Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2182363-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 15_1096027001_151830128/BMI-BFA_KNT_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 15_1096027001_151830128/BMI-BFA_KNT_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 21.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim zu sein. Er sei am XXXX in Logar geboren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan ethnische Probleme gehabt habe. Es gebe dort viele Gruppierungen, welche gegeneinander kämpfen würden. Wenn diese festgestellt hätten, dass er eine der anderen Gruppierungen zugehörige Person als Taxifahrer transportiert habe, dann wären sie auf ihn losgegangen. Die amerikanische Armee sei in ihrem Land gewesen. Nachdem diese weggegangen sei, habe sich die Lage verschlimmert. Er sei beschuldigt worden, Taliban transportiert zu haben. Er sei deshalb festgenommen und immer wieder bedroht worden.In seiner Erstbefragung am 21.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim zu sein. Er sei am römisch 40 in Logar geboren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan ethnische Probleme gehabt habe. Es gebe dort viele Gruppierungen, welche gegeneinander kämpfen würden. Wenn diese festgestellt hätten, dass er eine der anderen Gruppierungen zugehörige Person als Taxifahrer transportiert habe, dann wären sie auf ihn losgegangen. Die amerikanische Armee sei in ihrem Land gewesen. Nachdem diese weggegangen sei, habe sich die Lage verschlimmert. Er sei beschuldigt worden, Taliban transportiert zu haben. Er sei deshalb festgenommen und immer wieder bedroht worden.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich, seine Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Taxifahrer. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe vier Personen von XXXX nach Logar gebracht. Eine Person habe er gekannt. In Logar habe er einen Bekannten, welcher Kommandant der Regierung gewesen sei, angerufen und ihm von dieser Person berichtet. Drei Tage später habe ihn der Mullah gefragt, was er getan habe, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Am Anfang habe er dem Mullah nicht geglaubt. Er sei mit dem Mietauto nach Kabul gereist. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm sein Auto nachbringen sollen. Der Beschwerdeführer habe in Kabul Taxifahrer werden wollen. Als dieser Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers auf dem Weg gewesen sei, sei er von den Taliban aufgehalten und ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter davon berichtet, dieser habe ihm geraten seinen Onkel anzurufen und zu fliehen. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor der Rache seines Cousins, dieser lebe in Kabul. Es könne auch sein, dass sein Cousin zufällig von den Taliban überfallen worden sei.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich, seine Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Taxifahrer. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe vier Personen von römisch 40 nach Logar gebracht. Eine Person habe er gekannt. In Logar habe er einen Bekannten, welcher Kommandant der Regierung gewesen sei, angerufen und ihm von dieser Person berichtet. Drei Tage später habe ihn der Mullah gefragt, was er getan habe, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Am Anfang habe er dem Mullah nicht geglaubt. Er sei mit dem Mietauto nach Kabul gereist. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm sein Auto nachbringen sollen. Der Beschwerdeführer habe in Kabul Taxifahrer werden wollen. Als dieser Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers auf dem Weg gewesen sei, sei er von den Taliban aufgehalten und ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter davon berichtet, dieser habe ihm geraten seinen Onkel anzurufen und zu fliehen. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor der Rache seines Cousins, dieser lebe in Kabul. Es könne auch sein, dass sein Cousin zufällig von den Taliban überfallen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme.
Mit Schreiben vom 15.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wegen behaupteter Rechtswidrigkeit in vollem Umfang. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen habe. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das konkrete individuelle Vorbringen einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftstaatspezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer Länderinformationen in das Verfahren ein.
Mit Schreiben vom 17.08.2018 wurde eine Stellungnahme zur Sicherheitslage in Kabul abgegeben.
Mit Schreiben vom 09.10.2018 wurde eine Stellungnahme eingebracht.
Am 09.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in einem Asylheim lebe. Seit ca. sieben oder acht Monaten sei er mit einer Österreicherin verlobt. Er verfüge über eine Arbeitszusage für den Fall, dass er Aufenthaltspapiere erhalte. Derzeit arbeite er ehrenamtlich.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Mullah seines Dorfes ihm gesagt habe, dass er etwas getan habe und er deshalb von den Taliban verfolgt werde. Der Mullah habe dann gesagt, dass der Beschwerdeführer für einige Tage nach Kabul gehen solle, er würde sich dann erkundigen weshalb die Taliban nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Er sei dann ca. acht Tage in Kabul gewesen. Dann habe er den Sohn seiner Tante gebeten, ihm sein Auto von Logar nach Kabul zu bringen, damit er dort als Taxilenker arbeiten könne. Als sein Cousin auf dem Weg gewesen sei, sei er von den Taliban angehalten und mitgenommen worden. Zwei bis drei Stunden später sei seine Leiche gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei dann in den Iran zu seinem Onkel gereist. Der Bruder des getöteten Cousins habe den Beschwerdeführer telefonisch bedroht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und die Informationen der Staatendokumentation.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus der Provinz Logar. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft, als Schneider sowie als Taxifahrer gearbeitet.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - dies nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 21.11.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Er ist seit einigen Monaten mit einer Österreicherin verlobt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch und engagiert sich gemeinnützig. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In diesen Städten ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen kommt.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Das Material wurde der Staatendokumentation entnommen (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben):
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstüt