweifelsfrei nachgewiesene Zöliakie (glutensensitive oder -induzierte Enteropathie) mit Malabsorption, Anämie, permanenten Stoffwechselstörungen des Wasser- und Elektrolyhaushalts, Störungen des Mineralstoffwechsels liegen nicht vor und wurden nicht nachgereicht, so der Sachverständige. Der Sachverständige führt weiter aus, dass objektive Beweise für die behaupteten Stoffwechselstörungen/Intoleranzen nicht vorliegen und nicht vorgelegt wurden und degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan befunddokumentiert sind und bei der Untersuchung objektiviert und berücksichtigt wurden. Die behauptete Kalziphylaxie ist in den vorliegenden Unterlagen nicht nachlesbar und der Befund des XXXX vom 22.3.2017 (Anm: Patientenbrief XXXX , Chirurgische Abteilung) wurde nochmals vorgelegt, andere Beweismittel jedoch nicht, so der Sachverständige.Der Sachverständige begründete weiter, dass das Leiden 1 eine seltene angeborene Erkrankung der Nieren mit Funktionsstörung des Sammelsystems (proximale Tubuli) mit Nierensteinen und zunehmender Niereninsuffizienz ist und diese zweifelsfrei dokumentiert und mit 20% beurteilt wurde, unter Berücksichtigung der Neigung zu Nierensteinen bei aktuell nicht maßgeblich eingeschränkter Nierenfunktion. Objektiv beweisende Befunde für eine vorliegende Chronisch entzündliche Darmerkrankung wurden nicht vorgelegt und der im Akt einliegende Befund vom 19.12.2016 (Dr. römisch 40 ) berichtet über multiple Coloskopien ohne Hinweis auf eine Colitis ulcerosa, so der Sachverständige und führt er weiter aus, dass Anfang 2017 eine subcutane Analfistel erfolgreich exzinidert wurde und gegenteilige Befunde nicht vorliegen. Beweise für eine zweifelsfrei nachgewiesene Zöliakie (glutensensitive oder -induzierte Enteropathie) mit Malabsorption, Anämie, permanenten Stoffwechselstörungen des Wasser- und Elektrolyhaushalts, Störungen des Mineralstoffwechsels liegen nicht vor und wurden nicht nachgereicht, so der Sachverständige. Der Sachverständige führt weiter aus, dass objektive Beweise für die behaupteten Stoffwechselstörungen/Intoleranzen nicht vorliegen und nicht vorgelegt wurden und degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan befunddokumentiert sind und bei der Untersuchung objektiviert und berücksichtigt wurden. Die behauptete Kalziphylaxie ist in den vorliegenden Unterlagen nicht nachlesbar und der Befund des römisch 40 vom 22.3.2017 Anmerkung, Patientenbrief römisch 40 , Chirurgische Abteilung) wurde nochmals vorgelegt, andere Beweismittel jedoch nicht, so der Sachverständige.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige begründete, dass im Vergleich zum Gutachten des behördlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX vom 11.10.2017 das Leiden 2 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen wurde, da zweifelsfrei dokumentiert und auch im Statusbefund Hinweise dafür gefunden wurden. Der bisher ermittelte GGdB von 20vH ändert sich aber nicht und wurde dazu seitens des Sachverständigen Dr. XXXX auf die obigen Ausführungen verwiesen und erachtete er aus allgemeinmedizinischer Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin nicht als erforderlich. Nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhalts wurde daher vom Sachverständigen der Gesamtgrad der Behinderung mit 20vH festgestellt und blieb der Gesamtgrad der Behinderung daher unverändert bei 20vH.Der gerichtlich beauftragte Sachverständige begründete, dass im Vergleich zum Gutachten des behördlich beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 11.10.2017 das Leiden 2 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen wurde, da zweifelsfrei dokumentiert und auch im Statusbefund Hinweise dafür gefunden wurden. Der bisher ermittelte GGdB von 20vH ändert sich aber nicht und wurde dazu seitens des Sachverständigen Dr. römisch 40 auf die obigen Ausführungen verwiesen und erachtete er aus allgemeinmedizinischer Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin nicht als erforderlich. Nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhalts wurde daher vom Sachverständigen der Gesamtgrad der Behinderung mit 20vH festgestellt und blieb der Gesamtgrad der Behinderung daher unverändert bei 20vH.
9. Das Gutachten Dris. XXXX vom 17.5.2018 wurde mit Erledigung vom 2.8.2018 ins Parteigehör übermittelt und für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch persönliche Übernahme am 27.8.2018 ausgewiesen und langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bis dato nicht ein.9. Das Gutachten Dris. römisch 40 vom 17.5.2018 wurde mit Erledigung vom 2.8.2018 ins Parteigehör übermittelt und für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch persönliche Übernahme am 27.8.2018 ausgewiesen und langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz in XXXX - somit im Inland - inne. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz in römisch 40 - somit im Inland - inne. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag, welcher am 29.8.2017 bei der belangten Behörde Sozialministerium Service einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Beim Beschwerdeführer wurde von einem Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Dent'sche Erkrankung und degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stück- und Bewegungsorgan" vorliegen.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten und in Ermangelung der Vorlage medizinischer Befunde überwiegend unbelegten Einwendungen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.
Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, im Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, im Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die unter römisch zwei.1.2. getroffene Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.
Die unter II.1.3. und II.1.4. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Allgemeinmediziner. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der im Fremdakt und der vom Beschwerdeführer bislang vorlegten Befunde ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorhandenen medizinischen Beweismitteln, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese am 13.5.2018 und am 4.10.2017 (Anm im Gutachten Dris. XXXX : "Auf das erstinstanzliche Vorgutachten wird eingangs verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese") sowie dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz auseinander.Die unter römisch zwei.1.3. und römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der im Fremdakt und der vom Beschwerdeführer bislang vorlegten Befunde ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorhandenen medizinischen Beweismitteln, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese am 13.5.2018 und am 4.10.2017 Anmerkung im Gutachten Dris. römisch 40 : "Auf das erstinstanzliche Vorgutachten wird eingangs verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese") sowie dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz auseinander.
Im Untersuchungsbefund im Gutachten vom 17.5.2018 wird zum Status des Beschwerdeführers festgehalten und dessen Gesamtmobilität - Gangbild nach Wahrnehmung bei der Untersuchung am 13.5.2018 beschrieben.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Dent'sche Erkrankung"
(Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 08.01.04 (Urogentialsystem - chronische Entzündung und Steinbildung), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.04 mit 20% aus und begründete dies, dass er den Grad der Behinderung dieses Leidens mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz feststelle, da Neigung zu Nephrokalzinose, jedoch ohne manifeste Nierenfunktionsstörung vorliegt.(Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 08.01.04 (Urogentialsystem - chronische Entzündung und Steinbildung), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.04 mit 20% aus und begründete dies, dass er den Grad der Behinderung dieses Leidens mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz feststelle, da Neigung zu Nephrokalzinose, jedoch ohne manifeste Nierenfunktionsstörung vorliegt.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung dieses Leidens den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 10% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest mit der Begründung, dass laut vorliegenden beweisenden Befunden nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden und geringe Funktionsdefizite vorhanden sind.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung dieses Leidens den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 10% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest mit der Begründung, dass laut vorliegenden beweisenden Befunden nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden und geringe Funktionsdefizite vorhanden sind.
Der Beschwerdeführer legte seinem Beschwerdeschreiben medizinische Beweismittel nicht bei und der im Rahmen der Untersuchung nochmals vorgelegte Patientenbrief des XXXX , Chirurgische Abteilung vom 22.3.2017, wurde bereits im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt und vom behördlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 11.10.2017 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" als "Bericht stat. Chirurgie 03/2017" bezeichnet.Der Beschwerdeführer legte seinem Beschwerdeschreiben medizinische Beweismittel nicht bei und der im Rahmen der Untersuchung nochmals vorgelegte Patientenbrief des römisch 40 , Chirurgische Abteilung vom 22.3.2017, wurde bereits im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt und vom behördlich beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 in dessen Gutachten vom 11.10.2017 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" als "Bericht stat. Chirurgie 03/2017" bezeichnet.
Zu dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Leiden ist zu sagen, dass der medizinische Sachverständigen Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 17.5.2018 sich damit auseinandergesetzt hat und dazu auf Seite 6 seines Gutachtens ausführte, weshalb diese nicht in die nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorzunehmenden Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung eingeflossen sind.Zu dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Leiden ist zu sagen, dass der medizinische Sachverständigen Dr. römisch 40 in dessen Gutachten vom 17.5.2018 sich damit auseinandergesetzt hat und dazu auf Seite 6 seines Gutachtens ausführte, weshalb diese nicht in die nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, vorzunehmenden Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung eingeflossen sind.
Dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX wurde durch Aussage des Beschwerdeführers am Tag der Untersuchung bekannt, dass der Beschwerdeführer Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden (Schmerzen in beiden Schienbeinen und in den Handwurzelknochen) sowie Schwindelzustände und dass er nicht längere Zeit sitzen könne, angab sowie über Durchfülle (20 bis 40 pro Tag) klagte. Der medizinische Sachverständige hat dies in der Anamnese festgehalten (Seite 3 von 7), weiters unter "klinischer Status - Fachstatus" die Extremitäten und Wirbelsäule des Beschwerdeführers dokumentiert und in seinem Sachverständigengutachten weiters die Gesamtmobilität / das Gangbild des Beschwerdeführers beschrieben, auf Seite 6 dazu näher ausgeführt und die Funktionsbeeinträchtigung "degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan" als Leiden 2 in dem Gutachten genannt und nach der Einschätzungsverordnung den GdB beurteilt. Weiters hat der medizinische Sachverständige zum Stoffwechsel, Zöliakie und Intoleranzen auf Seite 6 ausgeführt und begründet, weshalb diese nicht für die Beurteilung des GGdB berücksichtigt wurden.Dem medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde durch Aussage des Beschwerdeführers am Tag der Untersuchung bekannt, dass der Beschwerdeführer Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden (Schmerzen in beiden Schienbeinen und in den Handwurzelknochen) sowie Schwindelzustände und dass er nicht längere Zeit sitzen könne, angab sowie über Durchfülle (20 bis 40 pro Tag) klagte. Der medizinische Sachverständige hat dies in der Anamnese festgehalten (Seite 3 von 7), weiters unter "klinischer Status - Fachstatus" die Extremitäten und Wirbelsäule des Beschwerdeführers dokumentiert und in seinem Sachverständigengutachten weiters die Gesamtmobilität / das Gangbild des Beschwerdeführers beschrieben, auf Seite 6 dazu näher ausgeführt und die Funktionsbeeinträchtigung "degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan" als Leiden 2 in dem Gutachten genannt und nach der Einschätzungsverordnung den GdB beurteilt. Weiters hat der medizinische Sachverständige zum Stoffwechsel, Zöliakie und Intoleranzen auf Seite 6 ausgeführt und begründet, weshalb diese nicht für die Beurteilung des GGdB berücksichtigt wurden.
Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.5.2018, hat sich somit mit dem vom Beschwerdeführer zu Stoffwechsel, Zöliakie und Intoleranzen Vorgebrachten auseinandergesetzt sowie mit dem zu den Extremitäten und der Wirbelsäule des Beschwerdeführers Vorgebrachten: als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung im Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 ist eine die Wirbelsäule und die Extremitäten des Beschwerdeführers betreffende Funktionseinschränkung als Leiden 2 festgehalten.Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.5.2018, hat sich somit mit dem vom Beschwerdeführer zu Stoffwechsel, Zöliakie und Intoleranzen Vorgebrachten auseinandergesetzt sowie mit dem zu den Extremitäten und der Wirbelsäule des Beschwerdeführers Vorgebrachten: als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung im Sachverständigengutachten vom 17.5.2018 ist eine die Wirbelsäule und die Extremitäten des Beschwerdeführers betreffende Funktionseinschränkung als Leiden 2 festgehalten.
Das Gutachten vom 17.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 2.8.2018 in das Parteigehör übermittelt und von diesem nachweislich übernommen, jedoch wurde eine Stellungnahme nicht abgegeben. Im Schreiben vom 2.8.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Entscheidung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, so nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
In Ermangelung einer Stellungnahme im Parteigehör ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat er ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend