Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2136745-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , sowie XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zahl 1026236908-14820393, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , sowie römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zahl 1026236908-14820393, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57
AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, aus XXXX zu stammen und seine Heimat verlassen zu haben, da in Somalia Krieg herrsche - Al Shabaab kämpfe gegen die Regierung. Beide Seiten hätten den Beschwerdeführer als Kämpfer haben wollen, weshalb er geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr müsste er im Krieg kämpfen und könnte getötet werden.1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, aus römisch 40 zu stammen und seine Heimat verlassen zu haben, da in Somalia Krieg herrsche - Al Shabaab kämpfe gegen die Regierung. Beide Seiten hätten den Beschwerdeführer als Kämpfer haben wollen, weshalb er geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr müsste er im Krieg kämpfen und könnte getötet werden.
Am 22.08.2014 fand eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Rahmen derer ihm mitgeteilt wurde, dass seitens der Behörde Zweifel an der von ihm angegebenen Minderjährigkeit bestünden und er über die weitere Vorgehensweise im Sinne einer medizinischen Altersfeststellung informiert wurde.
Aus einem in weiterer Folge in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten vom 06.10.2014 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren (AS 155 ff).
Mit Eingaben vom 30.11.2015 sowie vom 29.04.2016 wurden durch die damalige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Schulbesuchsbestätigung, eine Deutschkursteilnahmebestätigung, eine Bestätigung über die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss sowie ein Empfehlungsschreiben der österreichischen "Patin" des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht und um einen baldigen Einvernahmetermin ersucht.
Am 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 145 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können.Am 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 145 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können.
Die weitere Befragung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich wurde damals auf arabisch einvernommen, nicht in meiner Muttersprache. Aber ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es liegt schon relativ lange zurück.
LA: Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
VP .Es wurde rückübersetzt. Soweit ich es verstanden habe, wurde es richtig geschrieben.
...
LA: Wann und wo wurden Sie geboren?
VP: In XXXX (Die somalische Variante ist XXXX ) am XXXX .VP: In römisch 40 (Die somalische Variante ist römisch 40 ) am römisch 40 .
LA: Wo haben Sie in Somalia gelebt?
VP: In bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Aber die letzten Jahre war ich in XXXX .VP: In bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Aber die letzten Jahre war ich in römisch 40 .
LA: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände in Somalia:
VP: Ich habe keine Schule besucht, aber ich habe gearbeitet. Ich habe viele Arbeiten gemacht. Zuletzt war ich Tischler.
Vorhalt: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie für ein Jahr eine Koranschule besucht haben. Wieseo sagen Sie jetzt, dass Sie keine Schule besucht haben?
VP: Die Koranschule gilt in Somalia nicht als Schulbesuch.
LA: Können Sie lesen und schreiben?
VP: Wir haben in XXXX gelebt. Ich, mein Vater und mein Bruder. Wir haben Vieh gehütet.VP: Wir haben in römisch 40 gelebt. Ich, mein Vater und mein Bruder. Wir haben Vieh gehütet.
Anm.: Der AW wird darauf hingewiesen, auf die ihm gestellte Frage zu antworten.Anmerkung, Der AW wird darauf hingewiesen, auf die ihm gestellte Frage zu antworten.
Somalisch kann ich lesen und schreiben. Etwas Mathematik habe ich auch gelernt. Deutsch kann ich auch lesen und schreiben.
LA: Wo haben Sie lesen, schreiben und Mathematik in Ihrer Heimat gelernt, wenn Sie nicht zur Schule gegangen sind?
VP: Rechnen habe ich in XXXX gelernt.VP: Rechnen habe ich in römisch 40 gelernt.
LA: Herr XXXX , verstehen Sie meine Fragen? Sie antworten ständig etwas anderes auf meine Fragen.LA: Herr römisch 40 , verstehen Sie meine Fragen? Sie antworten ständig etwas anderes auf meine Fragen.
VP: Richtig rechnen und Mathematik habe ich in Österreich gelernt. Aus beruflichen Gründen, da ich Tischler war, musste ich etwas diesbezüglich lernen.
LA: Ich frage Sie jetzt noch einmal: Wo haben Sie in Ihrer Heimat somalisch lesen und schreiben gelernt?
VP: Ich habe selbst gelernt in Somalia. Wenn ich Freizeit hatte, habe ich mich bemüht lesen und schreiben zu lernen.
LA: Wieso sind Sie nicht zur Schule gegangen?
VP: Aus finanzielllen Gründen war das nicht möglich.
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch zu Hause?
VP: Einen Halbbruder mütterlicherseits und eine Halbschwester väterlicherseits. Sie lebt aber in Äthiopien. Seit langer Zeit haben wir keinen Kontakt. Ich weiß nur, dass Sie drei Kinder hat.
LA: Was ist mit Ihren Eltern?
VP: Sie sind gestorben.
LA: Wann sind Ihre Eltern verstorben?
VP: Meine Mutter als ich klein war. Und der Vater 2007.
LA: Woran sind Ihre Eltern verstorben?
VP: Sie sind eines natürlichen Todes gestorben, nicht im Krieg.
LA :Wissen Sie woran?
VP: Meine Mutter war schwanger. Während der Geburt ist sie gemeinsam mit dem Baby gestorben.
LA: Wann war das?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Woran ist Ihr Vater gestorben?
VP: Eine Hüfte ist gebrochen. Man versuchte ihn zu behandeln. Später ist er gestorben.
LA: An einer gebrochenen Hüfte?
VP: Später ist er krank geworden und gestorben. So ist das.
LA: Woran ist er erkrankt?
VP: Er hatte viele Schmerzen. Es war entzündet. Er hat Fieber bekommen. Ich weiß nicht genau, aber er hatte starke Schmerzen. Er hat oft Fieber gehabt.
LA: Wo haben sie danach gelebt?
VP: Ich habe das Dorf verlassen, in dem ich gelebt habe und bin nach XXXX gegangen.VP: Ich habe das Dorf verlassen, in dem ich gelebt habe und bin nach römisch 40 gegangen.
LA: Wo haben Sie dort gelebt?
VP: Ich war obdachlos. Ich habe auf der Straße gelebt.
LA: Wie lange waren Sie obdachlos?
VP: Lange Zeit. Ich war neun Jahre alt als ich dort hin bin. Bis ich ca. 14 Jahre alt war.
LA: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt?
VP: Es war ein schweres Leben. Dann habe ich angefangen zu arbeiten.
LA: Was haben Sie gearbeitet?
VP: Ich war auf der Straße. Da habe ich andere Kinder und Jugendliche kennengelernt. Sie haben Schuhe geputzt. Sie haben gesagt ich soll mitkommenn und arbeiten.
LA: Was haben Sie dann gearbeitet?
VP: Zuerst habe ich als Schuhputzer gearbeitet und dann habe ich die Stadt besser kennengelernt. Vor Restaurants habe ich Schuhe geputzt. Dann habe ich Autos gewaschen. Ich habe auch in Autowerkstätten geholfen. Auch als Helfer am Bau habe ich gearbeitet.
LA: Was ist mit Ihrem Bruder?
VP: Eine Familie im Dorf, in dem wir gelebt haben, hat ihn aufgenommen. Sie gehört dem gleichen Stamm an. Zu mir haben sie gesagt ich soll arbeiten gehen.
LA: Obwohl Sie die ganzen Jahre gearbeitet haben, haben Sie immer auf der Straße gelebt?
VP: Ich habe nicht immer auf der Straße geschlafen. Manchmal auch dort wo ich gearbeitet habe.
LA: Haben Sie derzeit Kontakt mit jemandem zu Hause?
VP: Nein. Mit meiner Schwester hatte ich Kontakt, aber jetzt nicht mehr.
LA: Bei welcher Familie lebt Ihr Bruder?
VP: Es sind Gabooye wie wir. Der Vater heißt XXXX .VP: Es sind Gabooye wie wir. Der Vater heißt römisch 40 .
LA: Dort ist Ihr Bruder nach dem Tod Ihres Vaters hingekommen?
VP: Ja, sie haben ihn aufgenommen, damit er für sie die Ziegen hütet.
LA: Wie alt war Ihr Bruder damals?
VP: Er war sehr jung. Ich war damals neun Jahre alt. Er ist im Jahr 2000 geboren.
LA: Warum wurden Sie von der Familie nicht aufgenommen?
VP: Er war jung. Sie haben gesehen, dass er für sie Ziegen hüten kann. Sie konnten ihm darür etwas geben. Mich haben sie älter gesehen und dass ich selbst arbeiten kann.
LA: Wie weit sind die Orte XXXX und XXXX voneinander entfernt?LA: Wie weit sind die Orte römisch 40 und römisch 40 voneinander entfernt?
VP: Ca. 15 Kilometer.
LA: Sind Sie verheiratet?
VP: Nein, ich bin zu jung dafür.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Nein
LA: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
VP: Ich habe aufgrund von drei Problemen mein Heimatland verlassen. Wir sind eine Minderheit in Somalia. Wir werden von anderen Somaliern nicht respektiert. Wir üben kleine Berufe aus, z. B. Schmied, Töpfe herstellen, Reinigung usw. Solche kleinen Berufe, die von anderen Somaliern verachtet werden. Auch Gräben in den Boden machen. Wir werden verachtet, diskriminiert und versklavt von anderen Somaliern. Wir dürfen keine anderen Somalier heiraten. Wenn ich daran denke, eine andere Somaliern zu heiraten, könnte es sein, dass man mich dafür tötet .Deshalb durften wir nur Stammesmitglieder heiraten.
Das zweite Problem ist, dass ich in XXXX ein großes Problem hatte. Ich konnte dort nicht weiter bleiben. Ich habe es 2012 verlassen. Es gab eine Gruppe namens ASWJ. Sie haben in der ganzen Region XXXX die Kontrolle gehabt. So wie al-Shabaab die Kontrolle in XXXX hatten. Wir haben in der Moschee Koran gelernt. Es war keine bestimmte Koranschule. ASWJ ist eine religiöse Gruppe. Sie haben gepredigt in der Moschee, dass wir für die Regierung gegen die Ungläubigen kämpfen müssen .Wir sollen Mudschaheddin werden. Sie haben es einige Zeit gepredigt und es uns einzureden. Dann haben sie angefangen die jungen Männer in der Stadt mitzunehmen. Sie haben sie rekrutiert, damit sie für sie kämpfen. Eines Tages, als ich in der Moschee war, ist ein Scheikh zu mir gekommen. Er gehört zu ASWJ. Er hat mich aufgefordert, für die Religion zu kämpfen und Mitglied ihrer Gruppe zu werden. Er sagte zu mir, ich muss mitgehen. Aber er wird mich nicht heute gleich mitnehmen. Ich solle ein bisschen überlegen. Ich hatte große Angst an einem Kampf teilzunehmen. Dann habe ich die Moschee verlassen und bin zurück zu meiner Arbeit als Tischler. Die Lage in der Stadt ist schwieriger geworden. Man sollte entweder Angehöriger von ASWJ oder al-Shabaab werden oder auf der Seite der Regierung stehen. Die anderen jungen Männer hat man nicht gleich rekrutiert, weil sie keinen Minderheitsstämmen angehören. Deshalb hat man gleich mit mir gesprochen, weil ich einer Minderheit angehöre und keine Familie habe, die mich unterstützt. Ich wurde nicht respektiert.Das zweite Problem ist, dass ich in römisch 40 ein großes Problem hatte. Ich konnte dort nicht weiter bleiben. Ich habe es 2012 verlassen. Es gab eine Gruppe namens ASWJ. Sie haben in der ganzen Region römisch 40 die Kontrolle gehabt. So wie al-Shabaab die Kontrolle in römisch 40 hatten. Wir haben in der Moschee Koran gelernt. Es war keine bestimmte Koranschule. ASWJ ist eine religiöse Gruppe. Sie haben gepredigt in der Moschee, dass wir für die Regierung gegen die Ungläubigen kämpfen müssen .Wir sollen Mudschaheddin werden. Sie haben es einige Zeit gepredigt und es uns einzureden. Dann haben sie angefangen die jungen Männer in der Stadt mitzunehmen. Sie haben sie rekrutiert, damit sie für sie kämpfen. Eines Tages, als ich in der Moschee war, ist ein Scheikh zu mir gekommen. Er gehört zu ASWJ. Er hat mich aufgefordert, für die Religion zu kämpfen und Mitglied ihrer Gruppe zu werden. Er sagte zu mir, ich muss mitgehen. Aber er wird mich nicht heute gleich mitnehmen. Ich solle ein bisschen überlegen. Ich hatte große Angst an einem Kampf teilzunehmen. Dann habe ich die Moschee verlassen und bin zurück zu meiner Arbeit als Tischler. Die Lage in der Stadt ist schwieriger geworden. Man sollte entweder Angehöriger von ASWJ oder al-Shabaab werden oder auf der Seite der Regierung stehen. Die anderen jungen Männer hat man nicht gleich rekrutiert, weil sie keinen Minderheitsstämmen angehören. Deshalb hat man gleich mit mir gesprochen, weil ich einer Minderheit angehöre und keine Familie habe, die mich unterstützt. Ich wurde nicht respektiert.
LA: Wann war das in dieser Moschee?
VP: Ich weiß es nicht genau. Ich glaube im Jahr 2011 oder 2012.
LA: Wie hieß dieser Mann in der Moschee?
VP: Er hieß XXXX .VP: Er hieß römisch 40 .
LA: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
VP: Ich bin noch nicht fertig. Zuerst hat man mit mir gesprochen und mich aufgefordert, aber später wollte man mich zwingen mitzugehen. Ich wurde bedroht, wenn ich nicht mitkomme, werde ich getötet. Ich hatte große Angst und bin zu meiner Arbeit zurück. Ich war in der Moschee. Es gab drei Kollegen, die ich auch so wie ich bedroht wurden. Sie arbeiteten in der gleichen Tischlerei. Wir wussten nichts voneinander. Man hat uns vier eine Woche Frist gegeben. Danach mussten wir kommen und ihrer Gruppe beitreten. Sie haben gesagt, wir werden für den Kampf ausgebildet. Sie wollten, dass wir für Sie gegen al-Shabaab und gegen die Regierung kämpfen. Ich war der Jüngste. Meine Arbeitskollegen haben sich entschieden zu flüchten. Sie haben mich mitgenommen und nach Äthiopien gebracht. Dann weiter bis in den Sudan. Sie haben mir geholfen.
LA: Von wem und wann wurden Sie bedroht?
VP: Es war im Jahr 2012. An den genauen Tag erinnere ich mich nicht.
Von ASWJ :
LA: Wie lauten die Namen derer die Sie bedroht haben?
VP: XXXX . Nicht nur ich wurde bedroht. Ich und meine Arbeitskollegen. Er hat uns gedroht, wenn wir binnen einer Woche nicht zu ihm kommen, werden wir getötet.VP: römisch 40 . Nicht nur ich wurde bedroht. Ich und meine Arbeitskollegen. Er hat uns gedroht, wenn wir binnen einer Woche nicht zu ihm kommen, werden wir getötet.
LA: Auf welcher Seite steht ASWJ?
VP: Das ist eine eigene Gruppe. Sie haben uns gesagt, dass sie für die Religion kämpfen.
LA: Sie haben zuerst angegeben, dass diese Gruppe für die Regierung ist. Später haben Sie gesagt, dass Sie von der Gruppe aufgefordert wurden gegen die Regierung zu kämpfen. Was ist nun richtig?
Die Dolmetscherin gibt, an, dass es Religion und nicht Regierung heißen sollte. Anm.: Es wurde akustisch missverstanden.Die Dolmetscherin gibt, an, dass es Religion und nicht Regierung heißen sollte. Anmerkung, Es wurde akustisch missverstanden.
LA: Wie heißen Ihre vier Arbeitskollegen?
VP: Es waren drei Kollegen. Ich war der Vierte. Sie heißen, XXXX ist sein Spitzname.VP: Es waren drei Kollegen. Ich war der Vierte. Sie heißen, römisch 40 ist sein Spitzname.
LA: Was ist danach passiert?
VP :Deshalb musste ich das Land verlassen.
LA: Wie heißt diese Moschee in der Sie waren?
VP: Sie liegt in der Nähe des Gemüsemarktes. Den Namen der Moschee habe ich vergessen.
LA: Sie haben noch ein drittes Problem erwähnt.
VP: Auf dem Fluchtweg habe ich ein Problem gehabt. Im Sudan habe ich meinen Kollegen verloren. Normalerweiser kassieren die Schlepper das Geld im Sudan bevor man weitergeschickt wird. Der Schlepper hat akzeptiert mich nach Libyen zu brinen bevor er das Geld kassiert.
LA: Wieso haben Sie die Gründe nicht schon in Ihrer Erstbefragung genannt?
VP: Ich habe meine Probleme erzählt.
Vorhalt: Sie haben nichts von Problemen aufgrund Ihrer Angehörigkeit einer Minderheit erwähnt.
VP: Es gab keinen somalischen Dolmetscher. Ich wurde auf arabisch befragt. Das ist ja nicht meine Muttersprache. Ich kann auf arabisch nicht alles erzählen.
LA: Wie meinen sie das?
VP: Ich kann auf arabisch nicht alles genau erzählen, da arabisch nicht meine Muttersprache ist.
Vorhalt: Sie haben sonst auch alles genau angeben können. Wieso dann das nicht?
VP: Es gibt einiges was man in einer anderen Sprache nicht erzählen kann so wie in der Muttersprache. Ich wurde auch über die Fluchtroute befragt.
LA: Sie haben bei der Erstbefragung auch angegeben, dass Sie auch für die Regierung kämpfen sollten. Ist das richtig?
VP: Nein, so habe ich das nicht gesagt . Der Dolmetscher war ein Araber.
LA: Erzählen Sie mir bitte noch eimal genau wie das in der Moschee mit XXXX und danach war.LA: Erzählen Sie mir bitte noch eimal genau wie das in der Moschee mit römisch 40 und danach war.
VP: Er hat zuerst gepredigt, dass wir Mudchaheddin werden sollen.
LA: In der Moschee?
VP. Ja, nach dem Gebet. Er hat immer die Muschaheddin gelobt.
LA: Hat er sie dann direkt angesprochen?
VP: Ja
LA: Wann und wo war das?
VP: Nach dem Gebet in der Moschee.
LA. Was sagter er zu Ihnen genau?
VP: Das letzte Mal hat er gesagt, ich muss Ihnen beitreten, ansonsten werde ich getötet. Vorher hat er mit mir öfter gesprochen um mich aufgefordert ihnen beizutreten.
LA: Wie oft hat er vorher gesprochen mit Ihnen?
VP: Öfters. Er hat mich den Koran gelehrt in der Moschee:
LA: Wann war das und düber welchen Zeitraum ging das?
VP: Es war öfters nach dem Mittags-, Nachmittags-oder Abendgebet.
LA.: Wann war das und über welchen Zeitraum?
VP: Ich weiß nicht genau wann das war. Es war 2011 oder 2012. Zuerst wurde auf nette Art gepredigt. Später sind Drohungen dazugekommen.
LA: Wann sind Sie aus Somali weg?
VP: Im Jahr 2012.
LA: Wieviel Zeit verging nach der letzten Drohung und Ihrer Ausreise aus Somalia?
VP: Ca. vier Tage bis eine Woche.
LA: Wieso sind Sie nicht innerstaatlich geflüchtet?
VP: Das war nicht möglich. In anderen Regionen gibt es al-Shabaab und die Regierung.
LA: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
VP: Die ASWJ glauben dass ich keine Religion habe und ich getötet gehöre. Ich habe keine Familie mehr, die mich unterstützt. Meine Eltern sind gestorben. Deshalb hatte ich kein Dach.
LA: Würden Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
VP: Ich wurde unmenschlich behandelt. Sie wollten mich damals töten. Die ASWJ existiert noch immer in XXXX und in ganz XXXX .VP: Ich wurde unmenschlich behandelt. Sie wollten mich damals töten. Die ASWJ existiert noch immer in römisch 40 und in ganz römisch 40 .
LA: Von wem wurden Sie unmenschlich behandelt?
VP: Das Volk verachtet uns. Wir durften keine höhere Position erreichen. Wir müssen nur für die anderen kleine Berufe ausüben.
LA: Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: In Somalia geht es uns wie ich Ihnen bereits erzählt habe.
LA: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen?
VP: Ich habe die Familie und die Vertrauensperson kennengelernt. Ich besuche einen Deutschkurs. Ich habe Angst, dass ich getötet werde, wenn ich nach Somalia abgeschoben werde.
LA: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
VP: Ich habe hier keine Verwandten, aber ich habe Leute hier kennengelernt, die mir geholfen haben.
LA: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule?
VP: Ich besuche einen Deutschkurs. Die Vertrauensperson gibt an, dass er bis 18 eine Schule in XXXX besucht hat, dann nach XXXX gekommen ist und jetzt in XXXX ist.VP: Ich besuche einen Deutschkurs. Die Vertrauensperson gibt an, dass er bis 18 eine Schule in römisch 40 besucht hat, dann nach römisch 40 gekommen ist und jetzt in römisch 40 ist.
...
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?
VP: Als ich nach Österreich gekommen bin, kannte ich das Gesetz nicht und habe mit anderen jungen Männern gerauf. Ich war vor Gericht. Aber jetzt mache ich nichts mehr. Es ist schon eine Zeit her. Danach ist nichts mehr passiert.
LA: Haben Sie eine Strafe oder Verurteilung bekommen?
VP: Wenn ich binnen dreieinhalb Jahren etwas mache, komme ich für fünf Monate ins Gefängnis.
LA: Wissen Sie, das man die Gesetze eines Landes nicht kennen muss um zu wissen, dass Raufhandel strafbar ist?
VP: In Somalia ist das nicht so. Man bekommt seine Rechte nur mit seiner Hand.
LA: Also haben Sie geglaubt, dass es in Österreich auch so ist?
VP: Ja, im Flüchtlingsheim gibt es immer Streit. Ich dachte nicht, dass es etwas besonderes ist. Ich kannte das Gesetz nicht. Inzwischen habe ich dazugelernt und nichts mehr gemacht.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Wenn es möglich wäre, ich würde gerne meinen Bruder und meine Schwester nachholen. (...)"
Vorgelegt wurden einige Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer bei sozialen Aktivitäten in Österreich zu sehen ist, Schulbesuchs- und Deutschkursteilnahmebestätigungen, ein fachärztlicher Befund vom 03.02.2015 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er die Umstände seiner Flucht schilderte.
2. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die F