TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W113 2177494-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 19 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 9 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch

W113 2177494-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4181008010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250633010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4181008010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250633010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche 6,6704 zu einem Wert von je EUR 175,43 beträgt und zusätzlich ein Abzug wegen Nichtbeantragung von Flächen in der Höhe von EUR 15,89 zu erfolgen hat.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche 6,6704 zu einem Wert von je EUR 175,43 beträgt und zusätzlich ein Abzug wegen Nichtbeantragung von Flächen in der Höhe von EUR 15,89 zu erfolgen hat.

II. Der Agrarmarkt Austria wird auftragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der Agrarmarkt Austria wird auftragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 19.03.2015 stellte der Beschwerdeführer (BF) über die einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr.

XXXX und wurde seitens der zuständigen Agrargemeinschaft mit Datum vom 06.05.2015 und Korrektur vom 19.06.2015 ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 für die Zuweisung von Flächen für diese Alm gestellt.römisch 40 und wurde seitens der zuständigen Agrargemeinschaft mit Datum vom 06.05.2015 und Korrektur vom 19.06.2015 ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 für die Zuweisung von Flächen für diese Alm gestellt.

2. Mit Datum vom 23.10.2015 und 17.05.2017 fanden am Heimbetrieb des BF, mit Datum vom 03.11.2015 fanden auf der Alm Vor-Ort-Kontrollen statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wurden Abweichungen auf der Alm festgestellt (statt 3,9977 ha beantragter anteiliger Almfutterfläche lediglich 3,9835 ha ermittelter Fläche). Am Heimbetrieb wurde eine Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 0,4066 ha festgestellt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016 gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA) dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR 1.659,24. Sie wies dabei 6,6704 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 175,01 zu.

Begründend wurde auf verschiedene Abweichungen hingewiesen, die im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrollen (ausgenommen jene vom 17.05.2017) festgestellt worden wären. Die Abzüge erfolgten teils mit Sanktion, teils ohne Sanktion. Entscheidungswesentlich wurde am Heimbetrieb des BF eine Fläche von 7,5681 ha anstatt 8,2874 ha als ermittelt beurteilt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 0,7193 ha. Bei der Alm wurde von einer ermittelten anteiligen Fläche von 3,9835 ha anstatt 3,9977 ha ausgegangen.

Zugleich erfolgte ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von EUR 109,04.

Darüber hinaus erfolgte eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche des BF aus dem Titel "unerwarteter Gewinn".

4. Dagegen erhob der BF Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er habe sich auf die von der Behörde vorgegebene Referenzfläche verlassen, weswegen eine Sanktion bei Übererklärungen nicht gerechtfertigt sei.

Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Berechnung eines unerwarteten Gewinns und die sich daraus ergebende Minderung des Werts der Zahlungsansprüche. Der Sinn dieses Instrumentes sei, eine künstliche Erhöhung der Zahlungsansprüche zu verhindern. In Fall des BF sei der Grund aber die zunehmende Überschirmung bei Flächen des Heimbetriebs.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem BF eine Prämie in Höhe von EUR 1.666,13. Die maßgeblichen Parameter blieben gleich, außer, dass den Zahlungsansprüchen ein geringfügig höher Wert von je EUR 175,77 zugewiesen wurde.

6. Mit Schreiben vom 16.01.2017 stellte der BF einen Vorlageantrag.

7. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auszugehen und verwies betreffend den unerwarteten Gewinn auf den angefochtenen Bescheid. Sie legte zudem einen Report mit Stand 17.07.2017 vor, in welchem das Berechnungsergebnis der im letzten Bescheid noch nicht berücksichtigten Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 Niederschlag fand. Durch eine Nichtberücksichtigung von Flächen würde ein Abzug im Ausmaß von EUR 10,63 erfolgen.

8. Am 17.09.2018 legte die AMA einen neuen Berechnungsreport mit Stand 11.07.2018 vor, da sich der Wert der Zahlungsansprüche geringfügig veränderte.

9. Am 23.10.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Antragsjahre 2012 bis 2015 behandelt wurden. Zum gegenständlichen Antragsjahr legte die AMA die Beilage 5 zur VH-Schrift vor, die auch dem BF übergeben wurde. Ebenso wurde ihm das im vorherigen Punkt erwähnte Dokument übergeben, zu dem der BF keine Stellungnahme mehr abgeben wollte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang gilt als festgestellt und erwiesen sich diese Ausführungen als unstrittig.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen erwiesen sich als richtig und konnten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 war als Sachverhaltsneuerung zu berücksichtigen und hatte der BF umfassende Kenntnis vom zugehörigen Vor-Ort-Kontrollbericht vom 23.05.2017, der ihm zugestellt wurde und auch bereit in den Verwaltungsverfahren 2013 und 2014 relevant war.

Die Vor-Ort-Kontrolle 2017 ergab, dass der BF Fläche im Ausmaß von 0,4066 ha, die er bewirtschaftet hat, nicht beantragte. Während der BF in den Jahren 2013 und 2014 am Feldstück 1 am Heimbetrieb deutlich zu viel Fläche beantragt hat, hat er 2015 eine bei der VOK 2015 als beihilfefähig ermittelte Fläche gar nicht mehr beantragt. Er hat sich damit nicht an der seitens der Behörde vorgegebenen Referenz orientiert, die mehr Fläche auswies.

Bild kann nicht dargestellt werden

Weiters ergibt aus der Vor-Ort-Kontrolle 2017 zu den beanstandeten Flächen:

Bild kann nicht dargestellt werden

Dem BF ist die unrichtige Flächenangabe auch vorwerfbar und trifft ihn diesbezüglich ein Verschulden.

Für die Berechnung des unerwarteten Gewinns war nicht die zunehmende Überschirmung bei den Flächen am Heimbetrieb ausschlaggebend, sondern das geänderte Auftriebsverhalten des BF. Er trieb im Jahr 2014 4,20 GVE (Großvieheinheiten) auf die ALM auf, was eine anteilige Almfutterfläche von 7,07 ha ergab. Im Jahr 2015 trieb er nur noch 2,40 GVE auf, was 3,98 ha Fläche ergab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu den Vor-Ort-Kontrollen hat der BF keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Er wies zwar darauf hin, dass er sich an der Referenzfläche der Behörde orientiert hat - dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unrichtig gewesen wären.

Dass der BF Fläche nicht beantragt hat, die er bewirtschaftet hat, ergibt sich plausibel aus dem von der AMA vorgelegten Report bzw. dem Vor-Ort-Kontrollbericht 2017 und wurde vom BF dem Grunde nach bestätigt, indem er zugab, dass er die 2013 und 2014 monierten Flächen 2015 erst gar nicht mehr beantragte.

Überzeugend ist auch nicht, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft, da es an ihm gelegen war, richtige Flächenangaben zu machen. Noch vor der Vor-Ort-Kontrolle 2015 hat der BF die "Waldweidefläche" freiwillig aus der Beantragung herausgenommen. Dabei hätte er aber erkennen müssen, dass insbesondere beim Feldstück 1 weniger beihilfefähige Fläche vorhanden war. Zusätzlich erfolgte aber eine Bewirtschaftung auf beihilfefähigen Flächen, die nicht mehr vom BF beantragt wurden, weswegen es auf einer Fläche von ca. 0,4 ha zu einer Unterdeklaration gekommen ist. Dem BF gelang es insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht, überzeugend darzulegen, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Das bloße Berufen auf die von der Behörde vorgegebene Referenzparzelle überzeugt nicht (vgl. dazu weiter bei der rechtlichen Würdigung).Überzeugend ist auch nicht, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft, da es an ihm gelegen war, richtige Flächenangaben zu machen. Noch vor der Vor-Ort-Kontrolle 2015 hat der BF die "Waldweidefläche" freiwillig aus der Beantragung herausgenommen. Dabei hätte er aber erkennen müssen, dass insbesondere beim Feldstück 1 weniger beihilfefähige Fläche vorhanden war. Zusätzlich erfolgte aber eine Bewirtschaftung auf beihilfefähigen Flächen, die nicht mehr vom BF beantragt wurden, weswegen es auf einer Fläche von ca. 0,4 ha zu einer Unterdeklaration gekommen ist. Dem BF gelang es insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht, überzeugend darzulegen, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Das bloße Berufen auf die von der Behörde vorgegebene Referenzparzelle überzeugt nicht vergleiche dazu weiter bei der rechtlichen Würdigung).

Zum unerwarteten gewinn ist auf die Beilage 5 zur VH-Schrift vom 23.10.2018 zu verweisen, woraus sich deutlich ergibt, dass dieser aus dem geänderten Almauftrieb und nicht der "Waldweidenproblematik" resultiert. Dagegen hat der BF auch keine Einwendungen mehr vorgebracht. Er gab aber an, dass dieses Auftriebsverhalten kein bewusstes war, sondern aus dem Alter der Kühe resultiert, was glaubwürdig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 28

Unerwarteter Gewinn

Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a) eine Mindestdauer der Pacht und

b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 549:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 16

Berichtigung der vordefinierten Formulare

Bei der Einreichung des Formulars für den Sammelantrag und den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag berichtigt der Begünstigte das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten."

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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