TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W240 2176553-1

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2176553-1/9E

W240 2176548-1/8E

W240 2176557-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch d Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von 1.)XXXX, StA Somalia, betreffend deren Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2015 bzw. vom 14.10.2016 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch d Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) von 1.)XXXX, StA Somalia, betreffend deren Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2015 bzw. vom 14.10.2016 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 zu Recht erkannt:

A) Den Anträgen auf internationalen Schutz wird stattgegeben und 1.)

XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF. und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Der Erstbeschwerdeführer (W240 2176553-1) und die Zweitbeschwerdeführerin (W240 2176548-1) haben in Österreich am 09.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 09.10.2015 gab dieser im Wesentlichen an, er stamme aus Somalia, sei von 2009 bis 2010 in Mogadishu zu Hause unterrichtet worden, die Zweitbeschwerdeführerin sei seine Ehefrau und seine Wohnsitzadresse sei vor der Ausreise aus Somalia in Mogadishu gewesen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an:

"Wegen Problemen. Ich bin sehr jung und hatte ein kleines Geschäft. In Somalia gibt es eine islamische Gruppe namens "Al Shabaab". Diese Gruppe kam zu mir und wollte mich rekrutieren. Sie wollte auch, dass ich mein Geschäft zusperre. Wenn ich dies nicht tun würde, dann töten sie mich."

Anlässlich der Erstbefragung am 09.10.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe all ihre Familienangehörigen verloren, in Österreich sei ihr Ehemann (der Erstbeschwerdeführer), sie stamme aus Mogadishu. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an:

"Mein Vater wurde von der Al Shabaab Gruppe getötet. Diese Gruppe kam auch zu meinem Mann und wollte ihn rekrutieren. Mein Mann wollte das nicht. Wir bekamen es mit der Angst zu tun und verließen deshalb das Land."

Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihrem Mann die Todesstrafe drohe und sie, weil ihr Mann Probleme mit den Al Shabaab habe, genauso Probleme bekommen würde.

Am 20.09.2016 wurde in Österreich die Drittbeschwerdeführerin (W240 2176557-1), die Tochter der volljährigen Beschwerdeführer, geboren und für diese am 14.10.2016 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

2. Am 17.08.2017 brachte der ausgewiesene Vertreter, RA Daigenault, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA ein.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 20.10.2017 in Beisein eines Dolmetschers der Sprache Somali beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an:

"(...)

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich verließ XXXX aufgrund der Probleme mit der Al Shabaab. Diese forderten mich auf für sie zu spionieren. Außerdem wollten diese, dass ich für sie Steuern einhebe. Aus diesem Grund verließ ich XXXX und ging nach Mogadischu. In Mogadischu habe ich dann ein neues Leben geründet und ein neues Geschäft eröffnet. Im Mai 2015 heiratete ich meine Frau in Mogadischu. Nach der Heirat bekam ich Probleme betreffend meiner Frau aber auch wegen mir. Deshalb verließen wir beide Somalia. Der Onkel väterlicherseits meiner Frau tötete meinen Schwiegervater. Ich wollte von meiner Frau wissen, warum ihr eigener Onkel ihren Vater getötet hat. Ich wollte selbst fragen und rief den Onkel an. Als ich den Onkel angerufen habe sagte dieser, dass er meinen Schwiegervater getötet hat und dass seine Nichte ihn Schwierigkeiten bereitet. Er drohte auch mich selbst umzubringen, er sagte er würde uns beide suchen. Dieser Onkel ist nach Mogadischu gekommen. Er kam zu Ihrer Mutter und fragte wo meine Frau ist. Er war in Begleitung von anderen bewaffneten Männern. Ihre Mutter sagte dem Onkel wo wir wohnen und wo er uns finden konnte. Nachdem sie dem Onkel die Hinweise gegeben hatte, rief sie uns an und teilte uns am Telefon mit, dass der Onkel in Begleitung von bewaffneten Männern auf dem Weg zu uns sei. Ich habe sofort das Geschäft geschlossen. Ich begab mich mit meiner Frau zu einer Bekannten. Ich habe das Geld, das ich im Geschäft hatte, mitgenommen. Ich habe mit meiner Schwiegermutter und meiner Frau gesprochen. Wir kamen zu dem Entschluss, dass wir dort nicht mehr leben können und dass mein Leben und das Leben meiner Frau in Gefahr sind. Wir beschlossen gemeinsam unsere Flucht aus Somalia. Wir erkannten, dass wir so nicht mehr in Mogadischu leben können zumal der Onkel meiner Frau mit dem Umbringen drohte und wir nicht mehr nach XXXX zurückkehren konnten. Wir wären dort auch in Gefahr gewesen. Deshalb sind wir geflüchtet.A: Ich verließ römisch 40 aufgrund der Probleme mit der Al Shabaab. Diese forderten mich auf für sie zu spionieren. Außerdem wollten diese, dass ich für sie Steuern einhebe. Aus diesem Grund verließ ich römisch 40 und ging nach Mogadischu. In Mogadischu habe ich dann ein neues Leben geründet und ein neues Geschäft eröffnet. Im Mai 2015 heiratete ich meine Frau in Mogadischu. Nach der Heirat bekam ich Probleme betreffend meiner Frau aber auch wegen mir. Deshalb verließen wir beide Somalia. Der Onkel väterlicherseits meiner Frau tötete meinen Schwiegervater. Ich wollte von meiner Frau wissen, warum ihr eigener Onkel ihren Vater getötet hat. Ich wollte selbst fragen und rief den Onkel an. Als ich den Onkel angerufen habe sagte dieser, dass er meinen Schwiegervater getötet hat und dass seine Nichte ihn Schwierigkeiten bereitet. Er drohte auch mich selbst umzubringen, er sagte er würde uns beide suchen. Dieser Onkel ist nach Mogadischu gekommen. Er kam zu Ihrer Mutter und fragte wo meine Frau ist. Er war in Begleitung von anderen bewaffneten Männern. Ihre Mutter sagte dem Onkel wo wir wohnen und wo er uns finden konnte. Nachdem sie dem Onkel die Hinweise gegeben hatte, rief sie uns an und teilte uns am Telefon mit, dass der Onkel in Begleitung von bewaffneten Männern auf dem Weg zu uns sei. Ich habe sofort das Geschäft geschlossen. Ich begab mich mit meiner Frau zu einer Bekannten. Ich habe das Geld, das ich im Geschäft hatte, mitgenommen. Ich habe mit meiner Schwiegermutter und meiner Frau gesprochen. Wir kamen zu dem Entschluss, dass wir dort nicht mehr leben können und dass mein Leben und das Leben meiner Frau in Gefahr sind. Wir beschlossen gemeinsam unsere Flucht aus Somalia. Wir erkannten, dass wir so nicht mehr in Mogadischu leben können zumal der Onkel meiner Frau mit dem Umbringen drohte und wir nicht mehr nach römisch 40 zurückkehren konnten. Wir wären dort auch in Gefahr gewesen. Deshalb sind wir geflüchtet.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

(...)"

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 20.10.2017 in Beisein eines Dolmetschers der Sprache Somali beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme tätigte sie zusammengefasst Wesentlichen folgende Angaben zu Ihrem Fluchtgrund:

"(...)

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Der erste Grund ist, dass mein Vater umgebracht wurde. Als man meinen Vater umgebracht hat, wollte man mich auch umbringen, deswegen habe ich entschieden das Land zu verlassen, weil ich Angst um mein Leben hatte.

Drei Tage nachdem man meinen Vater umgebracht hat, haben wir unseren Onkel angerufen. Ich habe zu ihm gesagt, dass man Vater umgebracht wurde und wir kein Geld mehr haben. Ich wollte, dass wir über die finanzielle Lage sprechen. Er meinte, er würde kommen und hat dann aufgelegt. Zwei Tage später kam er zu uns nach Hause. Aber ich lebte ja bei meinem Mann. Er kam in das Haus meiner Mutter. Er war mit zwei anderen Männern zusammen und sagte "Wo ist deine Tochter, es kann nicht sein, dass sie mich nach Geld fragt, ich werde sie umbringen.". Er hat meiner Mutter Angst gemacht und gesagt, er gehört zur Al Shabaab und er hätte meinen Vater umgebracht. Er sagte auch, dass die Farm ihm gehöre. Er hat gesagt "Sag mir sofort die Adresse, wo deine Tochter wohnt!" Sie hat Angst bekommen und hat ihm meine Adresse gegeben. Dann aht sie mich angerufen und gesagt, "Dein Onkel ist nicht dein Onkel. Er hat gesagt, dass er dich umbringen möchte. Ich gebe dir den Rat die Stadt zu verlassen, ich verlasse auch die Stadt.". Als das mir meine Mutter erzählt hat, habe ich meinen Mann angerufen. Mein Mann kam zu mir, hat sein Geschäft zugesperrt und wir sind geflüchtet. Wir haben dann unser Haus verlassen und gingen zu einer Freundin meiner Mutter, wo wir uns versteckten.

Vom 15.05.2015 bis 27.05.2015 haben wir uns bei der Freundin meiner Mutter versteckt. Dann haben wir das Land verlassen. Mein Onkel wollte mich umbringen und er hat meinen Vater umgebracht. Er gehört jetzt den Al Shabaab an. Außerdem hat mein Mann XXXX verlassen, weil er auch Probleme mit der Al Shabaab bekom. Die Al Shabaab wollte, dass mein Mann für diese spioniert und Steuergelder den Al Shabaab gibt. Mein Onkel war nicht mit meiner Ehe einverstanden. Er hat auch unseren Besitz genommen, weil wir alle Angst hatten. Das sind meine gesamten Fluchtgründe.Vom 15.05.2015 bis 27.05.2015 haben wir uns bei der Freundin meiner Mutter versteckt. Dann haben wir das Land verlassen. Mein Onkel wollte mich umbringen und er hat meinen Vater umgebracht. Er gehört jetzt den Al Shabaab an. Außerdem hat mein Mann römisch 40 verlassen, weil er auch Probleme mit der Al Shabaab bekom. Die Al Shabaab wollte, dass mein Mann für diese spioniert und Steuergelder den Al Shabaab gibt. Mein Onkel war nicht mit meiner Ehe einverstanden. Er hat auch unseren Besitz genommen, weil wir alle Angst hatten. Das sind meine gesamten Fluchtgründe.

(...)"

3. Das BFA legte die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne Bescheide zu erlassen.

4. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 02.08.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren eigenen Fluchtgründen sowie zu den Fluchtgründen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, insbesondere zu einer möglicherweise drohenden Genitalverstümmelung befragt.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere Spezialdokumente zur Herkunftsregion, zu Clans in Somalia und zur Genitalverstümmelung in Somalia zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der ausgewiesene Vertreter hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin folgende Stellungnahme ab:

"Die BF3 ist eine zum weiblichen Geschlecht gehörende Somalierin, die in Ö geboren ist und nicht beschnitten ist. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschnitten werden müssen, da ihre Mutter sich in Somalia nicht gegen eine Beschneidung ihrer Tochter wehren könnte, da sie keinen familiären Rückhalt hätte und somit dem sozialen Druck, dem sie ausgesetzt wäre, nicht standhalten könnte. Eine ärztliche Bestätigung über die nicht erfolgte Beschneidung wird binnen einer Woche nachgereicht."

Mit Schreiben vom 13.08.2018 wurde ein ärztlicher Befund vom 09.08.2018 übermittelt, in welchem festgestellt wurde, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht beschnitten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 09.10.2015 (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin), und vom 14.10.2016 (Drittbeschwerdeführerin), der Erstbefragung und der Einvernahmen der erwachsenen Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Fremden- sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias. Der Erstbeschwerdeführer (W240 2176553-1) und die Zweitbeschwerdeführerin (W240 2176548-1) haben im Mai 2015 in Somalia geheiratet und in Österreich am 09.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die volljährigen Beschwerdeführer sind die Eltern der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin.

Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

An der Drittbeschwerdeführerin wurde keine Beschneidung durchgeführt.

Festgestellt wird, dass der Drittbeschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten können. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.

Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan der Clan Tunni, Subclan Goygaal, Subsubclan Wareer an und ist sunnitischer Moslem. Er wuchs in XXXX auf und lebte dort bis er vor der Ausreise noch ein Jahr in Mogadishu gelebt hatte. Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit Mai 2015 verheiratet. Er hat fünf Jahre lange eine Koranschule besucht und hat in Somalia ein Geschäft betrieben, zunächst in seinem Geburtsort und im Anschluss in Mogadishu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bedroht worden ist, weil er sich geweigert hatte, mit bzw. für die Al Shabaab zu arbeiten und weil seine Ehefrau (die BF2) ins Blickfeld der Al Shabaab gelangt war, weil deren Onkel, der behaupteter Maßen ein Al Shabab-Mitglied ist, ihren Vater getötet hat und verärgert war, weil sie ihn um finanzielle Unterstützung gebeten hat.Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan der Clan Tunni, Subclan Goygaal, Subsubclan Wareer an und ist sunnitischer Moslem. Er wuchs in römisch 40 auf und lebte dort bis er vor der Ausreise noch ein Jahr in Mogadishu gelebt hatte. Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit Mai 2015 verheiratet. Er hat fünf Jahre lange eine Koranschule besucht und hat in Somalia ein Geschäft betrieben, zunächst in seinem Geburtsort und im Anschluss in Mogadishu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bedroht worden ist, weil er sich geweigert hatte, mit bzw. für die Al Shabaab zu arbeiten und weil seine Ehefrau (die BF2) ins Blickfeld der Al Shabaab gelangt war, weil deren Onkel, der behaupteter Maßen ein Al Shabab-Mitglied ist, ihren Vater getötet hat und verärgert war, weil sie ihn um finanzielle Unterstützung gebeten hat.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, gehört dem Clan der Ashraf, Subclan Sharif Hassan, Subsubclan Sharif Mohammed an und ist sunnitische Moslem. Sie lebte seit der Geburt in XXXX und hat - so wie ihr Mann - vor ihrer Ausreise in Mogadishu gelebt mit ihm. Sie hat sieben Jahre lange eine Schule in XXXX besucht und war auch noch zu Hause unterrichtet worden, sie war zunächst von ihrem Vater und dann von ihrem Ehemann versorgt worden und hat mit Gelegenheitsarbeiten etwas Geld dazuverdient. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden ist, weil ihr Ehemann (der BF1) sich geweigert hatte, mit bzw. für die Al Shabaab zu arbeiten und weil sie ins Blickfeld der Al Shabaab gelangt war, weil ihr Onkel, der behaupteter Maßen ein Al Shabab-Mitglied ist, ihren Vater getötet hat und verärgert war, weil sie ihn um finanzielle Unterstützung gebeten hat.Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, gehört dem Clan der Ashraf, Subclan Sharif Hassan, Subsubclan Sharif Mohammed an und ist sunnitische Moslem. Sie lebte seit der Geburt in römisch 40 und hat - so wie ihr Mann - vor ihrer Ausreise in Mogadishu gelebt mit ihm. Sie hat sieben Jahre lange eine Schule in römisch 40 besucht und war auch noch zu Hause unterrichtet worden, sie war zunächst von ihrem Vater und dann von ihrem Ehemann versorgt worden und hat mit Gelegenheitsarbeiten etwas Geld dazuverdient. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden ist, weil ihr Ehemann (der BF1) sich geweigert hatte, mit bzw. für die Al Shabaab zu arbeiten und weil sie ins Blickfeld der Al Shabaab gelangt war, weil ihr Onkel, der behaupteter Maßen ein Al Shabab-Mitglied ist, ihren Vater getötet hat und verärgert war, weil sie ihn um finanzielle Unterstützung gebeten hat.

Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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2.1. Puntland

Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.1.2017). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit inte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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